Aufteilung ehelichen Vermögens
Aufteilung ehelichen Vermögens
Aufteilung ehelichen Vermögens
Unter der Aufteilung des ehelichen Vermögens versteht man die gerechte Verteilung bestimmter Vermögenswerte zwischen den Ehegatten nach einer Scheidung. Aufgeteilt werden nur jene Vermögenswerte, die dem gemeinsamen Gebrauch oder der gemeinsamen Vermögensbildung während der Ehe dienten. Dazu zählen insbesondere die Ehewohnung, der Hausrat sowie die während der Ehe angesparten Ersparnisse. Das Gericht orientiert sich am Billigkeitsgrundsatz und findet dadurch eine faire, den Umständen entsprechende Lösung
Rechtliche Grundlagen der Vermögensaufteilung
Der Anspruch auf Vermögensaufteilung ist ein höchstpersönliches Recht. Er kann nur dann übertragen, vererbt, verpfändet oder gepfändet werden, wenn er bereits durch Vergleich, Vertrag oder gerichtliche Geltendmachung anerkannt wurde.
Wichtig ist außerdem: Eine Vermögensauffteilung kann erst nach rechtskräftiger Scheidung erfolgen. Für die Frage, ob ein Vermögenswert zur Aufteilungsmasse gehört, sind zwei Zeitpunkte entscheidend, die Eheschließung und die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. die Scheidung.
Aufteilungsmasse
Zur Aufteilungsmasse gehören:
- Eheliches Gebrauchsvermögen
- Eheliche Ersparnisse
Das Gericht berücksichtigt nicht mehr vorhandenes Vermögen, wenn ein Ehegatte es innerhalb von zwei Jahren vor der Scheidung eigenmächtig verringert hat. Es rechnet auch Vermögen hinzu, das zu Unternehmenszwecken verwendet wurde.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Aufteilung des ehelichen Vermögens erfordert nicht nur juristische Präzision, sondern auch Fingerspitzengefühl. Der Billigkeitsgrundsatz stellt sicher, dass individuelle Lebensleistungen beider Ehegatten berücksichtigt werden.“
Eheliches Gebrauchsvermögen
Zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählen bewegliche und unbewegliche Sachen, die beide Ehegatten genutzt haben. Besonders hervorgehoben sind die Ehewohnung und der Hausrat. Auch Tiere wie Hunde oder Pferde können als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens sein.
Eheliche Ersparnisse
Die Ehegatten sammeln während der Ehe Wertanlagen an, die zur Verwertung bestimmt sind.
Schulden
Nach § 81 Abs 1 EheG sind Schulden zu berücksichtigen, die in Zusammenhang mit dem ehelichen Vermögen oder der ehelichen Lebensführung stehen. Voreheliche Schulden werden nur dann einbezogen, wenn sie während der Ehe überwiegend mit ehelichen Mitteln getilgt wurden.
Ausnahmen von der Aufteilung
- eingebrachte, geschenkte oder geerbte Vermögenswerte,
- Gegenstände des persönlichen Gebrauchs oder der Berufsausübung,
- Unternehmensanteile und Betriebsmittel, soweit es sich nicht um bloße Wertanlagen handelt
Mehr zu den Ausnahmen vom Anteilsvermögen lesen Sie hier.
Billigkeitsgrundsatz
Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit. Das bedeutet, es geht nicht um eine rechnerische Halbierung, sondern um eine faire Lösung im Einzelfall. Dabei berücksichtigt das Gericht die Beiträge beider Ehegatten, sei es durch Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung oder Kindererziehung.
Ausgleichszahlung
Erreicht das Gericht keine Aufteilung durch Realteilung, ordnet es eine Ausgleichszahlung an. Die Höhe richtet sich nach den Grundsätzen der Billigkeit und berücksichtigt auch den Anspannungsgrundsatz, wonach beide Ehegatten ihre Arbeitskraft bestmöglich einsetzen müssen.
Aufteilungsvereinbarung
Ehepaare können selbst Vereinbarungen über die Vermögensaufteilung treffen:
- Vorwegvereinbarungen über Ehewohnung oder eheliche Ersparnisse erfordern einen Notariatsakt
- Für sonstiges eheliches Gebrauchsvermögen genügt Schriftform
- Vereinbarungen im Scheidungsverfahren sind formfrei, müssen aber im Zusammenhang mit der Scheidung stehen
Mit dem FamRÄG 2009 wurden zudem Opt-in- und Opt-out-Möglichkeiten eingeführt, sodass Ehegatten auch über eingebrachte, geerbte oder geschenkte Ehewohnungen vertraglich verfügen können.
Mehr zur Aufteilungsvereinbarung lesen Sie hier.
Richterliche Befugnisse
Das Gericht kann Eigentum oder Anwartschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen, insbesondere in Bezug auf die Ehewohnung. Auch neue schuldrechtliche Verhältnisse können geschaffen werden, wenn dies eine faire Lösung ermöglicht.
Geltendmachung
Die Ehegatten müssen den Antrag auf Vermögensaufteilung innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils stellen. Diese Frist ist eine strenge Fallfrist und lässt keine Verlängerung zu. Versäumen die Ehegatten die Frist, bleibt das Vermögen im Miteigentum.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist komplex und konfliktträchtig. Ohne fachliche Begleitung riskieren Ehegatten, ihre Ansprüche nicht vollständig durchzusetzen oder wichtige Fristen zu versäumen.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Gerade bei komplexen Vermögensverhältnissen wie Immobilien oder Unternehmensanteilen ist anwaltliche Unterstützung unverzichtbar. Nur so kann gewährleistet werden, dass Ihre wirtschaftlichen Interessen umfassend geschützt werden.“