Anerkenntnis
Anerkenntnis
Anerkenntnis
Die Anerkenntnis ist eine formelle, rechtlich verbindliche Erklärung, mit der eine Person die rechtliche Elternschaft eines Kindes übernimmt. Sie dient als Alternative zur Ehe mit der Mutter oder zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft und wird durch persönliche Erklärung vor einer zuständigen Behörde, etwa dem Standesamt, Gericht oder Notar, wirksam.
Der Vorgang der Vaterschaftsanerkenntnis
Die Vaterschaftsanerkenntnis in Österreich folgt einem gesetzlich geregelten Verfahren. Der Vater muss persönlich bei einer zuständigen Behörde, etwa beim Standesamt, Notar oder Gericht, erscheinen und seine Erklärung in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde abgeben.
Rechtswirksam wird das Anerkenntnis jedoch erst, wenn die Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift beim Standesamt des Geburtsortes des Kindes einlangen. Sie muss die vollständigen Angaben des Vaters, der Mutter und, sofern bereits geboren, des Kindes enthalten, um eine eindeutige rechtliche Zuordnung sicherzustellen.
Vaterschaftsanerkennung erfolgt bei:
- der Kinder- und Jugendhilfe
- beim Standesamt
- bei Gericht, Notar
- bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland
Erforderliche Unterlagen
Für die Anerkennung der Vaterschaft sind verschiedene Unterlagen vorzulegen:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Meldebestätigung oder Nachweis des Wohnsitzes im Ausland
- (Falls vorhanden) Nachweis akademischer Grade
- Reisepass oder Nachweis der Staatsangehörigkeit
(Bei ausländischer Staatsangehörigkeit)
Erfolgt die Anerkennung vor der Geburt des Kindes, sind zusätzlich erforderlich:
- Eltern-Kind-Pass
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
- Meldebestätigung oder Wohnsitznachweis der Mutter
Die Anerkennung selbst ist kostenfrei, jedoch können Gebühren für Urkunden oder Beglaubigungen (z. B. beim Notar) anfallen.
Zwei Arten der Anerkenntnis
- Schlichtes Anerkenntnis
- Durchbrechendes Anerkenntnis
Schlichtes Anerkenntnis
Das schlichte Anerkenntnis ist die klassische Form, rechtliche Vaterschaft oder Elternschaft zu begründen. Es kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn für das Kind bislang kein rechtlicher Vater oder anderer Elternteil feststeht. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Anerkenntnis nicht mit bereits bestehenden Rechtsverhältnissen kollidiert.
Das Anerkenntnis kann sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes erfolgen. Zuständig sind verschiedene öffentliche Stellen: Standesamt, Kinder- und Jugendhilfeträger, das zuständige Gericht oder ein Notar.
Ein wirksames Anerkenntnis muss die Mutter, das Kind und die anerkennende Person eindeutig bezeichnen, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Wird zum selben Kind mehrmals ein Anerkenntnis abgegeben, ist entscheidend: Der zeitlich erste Anerkennende gilt als Vater oder anderer Elternteil.
Widerspruch gegen das Anerkenntnis
Mutter und Kind können innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der Rechtswirksamkeit beim zuständigen Gericht Widerspruch einlegen.
Für minderjährige Kinder läuft diese Frist erst mit der Volljährigkeit, sie können daher bis zum 20. Geburtstag Widerspruch erheben. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Kinder auch dann ihre Rechte wahren können.
Kommt es zu einem Widerspruch, wird automatisch ein gerichtliches Abstammungsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren prüft das Gericht, ob der Anerkennende tatsächlich der biologische Vater ist. Stellt das Gericht eine Abweichung zwischen rechtlicher Erklärung und biologischer Realität fest, erklärt es das Anerkenntnis für rechtsunwirksam.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wo biologische Verbindungen fehlen, schafft das Anerkenntnis rechtliche und familiäre Bindung, mit allen Konsequenzen“
Durchbrechendes Anerkenntnis
Während das schlichte Anerkenntnis einen rechtlich vaterlosen Zustand beendet, wird es juristisch besonders heikel, wenn bereits ein anderer Vater eingetragen ist. In diesem Fall genügt eine einfache Erklärung nicht, erforderlich ist ein sogenanntes durchbrechendes Anerkenntnis. Dabei wird eine bestehende rechtliche Vaterschaft durch eine neue ersetzt.
Das setzt Folgendes voraus:
- Zustimmung des Kindes in öffentlicher Urkunde
- Bei Minderjährigen: gesetzliche Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger
- Zustimmung der Mutter, wenn das Kind minderjährig ist
Gibt der Anerkennende die Erklärung ab, wirkt sie rückwirkend ab der Geburt des Kindes und hebt die bisherige Vaterschaft auf.
Widerspruchsrecht
Ein derart tiefgreifender Eingriff in die rechtliche Elternschaft verpflichtet den Gesetzgeber, beiden Elternteilen ein Mitspracherecht einzuräumen. Deshalb können der bisherige Vater und die Mutter innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der Wirksamkeit Widerspruch einlegen.
Kommt es zu einem Widerspruch, leitet das Gericht ein Abstammungsverfahren ein. Ziel ist es festzustellen, ob der Anerkennende tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist. Verneint das Gericht die Vaterschaft, behält der bisherige Vater seine rechtliche Stellung.
Rechtsunwirksamkeit und Anfechtung des Anerkenntnisses
Ein Anerkenntnis gilt als klar geregelter Rechtsakt, doch bindet es die Beteiligten nicht uneingeschränkt. In bestimmten Fällen erklärt das Gericht das Anerkenntnis rückwirkend für rechtsunwirksam und stellt damit den ursprünglichen Zustand her, als hätte die rechtliche Vaterschaft oder Elternschaft nie bestanden.
Gründe für die Rechtsunwirksamkeit:
- Formmangel
- Der Anerkennende war nicht entscheidungsfähig
- Widerspruch
- die Erklärung ist durch List, Furcht oder Irrtum über die biologische Abstammung zustande gekommen