Schlüsselgewalt
Schlüsselgewalt
Schlüsselgewalt
Die eheliche Schlüsselgewalt verleiht dem haushaltsführenden und einkommenslosen Ehegatten eine gesetzliche Vertretungsmacht für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die den gemeinsamen Haushalt betreffen und den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechen.
Wenn der Alltag rechtliche Wirkung entfaltet
Nach § 96 ABGB ist der haushaltsführende Ehegatte, der über keine wesentlichen Einkünfte verfügt, befugt, alltägliche Geschäfte im Namen des anderen Ehegatten abzuschließen. Diese Regelung soll den gemeinsamen Haushalt rechtlich absichern und ermöglicht, dass der nicht verdienende Ehegatte die alltägliche Lebensführung auch rechtlich wirksam gestalten kann.
Die Vertretungswirkung betrifft nur Geschäfte des täglichen Lebens, also übliche, regelmäßig wiederkehrende Handlungen zur Deckung des Haushaltsbedarfs. Dazu zählen etwa Einkäufe für den Haushalt, kleinere Reparaturen oder Anschaffungen für gemeinsame Kinder.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die eheliche Schlüsselgewalt ist ein Relikt aus Zeiten traditioneller Rollenverteilung, in der Praxis aber weiterhin ein wichtiges Instrument, um den haushaltsführenden Ehegatten rechtlich abzusichern.“
Voraussetzungen der Schlüsselgewalt
Damit die Schlüsselgewalt greift, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Haushaltsführung: Der vertretende Ehegatte führt den Haushalt überwiegend alleine
- Einkommenslosigkeit: Der vertretende Ehegatte hat keine oder nur geringfügige Einkünfte im Verhältnis zum Einkommen des anderen Ehegatten
- Aufrechte Haushaltsgemeinschaft: Die eheliche Gemeinschaft besteht fort. Bei dauerhafter Trennung erlischt die Vertretungsbefugnis
- Geschäfte des täglichen Lebens: Es handelt sich um übliche Geschäfte im Rahmen der Lebensverhältnisse der Ehegatten, nicht um außergewöhnliche Anschaffungen
- Erkennbarkeit für Dritte: Für den Vertragspartner muss erkennbar sein, dass das Geschäft für den gemeinsamen Haushalt abgeschlossen wird
Umfang und Wirkung
Durch die Schlüsselgewalt wird nur der vertretene Ehegatte Vertragspartner des Dritten. Der handelnde Ehegatte tritt lediglich als Vertreter auf. Ist die Vertretung für den Dritten nicht erkennbar, haften beide Ehegatten solidarisch.
Die Regelung findet keine Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften, dort bedarf es einer ausdrücklichen Vollmacht.
Bedeutung in der Praxis
Die praktische Relevanz der ehelichen Schlüsselgewalt ist gering, da sie nur bei traditionellen Haushaltsstrukturen ohne eigenes Einkommen eines Ehegatten zur Anwendung kommt. Dennoch kann sie in Einzelfällen rechtliche Bedeutung erlangen, etwa bei Haushaltsverträgen, die ohne Wissen des verdienenden Ehepartners geschlossen wurden.
Für Lebensgefährten besteht die Möglichkeit, eine Vollmacht zu erteilen. Dabei ist jedoch entscheidend, dass der Dritte die Vertretung erkennen kann; andernfalls kommt ein Vertrag nur mit dem Handelnden zustande.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Frage, ob eine Handlung unter die Schlüsselgewalt fällt, ist oft streitig und hängt von den konkreten Lebensumständen ab. Falsche Annahmen über Vertretungsbefugnisse können zu finanziellen Haftungen oder ungültigen Verträgen führen.
Eine anwaltliche Beratung sorgt für Klarheit bei der Abgrenzung zwischen alltäglichen Geschäften und rechtlich relevanten Verpflichtungen und schützt beide Ehepartner vor ungewollten Rechtsfolgen.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Gerade bei Alltagsgeschäften kann die Frage, wer rechtlich verpflichtet wird, erhebliche finanzielle Konsequenzen haben, die Kenntnis der Grenzen der Schlüsselgewalt ist daher essenziell“