Kuraufenthalt

Kuraufenthalt

Ein Kuraufenthalt dient der Erholung, der Stabilisierung der Gesundheit und der Behandlung chronischer Beschwerden. Er kann von allen sozialversicherten Personen beantragt werden. Zuständig ist je nach Versicherungszugehörigkeit entweder die Pensionsversicherung oder der Krankenversicherungsträger. Ein Antrag wird in der Regel durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt gestellt und muss eine nachvollziehbare medizinische Begründung enthalten.

Kuraufenthalt in Österreich: Voraussetzungen, Antrag, Kosten und Selbstbehalt verständlich erklärt. Alles, was Sie zur Kur wissen müssen.

Kuraufenthalt zählt als Krankenstand

Wird der Kuraufenthalt von der Sozialversicherung bewilligt oder angeordnet, gilt er als Krankenstand. Eine zusätzliche Krankschreibung ist nicht notwendig. Arbeitnehmer haben während dieser Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder, bei ausgeschöpften Ansprüchen, auf Krankengeld. Die Pflicht, den Arbeitgeber rechtzeitig über die Kur zu informieren, bleibt bestehen.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Ein Kuraufenthalt ist mehr als eine Erholungspause. Er ist ein rechtlich geschützter Teil des Krankenstandes, der Menschen die Chance gibt, ihre Gesundheit nachhaltig zu stabilisieren und ihren Arbeitsplatz zu sichern.“

Kein Rechtsanspruch

Ein Kuraufenthalt ist eine freiwillige Leistung der Sozialversicherung. Es besteht daher kein Anspruch darauf, und die Zuweisung erfolgt immer zu einer bestimmten Kureinrichtung. Innerhalb von fünf Jahren können grundsätzlich zwei Kuraufenthalte genehmigt werden, sofern die medizinischen Voraussetzungen vorliegen.

Kosten und Selbstbehalt

Die Sozialversicherung übernimmt den Großteil der Kosten, sofern sie den Aufenthalt als notwendig beurteilt. Je nach Einkommen fällt ein täglicher Selbstbehalt an. Personen mit geringem Einkommen können von diesem Selbstbehalt befreit sein.

Häufigkeit und Dauer

Ein Kuraufenthalt dauert üblicherweise rund drei Wochen. Eine neuerliche Bewilligung ist frühestens nach 18 Monaten möglich, es sei denn, es liegt eine besondere medizinische Begründung vor.

Antragstellung

Der Antrag wird über die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt eingebracht und an den zuständigen Versicherungsträger übermittelt. Erfolgt eine Bewilligung, vergibt die Kureinrichtung den Termin. Auch eine Einreichung über andere Sozialversicherungsträger ist möglich, da der Antrag weitergeleitet wird.

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Finanz & Recht
„Auch wenn kein Rechtsanspruch besteht, bildet der Kuraufenthalt einen zentralen Baustein der Gesundheitsvorsorge. Die sozialrechtlichen Regeln sorgen dafür, dass notwendige Behandlungen nicht an organisatorischen oder finanziellen Hürden scheitern.“

Kuraufenthalt im Ausland

In bestimmten Fällen bewilligt der Sozialversicherungsträger einen Kuraufenthalt im Ausland, wenn die erforderliche medizinische Behandlung in Österreich nicht in ausreichender Qualität verfügbar ist. Voraussetzung ist eine ausdrückliche Bewilligung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger, der prüft, ob die medizinische Notwendigkeit und die fachliche Eignung der ausländischen Einrichtung vorliegen.

Kuraufenthalte gelten als Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Sie sind freiwillige Leistungen der Sozialversicherung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, auch nicht bei Aufenthalten im Ausland.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 29.12.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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