Pflicht zum gemeinsamen Wohnen
Pflicht zum gemeinsamen Wohnen
Pflicht zum gemeinsamen Wohnen
Die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen ergibt sich aus der Verpflichtung der Ehegatten, ihre Lebensgemeinschaft in gegenseitigem Einvernehmen zu gestalten. Sie ist Ausdruck der ehelichen Solidarität und bildet eine der zentralen Säulen des ehelichen Zusammenlebens. Unter der gemeinsamen Wohnung versteht man jene Wohnstätte, in der sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten befindet.
Das Erfordernis des Einvernehmens
Eheleute müssen die Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft auf gegenseitiger Rücksichtnahme und Einvernehmen aufbauen. Das bedeutet nicht, dass absolute Einigkeit über alle Lebensfragen erzwingbar wäre, wohl aber, dass beide Ehegatten verpflichtet sind, sich ernsthaft um ein gemeinsames Verständnis und um Lösungen zu bemühen.
Verlangt ein Ehegatte aus berechtigten Gründen eine Wohnortverlegung, muss der andere dem grundsätzlich folgen, es sei denn, es bestehen ebenso schwerwiegende Gründe dagegen. Solche Gründe können beruflicher, gesundheitlicher oder familiärer Natur sein.
Das Gesetz verlangt somit eine objektive Interessenabwägung: Es soll stets jene Lösung gefunden werden, die für beide Partner und gegebenenfalls die Kinder zumutbar und sachgerecht ist.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen ist mehr als nur ein rechtlicher Rahmen, sie ist Ausdruck der Verantwortung füreinander und verlangt gegenseitige Rücksicht, nicht Unterordnung“
Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen
Die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen wird verletzt, wenn ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ohne rechtfertigenden Grund aufhebt oder die Rückkehr verweigert. Dieses Verhalten kann eine schwere Eheverfehlung darstellen und eine Scheidung aus Verschulden begründen.
Ein „böswilliges Verlassen“ liegt etwa vor, wenn ein Ehegatte ohne nachvollziehbaren Grund auszieht oder sich dauerhaft vom gemeinsamen Haushalt abwendet. Entschuldbare Ausnahmen bestehen, wenn der Auszug als Reaktion auf unzumutbare Umstände erfolgt, etwa bei psychischer oder physischer Gewalt, schwerwiegenden Demütigungen oder massiven Konflikten.
Zulässige gesonderte Wohnungsnahme
Trotz der gesetzlichen Pflicht kann ein Ehegatte vorübergehend getrennt wohnen, wenn das Zusammenleben unzumutbar ist oder persönliche Umstände dies erfordern. Eine solche Trennung ist nur zulässig, wenn sie vorübergehend erfolgt und nicht die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bezweckt.
Mehr zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft lesen Sie hier.
Typische berechtigte Gründe sind:
- gesundheitliche oder psychische Belastung
- berufliche oder schulische Verpflichtungen
- Pflege von Angehörigen
- unzumutbare Spannungen oder Bedrohungen im Haushalt
Vereinbaren Ehegatten einvernehmlich eine vorübergehende Trennung, ist dies zulässig, sofern die eheliche Verbindung im Übrigen fortbesteht.
Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit
Kommt es zwischen den Ehegatten zum Streit über die Rechtmäßigkeit einer Wohnungsnahme oder Wohnortverlegung, kann das Bezirksgericht im außerstreitigen Verfahren angerufen werden.
Das Gericht prüft dabei, ob die Trennung oder Verlegung objektiv gerechtfertigt ist. Maßgeblich sind die Interessen beider Ehegatten sowie das Wohl der gemeinsamen Kinder. Eine gerichtliche Verpflichtung zum Umzug sieht das Gesetz allerdings nicht vor, die eheliche Lebensgemeinschaft kann nicht erzwungen werden.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Konflikte über den gemeinsamen Wohnsitz oder über eine vorübergehende Trennung gehören zu den heikelsten Bereichen des Ehe- und Familienrechts. Oft spielen emotionale, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte ineinander. Fehlentscheidungen können sich später im Scheidungsverfahren nachteilig auswirken.
Eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei hilft, berechtigte Interessen rechtssicher zu wahren, Anträge sachgerecht zu formulieren und gerichtliche Verfahren effizient zu führen. So wird sichergestellt, dass Ihr Wohnrecht und Ihre familiären Ansprüche rechtlich fundiert geschützt bleiben.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wer ohne triftigen Grund die eheliche Wohnung verlässt, riskiert nicht nur den Verlust des Vertrauens, sondern unter Umständen auch rechtliche Konsequenzen im Scheidungsverfahren.“