Zuwendungen zum Begräbnis
Zuwendungen zum Begräbnis
Zuwendungen zum Begräbnis
Zuwendungen zum Begräbnis sind finanzielle oder sachliche Leistungen, die ein Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Bestattung eines Arbeitnehmers oder eines nahen Angehörigen gewährt. Sie dienen ausschließlich der Deckung konkreter Begräbniskosten, weil sie unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen, etwa für die Bestattung selbst, das Totenmahl oder den Grabstein, und daher liegt kein zusätzlicher Arbeitslohn vor.
Erfolgt die Leistung zudem freiwillig und besteht kein arbeitsrechtlicher Anspruch, so bleibt sie nach österreichischem Steuer- und Sozialversicherungsrecht vollständig abgabenfrei, weil sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Tod eines Arbeitnehmers oder eines nahen Angehörigen stellt Betriebe und Hinterbliebene vor organisatorische sowie finanzielle Herausforderungen, weil in kurzer Zeit zahlreiche Entscheidungen zu treffen sind. Arbeitgeber unterstützen daher in solchen Situationen häufig mit einem finanziellen Zuschuss zu den Begräbniskosten, um die unmittelbare Belastung zumindest teilweise abzufedern. Steuerlich gelten dafür besondere Begünstigungen.
Dieser Beitrag erklärt, wann ein Begräbniskostenzuschuss vollständig abgabenfrei bleibt und unter welchen Voraussetzungen keine Abgaben anfallen, während in anderen Fällen Steuer- und Sozialversicherungspflicht eintritt, weil die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllt sind.
Umfang
Eine Zuwendung zum Begräbnis liegt vor, wenn ein Arbeitgeber eine finanzielle oder sachliche Leistung erbringt, die unmittelbar der Durchführung und Gestaltung einer konkreten Bestattung dient. Entscheidend ist nicht die formale Bezeichnung der Zahlung, sondern ihr klarer Zusammenhang mit tatsächlichen Begräbniskosten.
Zu den begünstigten Kosten zählen typischerweise:
- Leistungen des Bestattungsunternehmens
- Sarg oder Urne einschließlich notwendiger Ausstattung
- Überführung und Aufbahrung
- Partezettel, Traueranzeigen und sonstige Drucksorten
- Kränze, Blumen und Grabschmuck im Rahmen der Beisetzung
- Kosten für das Totenmahl
- Errichtung oder Beschriftung eines Grabsteins
Auch Nebenkosten, die zwangsläufig im Zuge der Bestattung entstehen, fallen darunter, sofern sie objektiv mit der Beisetzung zusammenhängen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine Zuwendung zum Begräbnis zeigt nicht nur menschliche Verantwortung des Arbeitgebers, sondern verlangt auch eine klare rechtliche Einordnung, weil nur zweckgebundene und freiwillige Leistungen vollständig abgabenfrei bleiben.“
Abgrenzung zu anderen Zahlungen
Nicht als Zuwendung zum Begräbnis gelten Zahlungen, die keinen konkreten Kostenbezug aufweisen. Dazu gehören etwa:
- pauschale Geldleistungen ohne Nachweis eines Zusammenhangs mit der Bestattung,
- fortgezahlte Gehälter nach dem Todesfall,
- einmalige Todesfallentschädigungen oder Abfertigungen,
- Leistungen aus einer Sterbekostenversicherung.
Solche Zahlungen verfolgen einen anderen Zweck, weil sie der finanziellen Absicherung der Hinterbliebenen dienen, und daher stellen sie keine echten Begräbniskostenzuschüsse dar, zumal sie nicht unmittelbar konkrete Begräbniskosten abdecken.
Vollständige Abgabenfreiheit bei freiwilligen Zuschüssen
Gewährt ein Arbeitgeber freiwillig eine Unterstützung für das Begräbnis
- eines Arbeitnehmers,
- dessen Ehepartners oder eingetragenen Partners oder
- eines Kindes im steuerlichen Sinn,
bleibt diese Zahlung vollständig abgabenfrei.
Das bedeutet:
- keine Lohnsteuer
- keine Sozialversicherungsbeiträge
- keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse
- kein Dienstgeberbeitrag
- kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
- keine Kommunalsteuer
Eine betragliche Obergrenze sieht das Gesetz nicht vor. Auch höhere Zuschüsse bleiben daher abgabenfrei, sofern sie tatsächlich Begräbniskosten abdecken und sofern sie ausschließlich diesem Zweck dienen, weil das Gesetz keine betragliche Obergrenze vorsieht und weil allein die Zweckwidmung entscheidend ist.
Begünstigung
Die Begünstigung umfasst zwei typische Konstellationen:
- Der Arbeitgeber unterstützt einen Arbeitnehmer bei den Kosten für das Begräbnis seines Ehepartners oder Kindes.
- Der Arbeitgeber leistet eine Zahlung an die hinterbliebenen Angehörigen für die Bestattung des verstorbenen Arbeitnehmers.
In beiden Fällen bleibt die freiwillige Zuwendung abgabenfrei.
Art der Auszahlung
Der Arbeitgeber kann die Unterstützung unterschiedlich abwickeln:
- direkte Bezahlung einer Rechnung (z. B. an das Bestattungsunternehmen oder an ein Gasthaus für das Totenmahl),
- Rückerstattung nach Vorlage einer Rechnung,
- pauschale Zahlung zur Deckung konkreter Kosten.
Aus Dokumentationsgründen empfiehlt sich die Aufbewahrung entsprechender Rechnungsunterlagen.
Abgrenzung zu Sterbebezügen
Nicht abgabenfrei sind sogenannte Sterbebezüge. Dazu zählen etwa:
- weitergezahlte Gehälter bis zum Ende des Sterbemonats
- pauschale einmalige Todesfallabfertigungen
- sonstige Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene
Solche Leistungen unterliegen grundsätzlich der normalen Besteuerung und Beitragspflicht.