Selbsterhalterstipendium

Selbsterhalterstipendium

Das Selbsterhalterstipendium stellt eine Sonderform der österreichischen Studienbeihilfe dar und richtet sich an Personen, die bereits vor Beginn eines Studiums über mehrere Jahre ihren Lebensunterhalt eigenständig bestritten haben. Die Förderung soll jene unterstützen, die durch eigene Erwerbstätigkeit unabhängig von elterlichen Einkommensverhältnissen geworden sind. Für den Anspruch gelten klar definierte Voraussetzungen.

Zentrales Kriterium ist der sogenannte Selbsterhalt: Gemeint ist eine Lebensphase, in der finanzielle Mittel aus eigener Erwerbstätigkeit sowie aus bestimmten Ersatzzeiten stammten und in der diese Mittel insgesamt ausreichten, um den persönlichen Lebensunterhalt vollständig und dauerhaft zu decken, sodass keine wesentlichen Unterhaltsleistungen durch die Eltern oder Dritte erforderlich waren. Dieses Konzept bildet die Grundlage dafür, dass beim Selbsterhalterstipendium, anders als bei der regulären Studienbeihilfe, kein Elterneinkommen berücksichtigt wird.

Selbsterhalterstipendium: Voraussetzungen, Fristen, Antragstellung und Unterlagen für die erhöhte Studienbeihilfe kompakt erklärt.

Anspruch

Damit Sie Anspruch auf das Selbsterhalterstipendium haben, müssen drei Kernkriterien erfüllt sein:

1. Vier Jahre Selbsterhaltungszeit (48 Monate)

Erforderlich ist eine Selbsterhaltungszeit von 48 Monaten vor dem erstmaligen Bezug der Studienbeihilfe. Studierende können die einzelnen Zeiträume entweder zusammenhängend oder in mehreren Abschnitten zurücklegen.

Folgende Zeiträume gelten jedenfalls als Selbsterhaltungszeiten:

2. Mindesteinkommen von 11.000 Euro brutto pro Jahr

Damit ein Zeitraum als Selbsterhalt zählt, muss das jährliche Einkommen zumindest 11.000 Euro brutto betragen haben. Maßgeblich ist dabei das Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherung sowie pauschaler Werbungskosten und Sonderausgaben.

Dieses Mindesteinkommen stellt sicher, dass der Lebensunterhalt tatsächlich aus eigener Kraft bestritten werden konnte.

3. Altersgrenze zu Beginn des Studiums

Die allgemeine Altersgrenze für den Antritt eines Studiums mit Selbsterhalterstipendium liegt bei 33 Jahren, wobei als Stichtag der Beginn des jeweiligen Semesters gilt und somit alle späteren Studienaufnahmen altersbedingt nicht mehr gefördert werden können.

Die Altersgrenze erhöht sich, wenn mehr als vier Jahre Selbsterhalt vorliegen:

Dauer des Anspruchs

Die Dauer des Anspruchs auf das Selbsterhalterstipendium hängt einerseits von der Studienart und andererseits von der vorgesehenen Studiendauer ab. Für Bachelorstudien wird das Stipendium in der Regel für 7 Semester gewährt, wobei diese Förderungsdauer an die durchschnittliche Studiendauer angepasst ist.

Für Masterstudien besteht typischerweise ein Anspruch für 5 Semester, sodass auch hier eine Orientierung an der Regelstudiendauer erfolgt. Bei Diplomstudien erfolgt die Vergabe demgegenüber abschnittsweise, und zwar mit jeweils 1 Semester pro Studienabschnitt, sodass die Förderung schrittweise an den Studienfortschritt anknüpft.

Da sich der Anspruch durch Änderungen im Studienverlauf verändern kann, sind Studienabbruch, Studienwechsel und Studienabschluss der zuständigen Stipendienstelle unverzüglich zu melden, um Rückforderungen oder Sanktionen zu vermeiden.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Das Selbsterhalterstipendium eröffnet Zugang zu akademischer Bildung unabhängig vom elterlichen Einkommen.“

Höhe des Selbsterhalterstipendiums

Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich € 1.082,00. Ab Vollendung des 27. Lebensjahres erhöht sich dieser Betrag auf € 1.121,00.

Zuschläge werden insbesondere gewährt für:

Eine Verringerung der Beihilfe erfolgt vor allem durch:

Hat kein Elternteil Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, wird der Jahresbetrag der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, sodass in diesen Konstellationen keine Kürzung der maximal möglichen Studienbeihilfe erfolgt und der volle Förderbetrag zur Auszahlung gelangen kann.

Zuverdienstgrenze

Die Zuverdienstgrenze legt fest, wie viel Einkommen Studierende neben der Studienbeihilfe erzielen dürfen, ohne Kürzungen oder Rückforderungen auszulösen. Die Grenze wird jährlich festgelegt. Für das Kalenderjahr 2024 beträgt sie € 16.455,00 und für 202517.212,00. Eine Kürzung erfolgt ausschließlich dann, wenn das Einkommen während des Bezugs der Studienbeihilfe diese Grenze überschreitet.

Beziehen Studierende die Studienbeihilfe nicht das ganze Jahr über, berechnet die Studienbeihilfenbehörde die Zuverdienstgrenze aliquot, indem sie die Jahresgrenze durch zwölf teilt und mit jener Anzahl an Monaten multipliziert, in denen Studierende die Beihilfe tatsächlich beziehen. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld rechnet die Behörde vollständig dem Monat zu, in dem sie diese auszahlt.

Für die Beurteilung herangezogen werden die steuerpflichtigen Einkünfte, Pensionen einschließlich Waisenpension, AMS-Leistungen, Karenz- und Kinderbetreuungsgeld, Renten, Mindestsicherung/Sozialhilfe sowie Auszahlungen aus Vorsorgekassen.

Antrag stellen

Die ID Austria ermöglicht es, Behörden- und Amtswege in vielen Fällen vollständig online abzuwickeln. Dies gilt auch für die Beantragung von Studienbeihilfen. Der Antrag auf Selbsterhalterstipendium kann daher elektronisch eingebracht werden. Für die elektronische Zustellung von Bescheiden und behördlichen Schreiben steht das elektronische Postfach „Mein Postkorb“ zur Verfügung, über das Bescheide rasch und rechtssicher zugestellt werden können.

Alternativ zum Online-Antrag besteht die Möglichkeit, einen Formularantrag in Papierform zu stellen, sodass insbesondere Personen ohne elektronische Identität oder mit eingeschränktem Internetzugang einen gleichwertigen Antragsweg nutzen können. Dieses Formular wird anschließend gemeinsam mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stipendienstelle eingebracht, damit die Behörde die Anspruchsvoraussetzungen vollständig prüfen und die Studienbeihilfe festsetzen kann.

Antragsfrist

Die Antragsfristen für die Studienbeihilfe liegen im Wintersemester zwischen dem 20. September und dem 15. Dezember und im Sommersemester zwischen dem 20. Februar und dem 15. Mai, sodass Anträge nur innerhalb dieser klar definierten Zeiträume fristgerecht eingebracht werden können.

Innerhalb dieser Fristen eingebrachte Anträge wirken auf den Semesterbeginn zurück. Außerhalb der Fristen sind sie ab dem Monat der Antragstellung wirksam. Ein Antrag ist rechtzeitig, wenn der Antragsteller den Online-Antrag spätestens am letzten Tag der Frist einbringt oder den Formularantrag an diesem Tag der Post übergibt (maßgeblich ist das Datum des Poststempels).

Zuständige Stelle und Kontakt

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen auf Studienbeihilfe und Selbsterhalterstipendium liegt bei den Stipendienstellen, die diese Anträge prüfen und darüber entscheiden. Welche Stipendienstelle im Einzelfall zuständig ist, richtet sich dabei nach dem jeweiligen Studienort, sodass Anträge grundsätzlich von jener Stelle bearbeitet werden, in deren Zuständigkeitsbereich die gewählte Bildungseinrichtung fällt.

Benötigte Unterlagen

Für die Antragstellung auf ein Selbsterhalterstipendium sind insbesondere folgende Unterlagen relevant:

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 11.02.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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