Urlaub
Urlaub
- Urlaub
- Gesetzlicher Rahmen des Urlaubsrechts
- Urlaubsanspruch und Urlaubsausmaß
- Entstehen des Urlaubsanspruchs
- Urlaubsjahr und Umstellung auf das Kalenderjahr
- Urlaubsanspruch bei entgeltfreien Zeiten
- Urlaubskonsumation und Urlaubsvereinbarung
- Urlaubsvorgriff
- Urlaubsentgelt und Urlaubszuschuss
- Krankheit während des Urlaubs
- Unbezahlter Urlaub und vereinbarte Karenzierung
- Urlaubsanspruch während der Elternkarenz
- Ersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Urlaub
Urlaub ist die gesetzlich garantierte, zeitlich begrenzte bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Er dient der physischen und psychischen Erholung und setzt ein aufrechtes Arbeitsverhältnis voraus. Während des Urlaubs behält der Arbeitnehmer den vollen Anspruch auf Entgelt. Das Urlaubsgesetz regelt das Ausmaß, die Entstehung, die Konsumation sowie die Verjährung des Urlaubsanspruchs. Alle Bestimmungen sind zwingend zugunsten des Arbeitnehmers. Sie dürfen vertraglich weder eingeschränkt noch aufgehoben werden. Die zentralen Grundlagen finden sich im österreichischen Urlaubsgesetz, insbesondere in den §§ 2 bis 4 UrlG, die Anspruch, Ausmaß und Verbrauch des Urlaubs regeln.
Gesetzlicher Rahmen des Urlaubsrechts
Das Urlaubsgesetz gilt für Arbeiter, Angestellte sowie geringfügig Beschäftigte, sofern sie echte Arbeitnehmer sind. Nicht umfasst sind freie Dienstnehmer, Volontäre und sonstige Personen, die nicht in persönlicher Abhängigkeit tätig werden. Sonderbestimmungen gelten für bestimmte Berufsgruppen wie Bauarbeiter.
Ausführliche Informationen zum Volontariat lesen Sie hier.
Urlaub ist zwingendes Recht. Die gesetzlichen Mindeststandards können durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ausschließlich verbessert, nicht aber verschlechtert werden.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist einvernehmlich zu regeln. Dabei sind sowohl betriebliche Erfordernisse als auch die Erholungsbedürfnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Rechtsklarheit entsteht nicht durch die Menge an Normen, sondern durch ihre präzise Anwendung. Die Aufgabe der Rechtsberatung ist es, Komplexität verständlich zu machen.“
Urlaubsanspruch und Urlaubsausmaß
Für jedes Arbeitsjahr gebührt ein bezahlter Urlaub im Ausmaß von:
• 30 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche
• 25 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche
Dies entspricht fünf Wochen Urlaub.
Nach mehr als 25 Dienstjahren bei demselben Arbeitgeber erhöht sich der Anspruch auf:
• 36 Werktage
• 30 Arbeitstage
Dies entspricht sechs Wochen Urlaub.
Ausnahmen
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten abweichende Regelungen oder Ausnahmen vom Urlaubsgesetz. Diese Sonderbestimmungen betreffen insbesondere:
- Bauarbeiter
- Nachtschwerarbeiter
- Heimarbeiter
- Arbeitnehmer nach dem Landarbeitsgesetz
- Bedienstete von Ländern, Gemeinden und des Bundes
- Schauspieler
- Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten und Fonds
Für diese Gruppen kommen eigene gesetzliche Regelungen zur Anwendung, sodass das Urlaubsgesetz nur eingeschränkt oder gar nicht gilt.
Anrechnung von Vordienstzeiten
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Zeiten früherer Arbeitsverhältnisse, Lehrzeiten sowie bestimmte Schul- und Studienzeiten für das Urlaubsausmaß zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist gesetzlich begrenzt und in Zweifelsfällen im Einzelfall zu prüfen.
Entstehen des Urlaubsanspruchs
Im ersten Arbeitsjahr entsteht der Urlaubsanspruch in den ersten sechs Monaten anteilig. Er berechnet sich in Relation zur Dauer der zurückgelegten Dienstzeit. Nach sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres gebührt der volle Jahresurlaub.
Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch bereits am ersten Tag des Urlaubsjahres. Der Arbeitnehmer kann daher unmittelbar zu Beginn eines neuen Arbeitsjahres den gesamten Urlaub konsumieren.
Urlaubsjahr und Umstellung auf das Kalenderjahr
Grundsätzlich beginnt das Urlaubsjahr mit dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis und läuft daher individuell nach dem jeweiligen Arbeitsbeginn. Ein Wechsel auf das Kalenderjahr ist jedoch zulässig, wenn dies kollektivvertraglich geregelt ist, durch eine Betriebsvereinbarung erfolgt oder in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich vereinbart wird.
Kommt es zu einer solchen Umstellung, gelten folgende Regeln, die sich am besten anhand von Beispielen erklären lassen:
Arbeitsverhältnis kürzer als sechs Monate im Umstellungsjahr
Beginnt ein Arbeitnehmer erst im Umstellungsjahr und dauert das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate, wird der Urlaubsanspruch nur anteilig berechnet.
Beispiel: Eintritt am 1. Oktober, Umstellung auf Kalenderjahr ab 1. Jänner. Für die Monate Oktober bis Dezember entsteht nur ein aliquoter Urlaubsanspruch.
Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate im Umstellungsjahr
Besteht das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Umstellung bereits länger als sechs Monate, steht der volle Jahresurlaub zu, auch wenn das Umstellungsjahr verkürzt ist.
Beispiel: Eintritt am 1. März, Umstellung auf Kalenderjahr ab 1. Jänner des Folgejahres. Trotz des verkürzten Urlaubsjahres erhält der Arbeitnehmer den gesamten Jahresurlaub.
Neuer Urlaubsanspruch ab dem nächsten Kalenderjahr
Ab dem ersten vollen Kalenderjahr nach der Umstellung entsteht der Urlaubsanspruch wieder in voller Höhe.
Beispiel: Nach der Umstellung auf das Kalenderjahr besteht ab 1. Jänner des Folgejahres ein neuer, vollständiger Urlaubsanspruch.
Rumpfjahr
Ein sogenanntes Rumpfjahr entsteht, wenn ein Betrieb von einem abweichenden Urlaubsjahr auf das Kalenderjahr umstellt. Der Zeitraum zwischen dem Ende des alten Urlaubsjahres und dem 31. Dezember gilt dann als verkürztes Urlaubsjahr.
Beispiel: Das bisherige Urlaubsjahr endet am 30. Juni. Der Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember bildet das Rumpfjahr, für das der Urlaubsanspruch nach den oben genannten Regeln zu beurteilen ist.
Urlaubsanspruch bei entgeltfreien Zeiten
Entgeltfreie Zeiten verkürzen den Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht, sofern das Gesetz keine ausdrückliche Kürzung vorsieht. Ob eine Urlaubsaliquotierung erfolgt, hängt daher vom Grund der Entgeltfreiheit ab.
Keine Urlaubsaliquotierung erfolgt bei:
- Krankheit
- Mutterschutz und Bezug von Wochengeld
- Erweiterter Bildungsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern
- Unbezahltem Urlaub, wenn dieser im Interesse des Arbeitgebers liegt
- Kurzarbeit
Urlaubsaliquotierung erfolgt bei:
- Elternkarenz
- Papamonat
- Bildungskarenz
- Familienhospizkarenz
- Pflegekarenz
- Bezug von Rehabilitations– oder Umschulungsgeld
- Präsenz, Ausbildungs- oder Zivildienst bei einer Dauer von mehr als 30 Tagen pro Urlaubsjahr
- Unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit
- Selbst verschuldeter Inhaftierung
Urlaubskonsumation und Urlaubsvereinbarung
Urlaub entsteht nicht automatisch, sondern erfordert stets eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Vereinbarung muss Beginn und Ende des Urlaubs festlegen und soll so getroffen werden, dass der Urlaub möglichst im laufenden Urlaubsjahr verbraucht wird.
Das Gesetz verlangt eine Abstimmung zwischen:
- betrieblichen Interessen und
- den Erholungsbedürfnissen des Arbeitnehmers
Der persönliche Feiertag kann hingegen einseitig gewählt werden.
Unzulässige Urlaubsvereinbarungen
Keine wirksame Urlaubsvereinbarung darf für Zeiten geschlossen werden, in denen dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, sofern diese Umstände bei Abschluss bereits bekannt waren. Dazu zählen insbesondere:
- Krankenstand
- Kur oder Rehabilitation
- Pflegefreistellung
- familiäre Ereignisse mit Dienstverhinderung oder
- behördliche Verpflichtungen
Auch für betriebliche Ausbildungsmaßnahmen im Interesse des Arbeitgebers darf kein Urlaub vereinbart werden.
Urlaubsteilung und Kurzurlaub
Der Jahresurlaub sollte nur einmal geteilt werden. Ein Urlaubsteil muss aus Gründen der Erholung mindestens eine Woche betragen. Ein tageweiser Verbrauch ist zulässig, wenn er im Interesse des Arbeitnehmers liegt.
Nicht verbrauchter Urlaub wird automatisch ins nächste oder übernächste Urlaubsjahr übertragen, solange er nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Bei Elternkarenz verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Karenz.
Ein Betriebsurlaub kann nicht durch Betriebsvereinbarung einseitig festgelegt werden. Er erfordert die Zustimmung jedes Arbeitnehmers.
Eine Ablöse des Urlaubs durch Geld oder sonstige Leistungen während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses ist verboten.
Ausführliche Informationen zur Urlaubsablöse lesen Sie hier.
Durchsetzung des Urlaubsverbrauchs
Kommt keine Einigung über den Urlaubsverbrauch zustande, kann der Arbeitnehmer den Urlaub grundsätzlich nicht einseitig antreten. Zwar besteht die Möglichkeit, den Arbeitgeber gerichtlich zur Duldung des Urlaubs zu verpflichten, dieser Weg ist in der Praxis jedoch kaum relevant, da solche Verfahren zeitaufwendig sind.
Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht einseitig zum Urlaub verpflichten, auch nicht während einer Kündigungsfrist oder einer Dienstfreistellung. In Betrieben mit Betriebsrat bestehen allerdings unter engen gesetzlichen Voraussetzungen Sonderregelungen.
Einseitiger Urlaubsantritt
Ein Urlaub darf grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers angetreten werden. Tut ein Arbeitnehmer dies dennoch, kann das eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen und arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung haben. Das gilt allerdings nicht, wenn ein rechtlich anerkannter Hinderungsgrund vorliegt, etwa bei der zwingenden Pflege naher Angehöriger.
Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung
Eine einmal vereinbarte Urlaubszeit ist grundsätzlich verbindlich und kann nicht beliebig geändert werden. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dürfen davon nur aus wichtigen Gründen zurücktreten.
Ausführliche Informationen zum Urlaubsverbrauch lesen Sie hier.
Urlaubsvorgriff
Der Urlaubsvorgriff liegt vor, wenn Arbeitnehmer Urlaub konsumieren, obwohl der entsprechende Urlaubsanspruch noch nicht entstanden ist. Das betrifft typischerweise den Verbrauch von Urlaub aus künftigen Urlaubsjahren. Ein Urlaubsvorgriff ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers zulässig und birgt insbesondere bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtliche und finanzielle Risiken.
Ausführliche Informationen zum Urlaubsvorgriff lesen Sie hier.
Urlaubsentgelt und Urlaubszuschuss
Das Urlaubsentgelt ist jene Vergütung, die ein Arbeitnehmer während des Urlaubs weiterbezieht. Es entspricht dem Einkommen, das bei fortgesetzter Arbeitsleistung angefallen wäre. Grundlage für die Berechnung sind in erster Linie die kollektivvertraglichen Vorgaben, ergänzt durch allfällige einzelvertragliche Bestimmungen. Der Betrag ist zu Beginn des Urlaubs auszuzahlen, sofern nicht ein Kollektivvertrag eine abweichende, etwa periodische Auszahlung vorsieht.
Davon zu unterscheiden ist der Urlaubszuschuss, der häufig als Urlaubsgeld bezeichnet wird. Er stellt eine zusätzliche Sonderzahlung dar, die regelmäßig als Teil des vierzehnten Monatsbezugs ausgestaltet ist. Ob und in welchem Umfang Anspruch auf den Urlaubszuschuss besteht und wann dieser fällig wird, richtet sich ausschließlich nach dem im jeweiligen Betrieb anzuwendenden Kollektivvertrag.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Ein stabiler Rechtsstaat misst sich daran, wie zuverlässig er die Schwächeren schützt. Juristische Arbeit bedeutet daher immer auch Verantwortung gegenüber der Gesellschaft.“
Krankheit während des Urlaubs
Tritt während eines bewilligten Urlaubs eine Erkrankung ein, werden jene Tage, die in die regulären Werktage fallen, unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Urlaubstage gewertet. Voraussetzung ist, dass der Krankenstand eine Dauer von mehr als drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen erreicht und die Erkrankung nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ausgelöst wurde.
Sobald der vierte Tag der Krankheit erreicht ist, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Nach der Rückkehr aus dem Krankenstand ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, aus der Dauer und Art der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Bei einem Krankheitsfall im Ausland ist zusätzlich ein geeigneter Nachweis erforderlich, der belegt, dass die behandelnde Person zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit berechtigt ist.
Ausführliche Informationen zum Krankenstand im Urlaub finden Sie hier.
Unbezahlter Urlaub und vereinbarte Karenzierung
Unbezahlter Urlaub kann einvernehmlich vereinbart werden. Er gilt arbeitsrechtlich als Karenzierung.
- Bis zu einem Monat bleibt die Pflichtversicherung bestehen
- Dauert die Karenzierung länger, ist eine Abmeldung erforderlich. Der Krankenversicherungsschutz kann durch Selbst- oder Mitversicherung aufrechterhalten werden
Eine Karenzierung im Interesse des Arbeitgebers führt nicht zur Kürzung des Urlaubsanspruchs. Eine Karenzierung im Interesse des Arbeitnehmers kann hingegen zu einer Aliquotierung führen.
Ausführliche Informationen zur Karenzierung finden Sie hier.
Urlaubsanspruch während der Elternkarenz
Während der Elternkarenz entsteht kein Urlaubsanspruch. Die Schutzfrist vor und nach der Geburt bleibt jedoch ungekürzt. Wird die Karenz innerhalb eines Urlaubsjahres angetreten, wird der Urlaub entsprechend aliquotiert. Der Anspruch darf bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht ausbezahlt werden und kann nach Rückkehr konsumiert werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Dauer der Karenz.
Ausführliche Informationen zur Elternkarenz lesen Sie hier.
Ersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht Anspruch auf Ersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub im laufenden Urlaubsjahr. Bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt besteht dieser Anspruch nur für die ersten vier Urlaubswochen des laufenden Jahres.
Zu viel konsumierter Urlaub ist grundsätzlich nicht rückzuzahlen. Eine Ausnahme gilt bei verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt.
Für offenen Urlaub aus früheren Urlaubsjahren gebührt stets eine Ersatzleistung, sofern der Anspruch nicht verjährt ist.
Ausführliche Informationen zur Urlaubsersatzleistung lesen Sie hier.