Beendigung des Dienstverhältnisses

Beendigung des Dienstverhältnisses

Die Beendigung des Dienstverhältnisses bezeichnet das rechtliche Ende eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie kann auf unterschiedliche Weise erfolgen und ist stets mit konkreten Rechten, Pflichten und Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbunden. Fehler bei der Beendigung führen häufig zu Anfechtungen, Nachzahlungen oder Schadenersatzansprüchen.

Beendigung des Dienstverhältnisses in Österreich mit allen Beendigungsarten, Fristen, Ansprüchen und rechtlichen Folgen.

Formen der Beendigung des Dienstverhältnisses

Das österreichische Arbeitsrecht kennt mehrere Beendigungsarten, die sich deutlich in Voraussetzungen, Fristen und Rechtsfolgen unterscheiden:

Daneben existieren Sonderfälle wie die Aussetzung von Arbeitsverhältnissen, der Tod einer Vertragspartei oder der Betriebsübergang.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Beendigung eines Dienstverhältnisses ist rechtlich sensibel, weil jede Beendigungsform eigene Fristen, Pflichten und erhebliche finanzielle Folgen auslöst.“

Kündigung durch den Arbeitgeber

Bei der Arbeitgeberkündigung beendet der Arbeitgeber das Dienstverhältnis unter Einhaltung gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Kündigungsfristen und Kündigungstermine. Die Kündigung kann mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden, wobei aus Beweisgründen dringend zur Schriftform zu raten ist.

Ausführliche Informationen zur Kündigung durch den Arbeitgeber lesen Sie hier.

Der Arbeitgeber kann die Kündigung auch während eines Krankenstandes erklären. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist rechtlich nicht erforderlich. Arbeitnehmer können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Begründung verlangen und die Kündigung anfechten, etwa wegen Sozialwidrigkeit oder Diskriminierung.

Ausführliche Informationen zur Kündigung im Krankenstand finden Sie hier.

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmerkündigung erfolgt durch eine einseitige Erklärung des Arbeitnehmers. Sie wird wirksam, sobald sie dem Arbeitgeber zugeht und die maßgeblichen Fristen eingehalten sind. Auch hier ist eine schriftliche Erklärung empfehlenswert, rechtlich jedoch nicht zwingend erforderlich.

Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Der Arbeitnehmer bleibt jedoch an Kündigungsfristen, Konkurrenzklauseln und andere vertragliche Pflichten gebunden.

Ausführliche Informationen zur Kündigung durch den Arbeitnehmer lesen Sie hier.

Entlassung

Durch eine Entlassung endet das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung. Voraussetzung ist ein besonders gravierendes Fehlverhalten, das dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung nicht mehr zumutbar macht. In Betracht kommen etwa erhebliche Pflichtwidrigkeiten, ein massiver Vertrauensbruch oder schwerwiegende Verstöße gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht.

Eine Entlassung ist grundsätzlich formfrei möglich und kann daher auch mündlich ausgesprochen werden. Für Lehrlinge schreibt das Gesetz jedoch zwingend eine schriftliche Erklärung vor, bei minderjährigen Lehrlingen zusätzlich die Information der Erziehungsberechtigten. Gehört der Arbeitnehmer einer besonders geschützten Personengruppe an, darf die Entlassung nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits und Sozialgerichts erfolgen.

Ausführliche Informationen zur Entlassung lesen Sie hier.

Vorzeitiger Austritt

Der vorzeitige Austritt ist das Gegenstück zur Entlassung und ermöglicht dem Arbeitnehmer eine sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses. Er setzt einen wichtigen Grund voraus, etwa eine erhebliche Gesundheitsgefährdung oder schwere Vertragsverletzungen des Arbeitgebers.

Ein vorzeitiger Austritt kann mündlich, schriftlich oder schlüssig erklärt werden und ist grundsätzlich unwiderruflich. Ob er berechtigt ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Ausführliche Informationen zum vorzeitigen Austritt lesen Sie hier.

Einvernehmliche Auflösung

Bei der einvernehmlichen Auflösung vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam das Ende des Dienstverhältnisses. Kündigungsfristen und Kündigungstermine spielen keine Rolle. Der Beendigungszeitpunkt ist frei vereinbar.

Eine einvernehmliche Auflösung ist auch während eines Krankenstandes zulässig. Gerade wegen ihrer weitreichenden Bereinigungswirkung sollte sie klar und vollständig dokumentiert werden.

Ausführliche Informationen zur einvernehmlichen Auflösung lesen Sie hier.

Aussetzung von Arbeitsverhältnissen

Bei einer Aussetzung ruht das Arbeitsverhältnis vorübergehend, wodurch der Arbeitgeber in diesem Zeitraum kein Entgelt schuldet. Allerdings setzt eine Aussetzung stets eine ausdrückliche Vereinbarung voraus und führt nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses.

Tod von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Mit dem Tod des Arbeitnehmers endet das Dienstverhältnis automatisch, da die persönliche Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann. Stirbt hingegen der Arbeitgeber, gehen bestehende Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf die Erben über, weil diese in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintreten.

Ausführliche Informationen zum Tod von

finden Sie hier.

Betriebsübergang

Von einem Betriebsübergang ist die Rede, wenn die wirtschaftliche Einheit eines Unternehmens oder eines Betriebsteils auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird, unabhängig davon, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich geschieht. Mit diesem Übergang treten die bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes in das Unternehmen des Erwerbers ein.

Beendigungen des Dienstverhältnisses, die ausschließlich an den Übergang anknüpfen, entfalten keine Rechtswirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen haften Veräußerer und Erwerber zudem nebeneinander für arbeitsrechtliche Ansprüche.

Ausführliche Informationen zum Betriebsübergang lesen Sie hier.

Frühwarnsystem

Das Frühwarnsystem verpflichtet Arbeitgeber dazu, geplante Massenkündigungen vorab dem Arbeitsmarktservice zu melden, weil der Gesetzgeber frühzeitig arbeitsmarktpolitische Maßnahmen ermöglichen will. Dabei hängt die Anzeigepflicht sowohl von der Betriebsgröße als auch von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ab. Unterbleibt diese Meldung, so können die ausgesprochenen Kündigungen rechtlich unwirksam sein.

Ansprüche, Pflichten und Fristen

Je nach Beendigungsart entstehen unterschiedliche Ansprüche, insbesondere:

Daneben bestehen weiterhin Pflichten wieKonkurrenzverbote oder Rückzahlung von Ausbildungskosten. Lohn- und Gehaltsansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren, Schadenersatzansprüche oft deutlich früher. Viele Kollektivverträge sehen noch kürzere Fristen vor.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses entscheiden Fristen über Geld. Wer Ansprüche oder Pflichten übersieht, verliert sie oft unwiederbringlich.“

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 24.04.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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