Scheidungsfolgen – Allgemein
Scheidungsfolgen – Allgemein
Scheidungsfolgen – Allgemein
Die Scheidung einer Ehe hat weitreichende rechtliche Folgen. Sie betrifft nicht nur das persönliche Verhältnis der Ehegatten, sondern auch finanzielle, erbrechtliche und familienrechtliche Aspekte. Nach der rechtskräftigen Scheidung gelten die Ehepartner nicht mehr als Angehörige. Auswirkungen ergeben sich insbesondere auf den Personenstand, das Erbrecht, den Namen, die Obsorge gemeinsamer Kinder, den Unterhalt sowie die Vermögensaufteilung. Je nach Scheidungsart unterscheiden sich die rechtlichen Konsequenzen zum Teil erheblich.
Namensrecht nach der Scheidung
Mit der Scheidung ändert sich der Name der Ehegatten grundsätzlich nicht automatisch.
Nach § 62 Ehegesetz (EheG) behält die geschiedene Person den Familiennamen, den sie während der Ehe geführt hat. Sowohl Männer als auch Frauen können aber ihren früheren Familiennamen wieder annehmen.
Wurde während der Ehe ein gemeinsamer Familienname geführt, kann dieser nach der Scheidung abgelegt und der Geburtsname wieder angenommen werden. Diese Entscheidung muss ausdrücklich gegenüber der Behörde erklärt werden.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Nach einer Scheidung geht es nicht nur um die rechtliche Trennung, sondern um die faire Neuordnung zweier Lebensbereiche, die zuvor eng miteinander verbunden waren.“
Unterhalt nach der Scheidung
Der nacheheliche Unterhalt gehört zu den wichtigsten rechtlichen Folgen einer Scheidung. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von der Art der Scheidung ab.
- Bei einer Scheidung aus Verschulden hat der schuldlose Ehepartner grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt
- Bei einer Scheidung wegen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kann ein Anspruch nach § 69 Abs. 2 EheG bestehen.
Hierbei kann dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Beitrag zugesprochen werden, ohne dass eine Erwerbstätigkeit zwingend verlangt wird.
Billigkeitsunterhalt
Unabhängig vom Verschulden kann ein sogenannter Billigkeitsunterhalt zugesprochen werden.
Dieser dient der sozialen Absicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und soll einen Teil seines Lebensbedarfs decken.
Voraussetzung ist, dass der Betroffene seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann und die Zahlung dem anderen Ehepartner wirtschaftlich zumutbar ist.
Höhe und Dauer des Unterhalts hängen von den Lebensumständen ab und können zeitlich befristet werden. Der Anspruch endet spätestens mit dem Tod des Verpflichteten
Unterhalt wegen Kindererziehung
Das Gesetz berücksichtigt insbesondere jene Fälle, in denen ein Elternteil wegen der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Bis zum 5. Lebensjahr des Kindes wird angenommen, dass eine Berufstätigkeit nicht zumutbar ist. Danach hängt die Verpflichtung zur Arbeit von der konkreten Betreuungsmöglichkeit ab. Der Unterhalt wird in der Regel zeitlich befristet, etwa in Dreijahresschritten, um den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu fördern.
Unterhaltsvereinbarung
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist eine Regelung über den Unterhalt zwingend. Diese kann auch einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht beinhalten.
Auch bei einer sogenannten „paktierten Scheidung“, bei der beide Ehegatten ihr Verschulden zu gleichen Teilen anerkennen, wird eine Unterhaltsvereinbarung meist abgeschlossen.
Obsorge und Kinderbetreuung
In streitigen Scheidungsverfahren wird über die Obsorge gemeinsamer Kinder grundsätzlich nicht mitentschieden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung hingegen ist eine schriftliche Vereinbarung über Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt zwingende Voraussetzung für die Scheidung.
Diese Vereinbarung soll die künftige Betreuung, den persönlichen Kontakt und die finanzielle Absicherung der Kinder klar regeln und dem Kindeswohl entsprechen.
Vermögensaufteilung
Auch das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse sind nach einer Scheidung aufzuteilen.
Bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Aufteilung besteht ein besonderer Schutz des ehelichen Vermögens. Dieser kann durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.
Die Aufteilung kann einvernehmlich geregelt oder durch das Gericht erfolgen. Ein Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Erfolgt keine Antragstellung, bleiben die bisherigen Eigentumsverhältnisse bestehen.
Zur Aufteilung zählen auch gemeinsam eingegangene Schulden. Besteht eine Mitversicherung eines Ehegatten über den anderen, endet diese mit der Scheidung. Eine freiwillige Weiterversicherung ist jedoch möglich.
Erbrechtliche Folgen
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt mit Rechtskraft der Scheidung. Der geschiedene Ehegatte hat somit keine Erbansprüche mehr und ist auch nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
Ebenso erlischt ein zuvor eingeräumtes gesetzliches Pflegevermächtnis. Bestehen jedoch testamentarische Verfügungen zugunsten des Ehegatten, bleiben diese grundsätzlich bestehen, sofern sie nicht ausdrücklich widerrufen oder nach der Scheidung aufgehoben werden.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Eine Scheidung berührt zahlreiche Rechtsbereiche, vom Unterhalt über Obsorge bis hin zum Erbrecht.
Ein erfahrener Rechtsanwalt hilft dabei,
- rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden,
- faire Vereinbarungen zu treffen,
- und Ihre Rechte effizient durchzusetzen.
Professionelle anwaltliche Unterstützung sorgt für eine klare rechtliche Struktur und verhindert spätere Streitigkeiten über Unterhalt oder Vermögen.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Gerade bei Unterhalt und Vermögensaufteilung entscheidet eine klare rechtliche Strategie darüber, ob aus einem Streit ein Neuanfang werden kann.“