Bekleidungsvorschriften am Arbeitsplatz
Bekleidungsvorschriften am Arbeitsplatz
Bekleidungsvorschriften am Arbeitsplatz
Bekleidungsvorschriften am Arbeitsplatz umfassen alle vom Arbeitgeber festgelegten Regelungen zur äußeren Erscheinung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Arbeitszeit. Diese Vorschriften können sich auf Art, Stil, Farbe oder das Tragen bestimmter Kleidungsstücke beziehen und verfolgen regelmäßig betriebliche Interessen wie Sicherheit, Hygiene, Professionalität oder ein einheitliches Auftreten gegenüber Kundinnen und Kunden.
Ihre Zulässigkeit hängt von der sachlichen Rechtfertigung, der Verhältnismäßigkeit sowie der Wahrung von Persönlichkeits- und Gleichbehandlungsrechten ab.
Arbeitgeber können Bekleidungsvorschriften im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder in kollektivvertraglichen Regelungen festlegen. Sind entsprechende Bestimmungen im Arbeitsvertrag enthalten, erklären sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ihrer Unterschrift grundsätzlich mit diesen Vorgaben einverstanden. Dennoch begründet die vertragliche Zustimmung kein unbegrenztes Weisungsrecht.
Ob Bekleidungsvorschriften im Arbeitsrecht erlaubt sind, hängt immer davon ab, ob es dafür einen guten und nachvollziehbaren Grund gibt. Auch wenn solche Regeln im Arbeitsvertrag stehen, dürfen sie nicht überzogen oder beliebig sein. Entscheidend ist, ob das Unternehmen ein sachliches Interesse an den Vorgaben hat und ob die Regeln in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen, den sie erfüllen sollen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Arbeitskleidung endet nicht bei Modefragen, sondern dort, wo betriebliche Interessen, Sicherheit und Persönlichkeitsrechte in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen.“
Berufstypische Kleidung und äußeres Erscheinungsbild
In vielen Berufen gehört eine bestimmte Kleidung ganz selbstverständlich zum Arbeitsalltag. Wer zum Beispiel im Verkauf oder als Handelsvertreter arbeitet, muss oft einen Anzug mit Krawatte oder ein entsprechendes Kostüm tragen, weil ein ordentliches und seriöses Auftreten zum Job dazugehört. Auch in anderen Bereichen ist festgelegt, was angezogen wird. Im Gastgewerbe tragen Kellner häufig einen Smoking, an der Rezeption oder beim Portier ist eine Uniform üblich.
Solche Kleidervorschriften hängen damit zusammen, dass das äußere Erscheinungsbild als Teil der Arbeitsleistung gesehen wird. Erlaubt sind diese Vorgaben aber nur, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt und die Kleidung für die Beschäftigten zumutbar bleibt.
Grenzen durch Persönlichkeitsrechte
Bekleidungsvorschriften greifen in das Persönlichkeitsrecht ein und unterliegen daher klaren Grenzen. Allgemeine Kleidungsstücke wie Miniröcke gelten als gesellschaftlich anerkannt und dürfen nicht pauschal verboten werden. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Tätigkeit.
Bei regelmäßigem Kundenkontakt kann der Arbeitgeber bestimmte Kleidungsformen untersagen, wenn sie das professionelle Auftreten beeinträchtigen. Dazu zählen etwa kurze Hosen, sehr kurze Röcke oder ein betont legeres Tragen von Hemden.
Auch das sichtbare Tragen auffälligen Schmucks, etwa einer Goldkette über dem Hemd im Bankbereich, kann im Kundenverkehr untersagt werden, sofern eine sachliche Begründung besteht.
Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot
Das Gleichbehandlungsgesetz untersagt jede Diskriminierung im Arbeitsleben, insbesondere aufgrund ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung. Bekleidungsvorschriften dürfen daher nicht gezielt einzelne Personengruppen benachteiligen oder ausgrenzen.
Gleichzeitig können Betriebe allgemeine, neutral formulierte Regeln erlassen, die das sichtbare Tragen religiöser, politischer oder philosophischer Symbole am Arbeitsplatz untersagen. Solche Regelungen gelten vor allem dann als zulässig, wenn der Betrieb gegenüber der Kundschaft ein Bild der Neutralität wahren möchte und die Vorschriften für alle Beschäftigten gleichermaßen gelten.
Zumutbarkeit und Mitbestimmung
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers endet dort, wo die Zumutbarkeit überschritten wird. Eine gesetzlich exakt definierte Grenze existiert derzeit nicht. Überschreiten Bekleidungsvorschriften jedoch das sozial Übliche oder verletzen sie die Würde der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, kann eine Verweigerung des Tragens rechtlich gerechtfertigt sein.
Zusätzlich besitzt der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Ausgestaltung von Bekleidungsvorschriften. Viele Detailregelungen finden sich daher in Betriebsvereinbarungen oder im Kollektivvertrag.
Kostentragung und Arbeitnehmerschutz
Legt der Arbeitgeber eine bestimmte Dienstkleidung fest, trägt er grundsätzlich auch die Kosten dafür. Diese Pflicht ergibt sich insbesondere aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. § 71 ASchG verpflichtet den Arbeitgeber, auf eigene Kosten eine geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, wenn diese aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
Eine solche Schutzkleidung wird notwendig, wenn die private Kleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Stoffe verunreinigt werden kann. In diesen Fällen besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Pflicht, die bereitgestellte Kleidung auch tatsächlich zu tragen. Bei Missachtung drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, die von einer Abmahnung bis zur Kündigung reichen können.