Krankenstand bei Kinderbetreuungsgeld
Krankenstand bei Kinderbetreuungsgeld
Krankenstand bei Kinderbetreuungsgeld
Das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) ist eine Sozialleistung, die unabhängig davon gewährt wird, ob die beziehende Person arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist. Ein Krankenstand im arbeitsrechtlichen Sinn hat daher keinen Einfluss auf den laufenden Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Es besteht keine Meldepflicht an die Krankenkasse wegen Krankenstand und das Kinderbetreuungsgeld wird durch eine Erkrankung nicht gekürzt, nicht beendet und nicht ausgesetzt.
Krankenstand während der Karenz
Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht kein aktives Dienstverhältnis, das arbeitsrechtliche Pflichten auslösen würde. Die Arbeitsunfähigkeit ist daher rechtlich irrelevant.
Als karenzierte Arbeitnehmer gelten Sie arbeitsrechtlich als von der Arbeit freigestellt. Sie haben während der Karenz keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil keine Arbeitspflicht besteht.
Kommt es während der Karenz zu einer Erkrankung, wird kein Krankenstand im arbeitsrechtlichen Sinn ausgelöst, denn Krankenstand setzt ein aktives Arbeitsverhältnis voraus.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Ein Krankenstand wirkt sich während des Kinderbetreuungsgeldbezugs oder der Elternkarenz nicht aus. Arbeitsrechtlich relevant wird er erst nach Ende der Karenz.“
Krankenstand nach der Karenz
Endet die Karenz und treten Sie wieder in das Arbeitsverhältnis ein, beginnt die Pflicht zur Arbeitsleistung. Wenn Sie genau zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig sind, liegt ein regulärer Krankenstand vor.
Rechtsfolgen:
• Entgeltfortzahlung oder nach dem jeweiligen Kollektivvertrag
• Danach Krankengeld durch die Österreichische Gesundheitskassa (ÖGK)
• Keine Beeinträchtigung des Kinderbetreuungsgeldbezugs, sofern die Leistung noch läuft
Wichtig ist die genaue zeitliche Reihenfolge. Ein Tag, der noch in die Karenz fällt, löst keinen Krankenstand aus. Erst ab dem Tag nach der Karenz gilt die Arbeitsunfähigkeit als arbeitsrechtlich relevant.
Krankenstand bei Kinderbetreuungsgeldbezug ohne Karenz
Auch Bezieher von Kinderbetreuungsgeld ohne laufende Karenz sind häufig betroffen, etwa nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder als Selbstversicherte. Auch hier gilt die klare Rechtslage:
• Kein Arbeitsverhältnis bedeutet keinen Krankenstand
• Kinderbetreuungsgeld läuft unabhängig weiter
• Arbeitsunfähigkeit ist sozialversicherungsrechtlich nur insoweit relevant, als zusätzliche Leistungen (zB Wochengeld bei neuer Schwangerschaft) betroffen wären
Unterschied zu Kinderbetreuungsgeld und Karenz
Kinderbetreuungsgeld (KBG)
Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Sozialleistung der Krankenversicherung nach dem KBGG. Es wird unabhängig davon gewährt, ob ein Arbeitsverhältnis besteht. Anspruch hat ein Elternteil, wenn:
- Familienbeihilfe für das Kind besteht
- Elternteil und Kind im gemeinsamen Haushalt leben
- der Lebensmittelpunkt in Österreich liegt
- die Zuverdienstgrenze eingehalten wird
Das Kinderbetreuungsgeld ist nicht an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden. Es spielt daher keine Rolle, ob jemand angestellt, arbeitslos, selbstständig oder ohne Beschäftigung ist. Entscheidend ist ausschließlich, dass das Gesamteinkommen des anspruchsberechtigten Elternteils die jeweils geltende Zuverdienstgrenze nicht überschreitet.
Dieses Einkommen umfasst jede Art von Erwerb, also auch selbstständige Tätigkeiten, geringfügige Beschäftigungen oder sonstige Einkünfte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Damit knüpft das Kinderbetreuungsgeld nicht an den arbeitsrechtlichen Status, sondern ausschließlich an die tatsächliche Höhe des erzielten Einkommens an.
Mehr Informationen zum Kinderbetreuungsgeld lesen Sie hier.
Elternkarenz
Die Karenz ist eine arbeitsrechtliche Freistellung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) und Väterkarenzgesetz (VKG). Sie setzt ein echtes Arbeitsverhältnis voraus.
Mehr Informationen zur Elternkarenz lesen Sie hier.