Bauzulage und Montagezulage
Bauzulage und Montagezulage
Bauzulage und Montagezulage
Als Bauzulage oder Montagezulage werden in der Praxis unterschiedliche zusätzliche Entgeltbestandteile bezeichnet, die Arbeitnehmer im Baugewerbe oder bei Montageeinsätzen erhalten. Je nach Ausgestaltung kann es sich dabei um eine Aufwandsentschädigung für auswärtige Tätigkeiten, um Tages-oder Nächtigungsgelder oder um eine Schmutz, Erschwernis oder Gefahrenzulage handeln. Die bloße Bezeichnung als Bau- oder Montagezulage ist jedoch rechtlich nicht entscheidend.
Bauzulage
Eine Bauzulage ist eine zusätzliche Zahlung zum Lohn, die Arbeitnehmer im Baugewerbe bekommen. Sie wird meist für Arbeiten auf Baustellen bezahlt. In vielen Fällen soll sie besondere Belastungen ausgleichen, zum Beispiel Arbeiten im Freien, unter erschwerten Bedingungen oder an wechselnden Einsatzorten.
Wichtig ist: „Bauzulage“ ist kein eigener gesetzlicher Begriff. Es ist nur eine Bezeichnung aus der Praxis oder aus dem Kollektivvertrag. Rechtlich kann eine Bauzulage ganz Unterschiedliches sein:
- normaler Arbeitslohn
- eine Erschwernis oder Schmutzzulage
- oder eine Reisekostenvergütung
Welche dieser Varianten zutrifft, hängt vom konkreten Zweck der Zahlung ab.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Bauzulage und Montagezulage sind keine bloßen Zuschläge für Ortswechsel, sondern rechtlich genau einzuordnende Entgeltbestandteile. Ob sie steuerlich begünstigt sind, entscheidet nicht der Name, sondern die tatsächliche Belastung und die saubere vertragliche Grundlage.“
Montagezulage
Eine Montagezulage ist ebenfalls eine zusätzliche Zahlung zum Lohn. Arbeitgeber zahlen sie typischerweise an Arbeitnehmer, die außerhalb des Betriebs arbeiten, etwa auf Baustellen oder bei Kunden, also auf Montage.
Auch hier gilt: Die Bezeichnung allein sagt rechtlich nichts aus. Eine Montagezulage kann sein:
- eine pauschale Lohnerhöhung
- eine Entschädigung für auswärtige Arbeit
- oder ein Ersatz von Reiseaufwendungen
Wenn die Zulage unabhängig davon gezahlt wird, ob jemand tatsächlih auswärts arbeitet, ist sie in der Regel normaler Lohn.
Maßgeblich ist der Zweck der Zahlung
Für die abgabenrechtliche Beurteilung sind drei Varianten möglich:
1. Reisekostenvergütung
Liegt tatsächlich eine beruflich veranlasste Reise vor, kann die Zahlung unter den Voraussetzungen des § 26 Z 4 EStG oder § 3 Abs 1 Z 16b EStG steuerfrei sein. In diesem Fall handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um einen Aufwandsersatz.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Zahlung
- lohnsteuerfrei
- sozialversicherungsfrei
- lohnnebenkostenfrei
Fehlt eine echte Reise im steuerlichen Sinn, ist diese Begünstigung ausgeschlossen.
2. SEG Zulage
Handelt es sich um eien Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage, ist §68 EStG maßgeblich. Die Zulage kann dann:
- bis zu € 400,00 monatlich steuerfrei sein
- bei überwiegender Nachtarbeit bis zu € 600,00 monatlich
Eine Schmutzzulage kann sozialversicherungsfrei sein, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
Zunächst muss es sich tatsächlich um eine echte Schmutzzulage handeln, das heißt, die Tätigkeit muss überwiegend unter Bedingungen erfolgen, die zwangsläufig zu einer erheblichen Verschmutzung von Arbeitnehmer und Kleidung führen.
Darüber hinaus muss die Zulage auch lohnsteuerfrei im Sinn des § 68 EStG sein, da die Sozialversicherungsfreiheit an die Steuerfreiheit anknüpft.
Erforderlich ist außerdem eine klare rechtliche Grundlage, etwa durch einen Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine vergleichbare innerbetriebliche Regelung.
Die belastende Tätigkeit muss tatsächlich ausgeübt und entsprechend dokumentiert werden.
Schließlich darf die Schmutzzulage nicht bloß durch Umbenennung eines Teils des Grundlohns entstehen, sondern muss zusätzlich zum regulären Entgelt gewährt werden.
Auch hier gilt: Maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen
Ausführliche Informationen zu SEG Zulagen lesen Sie hier.
3. Normaler Arbeitslohn
Ist die Bau- oder Montagezulage weder Reisekostenersatz noch SEG Zulage, handelt es sich um gewöhnliches Entgelt.
Dann ist die Zahlung
- lohnsteuerpflichtig
- sozialversicherungspflichtig
- lohnnebenkostenpflichtig
In der Praxis ist dies der Regelfall.