Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist eine lohnabhängige Abgabe, die Mitglieder der Wirtschaftskammer zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds leisten müssen. Er knüpft an die im Unternehmen ausbezahlten Arbeitslöhne an und dient der Finanzierung der gesetzlichen Interessenvertretung der Wirtschaftskammern auf Bundes- und Landesebene.
Zahlungspflichtig
Zur Zahlung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag sind alle Unternehmen verpflichtet, die Mitglied der Wirtschaftskammerorganisation sind und Dienstnehmer im Bundesgebiet beschäftigen. Die Kammermitgliedschaft ergibt sich aus der selbstständigen Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit in Bereichen wie Gewerbe, Industrie, Handel, Tourismus, Verkehr, Finanzdienstleistungen oder sonstigen Dienstleistungen.
Nicht unter diese Pflicht fallen Freiberufler und Neue Selbstständige, da für sie keine Wirtschaftskammermitgliedschaft besteht.
Auch entsandte Arbeitnehmer gelten als im Inland beschäftigt, sofern ihr Dienstverhältnis einem österreichischen Unternehmen zuzurechnen ist.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine saubere Abgrenzung der beitragspflichtigen Lohnbestandteile ist entscheidend, weil bereits kleine Fehler bei der Bemessungsgrundlage zu spürbaren Nachzahlungen beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag führen können.“
Dienstnehmer in diesem Sinn
Als Dienstnehmer im Sinne des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag gelten nicht nur klassische Arbeitnehmer. Das Gesetz fasst den Begriff bewusst weiter, um unterschiedliche Beschäftigungsformen zu erfassen.
In erster Linie zählen alle Personen dazu, die in einem steuerlichen Dienstverhältnis stehen. Maßgeblich ist dabei, dass sie ihre Arbeitsleistung persönlich erbringen, in den Betrieb eingegliedert sind und den Weisungen des Arbeitgebers unterliegen.
Ferner gelten auch freie Dienstnehmer als Dienstnehmer im abgabenrechtlichen Sinn. Entscheidend ist, dass sie ihre Tätigkeit auf vertraglicher Grundlage regelmäßig für ein Unternehmen ausüben, auch wenn kein klassisches Arbeitsverhältnis vorliegt.
Ebenfalls erfasst sind wesentlich beteiligte Gesellschafter von Kapitalgesellschaften. Hält eine Person mehr als 25 Prozent der Anteile und weist ihre Tätigkeit nach den tatsächlichen Umständen alle Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, behandelt das Gesetz sie lohnabgabenrechtlich wie einen Dienstnehmer.
Schließlich zählen auch Personen als Dienstnehmer, die einem Unternehmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Arbeitsleistung gegen Kostenersatz zugewiesen werden. In diesen Fällen gilt das Unternehmen, das den Kostenersatz leistet, als Dienstgeber und muss den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auf Basis der ersetzten Aktivbezüge entrichten.
Berechnung
Für die Berechnung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag greift das Gesetz auf dieselbe Beitragsgrundlage zurück wie beim Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds. Ausgangspunkt ist somit die gesamte Lohnsumme, die ein Unternehmen seinen Dienstnehmern innerhalb eines Kalendermonats gewährt.
Zur Bemessungsgrundlage zählen grundsätzlich alle Arbeitslöhne und Gehälter, unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig ausbezahlt werden. Entscheidend ist, dass ein Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis besteht und die Zahlung im jeweiligen Monat zufließt.
Allerdings unterliegen nicht sämtliche Bezüge dem Zuschlag. Das Gesetz sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, die bei der Berechnung außer Ansatz bleiben.
Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind insbesondere Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie gesetzliche oder freiwillige Abfertigungen nach dem alten Abfertigungssystem. Auch bestimmte steuerfreie Leistungen erhöhen die Beitragsgrundlage nicht. Dazu zählen etwa Bezüge aus begünstigten Auslandstätigkeiten, Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen oder die Zurverfügungstellung freier oder verbilligter Mahlzeiten.
Ebenfalls ausgenommen sind Vergütungen, die ein wesentlich beteiligter Gesellschafter für eine frühere Tätigkeit erhält, sofern diese Tätigkeit ihrer Art nach einem Dienstverhältnis entsprach. Gleiches gilt für Entgelte, die an nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigte Personen ausbezahlt werden.
Arbeitslöhne bleiben zudem außer Betracht, wenn sie ab jenem Kalendermonat gewährt werden, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres des Dienstnehmers folgt. Auch Teuerungsprämien zählen nicht zur Bemessungsgrundlage.
Ferner bleiben pauschal besteuerte geldwerte Vorteile aus einer Start-up-Mitarbeiterbeteiligung ebenso unberücksichtigt wie die Mitarbeiterprämie des Jahres 2024.
Eine korrekte Abgrenzung der beitragspflichtigen und beitragsfreien Bezüge ist für die richtige Berechnung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag von zentraler Bedeutung, da bereits geringe Fehler zu Abgabennachforderungen führen können.
Freibetrag und Freigrenze
Für den Zuschlag gilt dieselbe Freigrenze wie für den Dienstgeberbeitrag. Übersteigen die monatlichen Bruttolöhne den Betrag von € 1.460,00 nicht, kann das Unternehmen die Beitragsgrundlage um € 1.095,00 reduzieren.
Höhe des Zuschlags
Der Zuschlag setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
- einem bundesweit einheitlichen Anteil der Bundeskammer
- einem landesabhängigen Anteil der jeweiligen Landeskammer
Dadurch unterscheiden sich die Beitragssätze je nach Bundesland. Aktuell liegen sie zwischen rund 0,31 Prozent und 0,40 Prozent der monatlichen Lohnsumme. Die konkrete Höhe richtet sich stets nach dem Bundesland der jeweiligen Betriebsstätte.
- Burgenland – 0,40%
- Kärnten – 0,37%
- Niederösterreich – 0,33%
- Oberösterreich – 0,31%
- Salzburg – 0,35%
- Steiermark – 0,34%
- Tirol – 0,39%
- Vorarlberg – 0,33%
- Wien – 0,36%