Dienstgeberbeitrag

Dienstgeberbeitrag

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds ist eine lohnabhängige Abgabe, die von Arbeitgebern zu tragen ist und der Finanzierung familienpolitischer Leistungen dient. Er knüpft an die Auszahlung von Arbeitsentgelten an und wird vom Arbeitgeber selbst berechnet und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die rechtliche Grundlage findet sich im Familienlastenausgleichsgesetz.

Dienstgeberbeitrag einfach erklärt: Beitragspflicht, Beitragsgrundlage, Ausnahmen, Höhe, Fälligkeit und Sonderregelungen.

Der Dienstgeberbeitrag gehört gemeinsam mit dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer zu den klassischen Lohnnebenkosten. Er erhöht die Gesamtkosten eines Dienstverhältnisses unabhängig davon, ob auf die Bezüge Lohnsteuer anfällt oder nicht.

Die Mittel fließen in den Familienlastenausgleichsfonds, aus dem insbesondere Familienbeihilfe, Schülerbeihilfen und Leistungen im Zusammenhang mit Kinderbetreuung finanziert werden.

Wer zur Zahlung verpflichtet ist

Zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags sind sämtliche Dienstgeber verpflichtet, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Maßgeblich ist dabei nicht die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses, sondern die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung der beschäftigten Person.

Als Dienstnehmer gelten insbesondere Personen, die in einem echten Dienstverhältnis stehen und ihre Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit erbringen. Ferner werden auch freie Dienstnehmer erfasst, sofern sie nach dem Sozialversicherungsrecht als solche qualifiziert sind. Ebenfalls beitragspflichtig sind an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Gesellschafter, wenn sie mit mehr als 25 Prozent beteiligt sind und ihre Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse einem Dienstverhältnis entspricht, insbesondere durch Eingliederung in den betrieblichen Organismus und laufende Zurverfügungstellung der Arbeitskraft.

Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf Lehrlinge sowie auf geringfügig oder fallweise beschäftigte Personen. Gleiches gilt für Dienstnehmer, die ins Ausland entsendet werden, sofern sie weiterhin der österreichischen Sozialversicherung unterliegen. Entscheidend ist in all diesen Fällen nicht der Arbeitsort, sondern die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung.

Auch ausländische Dienstgeber können beitragspflichtig sein. Beschäftigen sie Dienstnehmer, die in Österreich sozialversichert sind, fällt der Dienstgeberbeitrag unabhängig vom Sitz des Unternehmens an.

Keine Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags besteht hingegen bei Dienstverhältnissen, die ausschließlich für eine dauerhafte Tätigkeit im Ausland begründet werden und nicht der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen. Ebenso entfällt die Beitragspflicht bei Entsendungen innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, sofern aufgrund der unionsrechtlichen Koordinierungsregeln das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates anzuwenden ist.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Der Dienstgeberbeitrag ist keine bloße Formalität, sondern eine eigenständig zu beurteilende Lohnabgabe, deren richtige Einordnung über erhebliche Mehrkosten oder Einsparungen entscheidet.“

Beitragsgrundlage

Die Grundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrags bildet die Summe aller Arbeitslöhne, die einem Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonats tatsächlich ausbezahlt werden. Maßgeblich ist dabei ausschließlich der Zeitpunkt des Zuflusses. Auf den Zeitraum, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, kommt es für die Beitragspflicht nicht an.

In die Beitragsgrundlage fallen sowohl laufende Gehälter und Löhne als auch Sonderzahlungen, etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Ebenso zu berücksichtigen sind geldwerte Vorteile, die aus dem Dienstverhältnis resultieren. Dazu zählen insbesondere Sachbezüge wie die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs oder andere vom Arbeitgeber gewährte Vorteile mit Entgeltcharakter.

Für die Einbeziehung eines Bezugs in die Beitragsgrundlage ist nicht ausschlaggebend, ob dieser der Lohnsteuer unterliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob der jeweilige Bezug nach den gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich als beitragspflichtig definiert ist. Die lohnsteuerliche Behandlung und die beitragsrechtliche Beurteilung können daher voneinander abweichen.

Bezüge außerhalb der Beitragsgrundlage

Nicht sämtliche im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gewährten Leistungen unterliegen dem Dienstgeberbeitrag. Das Gesetz sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, durch die bestimmte Bezüge ausdrücklich von der Beitragsgrundlage ausgenommen werden.

Zu den ausgenommenen Bezügen zählen Ruhe- und Versorgungsleistungen, etwa betriebliche Pensionen, die ehemalige Dienstnehmer erhalten. Ebenso bleiben gesetzliche und freiwillige Abfertigungen außer Ansatz, sofern das Einkommensteuerrecht für diese Zahlungen besondere Besteuerungsregeln vorsieht.

Von der Beitragsgrundlage ausgenommen sind weiters bestimmte steuerfreie Leistungen. Dazu gehören unter anderem Bezüge im Zusammenhang mit begünstigten Auslandstätigkeiten, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, Zuschüsse zur Kinderbetreuung sowie Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen. Auch Arbeitslöhne von nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigten Personen bleiben bei der Berechnung des Dienstgeberbeitrags außer Ansatz.

Eine weitere Ausnahme betrifft Bezüge von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Ab dem Kalendermonat, der dem Monat der Vollendung folgt, unterliegen diese Arbeitslöhne nicht mehr der Beitragspflicht. Gleiches gilt für bestimmte, gesetzlich geregelte Sonderzahlungen, wie etwa Teuerungsprämien oder die für das Jahr 2024 vorgesehene Mitarbeiterprämie.

Schließlich sind auch besondere Formen der Mitarbeiterbeteiligung von der Beitragsgrundlage ausgenommen, sofern der daraus resultierende Vorteil mit einem festen Steuersatz besteuert wird.

Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände sind im Detail geregelt und an konkrete Voraussetzungen geknüpft. Ob ein bestimmter Bezug tatsächlich beitragsfrei ist, erfordert daher stets eine sorgfältige Prüfung anhand der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.

Freigrenze und Freibetrag

Für die Ermittlung des Dienstgeberbeitrags sieht das Gesetz eine Entlastung bei niedrigen Arbeitslöhnen vor. Unterschreiten die im Kalendermonat ausbezahlten beitragspflichtigen Bezüge eine festgelegte Grenze, verringert sich die Bemessungsgrundlage entsprechend.

Liegt die Summe der beitragspflichtigen Löhne und Gehälter in einem Monat unter € 1.460,00, kommt ein Freibetrag in Höhe von € 1.095,00 zur Anwendung. Dieser Betrag wird von der gesamten Beitragsgrundlage abgezogen. Der Dienstgeberbeitrag ist in diesem Fall nur von dem danach verbleibenden Restbetrag zu berechnen.

Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass bei geringen Entgelten nicht der volle Arbeitslohn der Beitragspflicht unterliegt, sondern lediglich ein reduzierter Teil in die Berechnung einfließt.

Höhe des Dienstgeberbeitrags

Die Höhe des Dienstgeberbeitrags ist gesetzlich festgelegt und beträgt seit dem Jahr 2025 einheitlich 3,7 Prozent der maßgeblichen Beitragsgrundlage. Dieser Beitragssatz gilt unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße.

Die Regelung ist dauerhaft ausgestaltet und findet daher nicht nur im Jahr 2025, sondern auch in den folgenden Jahren Anwendung. Änderungen oder zeitliche Befristungen sind derzeit nicht vorgesehen, sodass der Dienstgeberbeitrag langfristig mit diesem Prozentsatz zu kalkulieren ist.

Fälligkeit und Abfuhr

Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Kalendermonat gesondert zu ermitteln und vom Dienstgeber selbst abzuführen. Die Zahlung hat spätestens bis zum 15. Tag des auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum folgenden Kalendermonats an das für die Lohnabgaben zuständige Betriebsfinanzamt zu erfolgen.

Das Gesetz stellt bei regelmäßig wiederkehrenden Arbeitslöhnen auf den Zeitpunkt der Auszahlung ab. Zahlt der Dienstgeber die Bezüge bis zum 15. eines Kalendermonats für den Vormonat aus, ordnet das Gesetz diese dem vorangegangenen Kalendermonat zu. Der Dienstgeber berücksichtigt sie daher in der Abgabenberechnung dieses Monats.

Zahlt der Dienstgeber beitragspflichtige Arbeitslöhne für ein bereits abgeschlossenes Kalenderjahr erst nach dem 15. Jänner aus, gelten dafür gesonderte Fristen. Erfolgt die Auszahlung bis spätestens 15. Februar, ist der Dienstgeberbeitrag bis zu diesem Zeitpunkt abzuführen. Diese Sonderregelung dient der korrekten zeitlichen Zuordnung von Nachzahlungen.

Sonderregelung bei Betriebsneugründungen

Für neu gegründete Betriebe sieht der Gesetzgeber eine besondere Entlastung vor. Im Rahmen der gesetzlichen Neugründungsförderung wird der Dienstgeberbeitrag unter bestimmten Voraussetzungen nicht erhoben. Ziel dieser Regelung ist es, die wirtschaftliche Anfangsphase eines Unternehmens zu erleichtern und die Lohnnebenkosten in den ersten Jahren zu reduzieren.

Die Befreiung gilt nicht uneingeschränkt, sondern ist sowohl zeitlich als auch sachlich begrenzt. Die Begünstigung greift nur, wenn die gesetzlichen Kriterien einer begünstigten Neugründung erfüllt sind und der Betrieb seine Tätigkeit tatsächlich neu aufnimmt. Zudem erstreckt sich die Begünstigung nur auf bestimmte Abgaben und Zeiträume.

Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, ist anhand der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, da bereits geringfügige Abweichungen zum Wegfall der Begünstigung führen können.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 23.04.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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