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Ausnahmen vom Aufteilungsvermögen

Ausnahmen vom Aufteilungsvermögen

Unter den Ausnahmen vom Aufteilungsvermögen versteht man jene Vermögenswerte, die im Zuge einer Scheidung nicht in die nacheheliche Vermögensaufteilung einbezogen werden. Das Gesetz nennt in einem Negativkatalog insbesondere eingebrachte, geschenkte oder geerbte Sachen, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs oder der Berufsausübung sowie Unternehmensbestandteile und Unternehmensanteile. Dadurch wird klargestellt, dass nicht das gesamte Vermögen der Ehegatten automatisch einer Aufteilung unterliegt, sondern nur bestimmte, für das gemeinsame Leben wesentliche Werte.

Ausnahmen vom Aufteilungsvermögen: Welche Werte nach einer Scheidung nicht geteilt werden und wann Gegenausnahmen gelten.

Einbeziehung und Ausschluss von Vermögenswerten

Um nach einer Scheidung eine Vermögensaufteilung vorzunehmen, muss zunächst festgestellt werden, welche Vermögenswerte in die Aufteilungsmasse fallen. Neben dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen sind die Ausnahmen zu beachten. Treffen diese Tatbestände zu, dürfen die betreffenden Vermögensgüter nicht in die Aufteilung einbezogen werden.

Mehr zu der Aufteilung des ehelichen Vermögens lesen Sie hier.

Eingebrachte, geschenkte oder ererbte Sachen

Geschenke Dritter an einen Ehegatten fallen nicht in die Aufteilungsmasse. Geschenke eines Ehegatten an den anderen unterliegen hingegen grundsätzlich der Aufteilung. Wird mit eingebrachten, geschenkten oder geerbten Mitteln ein anderer Vermögensgegenstand erworben, bleibt auch dieser ausgeschlossen, solange eine klare Abgrenzung möglich ist.

Das Gericht teilt Erträge und Wertsteigerungen solcher Güter im Regelfall, insbesondere wenn sie auf Investitionen oder Mitarbeit des anderen Ehegatten beruhen.

Sachen des persönlichen Gebrauchs und der Berufsausübung

Kleidungsstücke, Schmuck oder Hobbygeräte, die ausschließlich von einem Ehegatten genutzt werden, sind von der Aufteilung ausgenommen. Gleiches gilt für Arbeitsgeräte, die ein Ehegatte für die Ausübung seines Berufes benötigt.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Gerade bei eingebrachten oder geerbten Vermögenswerten zeigt sich, wie wichtig eine genaue rechtliche Prüfung ist, um spätere Streitigkeiten und unfaire Ergebnisse zu vermeiden.“

Zu einem Unternehmen gehörende Sachen

Unternehmensbezogene Vermögenswerte sind geschützt und fallen nicht in die Aufteilung. Auch Unternehmensgewinne bleiben im Unternehmen, solange sie nicht zu privaten Zwecken verwendet werden. Wird jedoch eheliches Vermögen in das Unternehmen investiert, kann ein Abgeltungsanspruch entstehen.

Unternehmensanteile

Aktien oder Gesellschaftsanteile sind dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn sie eine Mitwirkung an der Unternehmensführung ermöglichen. Handelt es sich lediglich um eine Wertanlage, wird diese den ehelichen Ersparnissen zugerechnet und in die Aufteilung einbezogen.

Gegenausnahmen

§ 82 Abs 2 EheG regelt, dass die Ehewohnung und der Hausrat trotz der Grundausnahmen doch in die Aufteilungsmasse fallen können. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Ehegatte existenziell auf die Wohnung angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind ein besonderes Interesse an der Weiterbenützung hat. Auch durch eine Vereinbarung (Opt-in) können die Ehegatten eine solche Einbeziehung vorsehen.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die rechtlichen Ausnahmen vom Aufteilungsvermögen sind komplex und voller Detailfragen. Fehler bei der Abgrenzung können dazu führen, dass ein Ehegatte unberechtigt Vermögenswerte verliert oder Ansprüche nicht geltend macht. Besonders heikel sind Mischformen wie gemischte Schenkungen, Unternehmensvermögen oder Wertsteigerungen durch die Mitarbeit eines Ehegatten.

Eine spezialisierte Anwaltskanzlei schafft hier Rechtssicherheit, schützt vor Benachteiligung und sorgt dafür, dass Vermögen korrekt bewertet und zugeordnet wird. So lassen sich Konflikte vermeiden und Ihre wirtschaftlichen Interessen langfristig sichern.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Die Ausnahmen vom Aufteilungsvermögen dienen nicht dem Vorteil eines Ehegatten, sondern dem Schutz bestimmter Vermögenswerte, die ihrer Natur nach nicht in die gemeinsame Aufteilung fallen sollen.“

FAQ – Häufig gestellte Fragen

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Zuletzt geändert: 04.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Stellvertrender Chefredakteur
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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