Sachbezug Getränke
Sachbezug Getränke
Sachbezug Getränke
Ein Sachbezug Getränke liegt vor, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Getränke kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt und dadurch ein geldwerter Vorteil entstehen könnte.
Nach der gesetzlichen Sonderregelung gilt jedoch: Werden Getränke vom Arbeitgeber bereitgestellt und im Betrieb konsumiert, entsteht kein steuerpflichtiger Sachbezug. Das bedeutet, dass weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Unerheblich ist dabei, um welche Art von Getränk es sich handelt. Die Begünstigung umfasst sowohl alkoholfreie Getränke wie Kaffee, Tee, Mineralwasser oder Säfte als auch alkoholische Getränke wie Bier oder Wein. Entscheidend ist ausschließlich, dass die Konsumation im Betrieb erfolgt.
Werden Getränke hingegen zur Mitnahme überlassen, kann ein steuerpflichtiger Sachbezug vorliegen.
Getränke im Betrieb sind grundsätzlich steuerfrei
Viele Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern im Arbeitsalltag Getränke zur Verfügung. Dazu zählen etwa Kaffee am Morgen, Mineralwasser während der Besprechung oder ein Erfrischungsgetränk in der Pause. Solche Leistungen lösen keine zusätzlichen Abgaben aus, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Erhält ein Arbeitnehmer Getränke kostenlos oder zu einem vergünstigten Preis und konsumiert er diese unmittelbar im Betrieb, entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Das bedeutet, dass weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Auch lohnabhängige Nebenkosten bleiben in diesem Zusammenhang außer Ansatz.
Dabei kommt es nicht darauf an, welche Getränke angeboten werden. Die Begünstigung erfasst alkoholfreie Varianten wie Kaffee, Tee, Mineralwasser, Säfte oder Limonaden ebenso wie alkoholische Getränke, etwa Bier oder Wein. Der Gesetzgeber differenziert bewusst nicht nach Art oder Wert der Getränke. Maßgeblich ist ausschließlich, dass der Konsum im Betrieb erfolgt.
Entscheidend ist somit der Ort des Verbrauchs. Solange die Getränke im Unternehmen verbleiben und dort getrunken werden, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Erst wenn eine Mitnahme nach Hause erlaubt wird, kann eine steuerliche Beurteilung erforderlich werden.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Kostenlose Getränke im Betrieb fördern nicht nur das Arbeitsklima, sondern bleiben bei richtiger Gestaltung auch vollständig abgabenfrei.“
Beispiele:
- Ein Getränkeautomat steht zur freien Nutzung bereit.
- In der Büroküche befinden sich frei zugängliche Säfte.
- Wasserspender stehen in den Abteilungen.
- Das Unternehmen übernimmt die Kosten für Kaffee.
Konsum im Unternehmen
Die Steuerfreiheit gilt nur dann, wenn die Getränke im Betrieb verbleiben.
Erlaubt ein Arbeitgeber hingegen die Mitnahme nach Hause, entsteht ein steuerpflichtiger Vorteil. In diesem Fall muss das Unternehmen einen Sachbezug ansetzen.
Ob der Arbeitgeber freiwillig handelt oder aufgrund eines Kollektivvertrags verpflichtet ist, spielt keine Rolle. Die Begünstigung greift in beiden Fällen.
Abgrenzung: Verpflegung und Essenszuschüsse
Während Getränke im Betrieb unter klaren Voraussetzungen steuerfrei bleiben, gelten für Mahlzeiten und Essenszuschüsse eigene Regelungen. Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Unternehmen kostenlos oder vergünstigt eine Mahlzeit zur Verfügung und übernimmt er die Kosten direkt, kann auch dieser Vorteil abgabenfrei sein. Entscheidend sind dabei insbesondere der Ort der Konsumation sowie die organisatorische Abwicklung über das Unternehmen.