Ehefähigkeit
Ehefähigkeit
Ehefähigkeit
Unter Ehefähigkeit versteht man die rechtliche Fähigkeit einer Person, eine Ehe wirksam einzugehen. Eine Ehe darf nur dann geschlossen werden, wenn beide Verlobte volljährig sind und über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Maßgeblich ist, ob die Person versteht, was eine Ehe bedeutet, und ob sie in der Lage ist, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.
Rechtslage seit dem 2. ErwSchG
Seit Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes im Jahr 2018 gilt: Ehefähig ist, wer
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- die geistige Fähigkeit besitzt, Bedeutung und Folgen einer Eheschließung zu erfassen
Dabei ist kein übermäßig strenger Maßstab anzulegen: Es genügt, wenn die Verlobten den Vorgang der Eheschließung und deren unmittelbare Konsequenzen verstehen. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen, da die Eheschließung eine höchstpersönliche Entscheidung ist.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Ehefähigkeit bedeutet nicht, jede rechtliche oder wirtschaftliche Folge einer Ehe zu überblicken, sondern den Kern der Entscheidung bewusst und eigenverantwortlich zu tragen.“
Minderjährige Ehegatten
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine minderjährige Person ab 16 Jahren für ehefähig erklärt werden:
- Der zukünftige Ehepartner muss volljährig sein
- Das Gericht muss feststellen, dass die minderjährige Person für diese konkrete Ehe ausreichend reif ist
- Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Verweigert dieser die Zustimmung ohne gerechtfertigten Grund, kann das Gericht sie ersetzen
Wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann keine gültige Ehe eingehen. Eine solche Ehe ist nichtig.
Prüfung der Ehefähigkeit durch das Standesamt
Vor jeder Eheschließung prüft die Personenstandsbehörde die Ehefähigkeit beider Verlobten.
- Beide müssen persönlich erscheinen und Auskünfte über ihre Ehefähigkeit geben
- Sie müssen Urkunden und Nachweise vorlegen, die für das Personenstandsregister erforderlich sind
- In Ausnahmefällen kann die Prüfung ohne persönliche Anwesenheit erfolgen, wenn die Ehefähigkeit zweifelsfrei feststeht
Bei der Eheschließung selbst müssen beide Verlobte persönlich und ausdrücklich erklären, die Ehe eingehen zu wollen.
Ausländische Verlobte
Für ausländische Staatsangehörige gilt das jeweilige Heimatrecht. Sie müssen in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ausgenommen sind Staatenlose, Asylberechtigte und Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich.
Auch österreichische Staatsbürger benötigen bei Eheschließungen im Ausland häufig ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses wird von der österreichischen Personenstandsbehörde ausgestellt und bestätigt, dass die Ehe rechtlich wirksam geschlossen werden kann.
Folgen fehlender Ehefähigkeit
Fehlt es an der Ehefähigkeit, ist die geschlossene Ehe unwirksam. In diesem Fall liegt eine Nichtehe vor, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für nichtig erklärt wird.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wer eine Ehe eingeht, muss die Tragweite dieses Schrittes verstehen, die Ehe ist eine höchstpersönliche Entscheidung, die keine Stellvertretung zulässt.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Feststellung der Ehefähigkeit ist besonders in grenzüberschreitenden Fällen oder bei minderjährigen Verlobten komplex. Fehler können dazu führen, dass eine Ehe nachträglich als nichtig eingestuft wird, mit gravierenden rechtlichen Folgen für die Ehegatten und mögliche Kinder.
Eine spezialisierte Rechtsberatung sorgt für Rechtssicherheit, unterstützt bei der Beschaffung notwendiger Nachweise und verhindert, dass eine geplante Eheschließung an formalen Hürden scheitert.