Angehörigenbonus
Angehörigenbonus
Angehörigenbonus
Der Angehörigenbonus („Pflegebonus“) ist eine finanzielle Anerkennung für die Hauptpflegeperson in der Familie.
Im Jahr 2025 beträgt der Angehörigenbonus € 130,80 pro Monat. Die Leistung wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt, ist steuerfrei, nicht pfändbar und wird nur einmal pro Pflegefall an eine hauptpflegende Person gewährt.
Im Zusammenhang mit dem Angehörigenbonus versteht man unter nahen Angehörigen jene Personen, zu denen ein enger familiärer Bezug besteht. Typischerweise zählen dazu:
- Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Partnerin/Partner
- Lebensgefährtin/Lebensgefährte, wenn sie/er im gemeinsamen Haushalt lebt
- Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- oder Stiefkinder
- Eltern, Großeltern
Voraussetzung
Die Voraussetzungen für den Angehörigenbonus mit Selbst- oder Weiterversicherung haben Personen, die:
- einen nahen Angehörigen
- mit Pflegegeld zumindest Stufe 4
- in häuslicher Umgebung pflegen und
- in der Pensionsversicherung selbst- oder weiterversichert sind
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, erkennt der zuständige Träger den Bonus von Amts wegen (also automatisch, ohne eigenen Antrag) zu.
Besteht keine Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, kann der Angehörigenbonus trotzdem zustehen. In diesem Fall gelten jedoch zusätzliche Voraussetzungen:
- Die gepflegte Person bezieht Pflegegeld mindestens Stufe 4.
- Die Pflege findet überwiegend zu Hause statt und das bereits seit mindestens 1 Jahr.
- Die pflegende Person ist ein naher Angehöriger und übernimmt den größten Teil der Pflege.
- Das durchschnittliche Nettoeinkommen der pflegenden Person beträgt nicht mehr als € 1.594,50 pro Monat.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Der Angehörigenbonus zeigt, dass familiäre Pflege eine gesellschaftliche Leistung ist, die Wertschätzung und Unterstützung verdient.“
Auszahlung des Angehörigenbonus
Der Angehörigenbonus wird nur auf Antrag und nur bei erfüllten Voraussetzungen vom zuständigen Träger (z. B. PVA, SVS) in monatlichen Teilbeträgen an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt, wobei diese Leistung der finanziellen Unterstützung der häuslichen Pflege dient.
Die Gewährung, Entziehung oder Ablehnung erfolgen jeweils durch Bescheid des Trägers, der zugleich auch das Pflegegeld der gepflegten Person auszahlt und damit für beide Leistungen zuständig ist.
Änderungen beim Einkommen, im gemeinsamen Haushalt oder bei der Pflegestufe müssen dem Entscheidungsträger innerhalb von vier Wochen gemeldet werden. Wenn die Voraussetzungen wegfallen oder die Einkommensgrenze überschritten wird, wird der Angehörigenbonus entzogen.