Krankenstand bei Kinderbetreuungsgeld

Krankenstand bei Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) ist eine Sozialleistung, die unabhängig davon gewährt wird, ob die beziehende Person arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist. Ein Krankenstand im arbeitsrechtlichen Sinn hat daher keinen Einfluss auf den laufenden Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Es besteht keine Meldepflicht an die Krankenkasse wegen Krankenstand und das Kinderbetreuungsgeld wird durch eine Erkrankung nicht gekürzt, nicht beendet und nicht ausgesetzt.

Krankenstand bei Kinderbetreuungsgeld und Elternkarenz: Anspruch, Auswirkungen und rechtliche Folgen klar und verständlich erklärt.

Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld ist eine staatliche Geldleistung in Österreich. Es soll Eltern finanziell unterstützen, wenn sie ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und deshalb gar nicht oder nur eingeschränkt arbeiten. Es ist also eine Art Einkommensersatz bzw. Betreuungsleistung für die ersten Lebensjahre des Kindes.

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld

Anspruch haben grundsätzlich leibliche Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Kind mit dem antragstellenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt, Familienbeihilfe für das Kind bezogen wird und der Lebensmittelpunkt in Österreich liegt. Auch EU-Bürger oder Drittstaatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch haben.

Antrag auf Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld wird nicht vom Arbeitgeber bezahlt. Zuständig ist die Krankenversicherung beziehungsweise die Österreichische Gesundheitskasse als auszahlende Stelle. Der Antrag muss daher bei der zuständigen Gesundheitskasse gestellt werden.

Abgrenzung zur Karenz

Das Kinderbetreuungsgeld ist nicht dasselbe wie Karenz. Die Karenz ist die arbeitsrechtliche Freistellung vom Job. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum keine Arbeit leisten muss und der Arbeitgeber in dieser Zeit grundsätzlich auch kein Gehalt bezahlt. Das Arbeitsverhältnis bleibt zwar aufrecht, die Arbeitspflicht und die Entgeltzahlung sind jedoch ausgesetzt.

Das Kinderbetreuungsgeld ist hingegen die finanzielle Unterstützung während dieser Zeit. Diese Leistung wird nicht vom Arbeitgeber bezahlt, sondern vom Staat beziehungsweise von der Krankenversicherung ausbezahlt.

Krankenstand während der Karenz

Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht kein aktives Dienstverhältnis, das arbeitsrechtliche Pflichten auslösen würde. Die Arbeitsunfähigkeit ist daher rechtlich irrelevant.

Karenzierte Arbeitnehmer gelten arbeitsrechtlich als von der Arbeit freigestellt. Während der Karenz besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil keine Arbeitspflicht besteht. Kommt es während der Karenz zu einer Erkrankung, liegt kein Krankenstand im arbeitsrechtlichen Sinn vor. Ein Krankenstand setzt nämlich voraus, dass grundsätzlich eine aktive Arbeitspflicht besteht.

Wer während der Karenz krank wird, erhält daher grundsätzlich weiterhin Kinderbetreuungsgeld. Ein gewöhnlicher Krankenstand entsteht in dieser Zeit meist nicht, weil während der Karenz ohnehin keine Arbeitspflicht besteht. Deshalb gibt es in der Regel auch keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wie bei aktiv beschäftigten Arbeitnehmern.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Ein Krankenstand wirkt sich während des Kinderbetreuungsgeldbezugs oder der Elternkarenz nicht aus. Arbeitsrechtlich relevant wird er erst nach Ende der Karenz.“

Krankenstand nach der Karenz

Endet die Karenz und treten Sie wieder in das Arbeitsverhältnis ein, beginnt die Pflicht zur Arbeitsleistung. Wenn Sie genau zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig sind, liegt ein regulärer Krankenstand vor.

Rechtsfolgen:

Wichtig ist die genaue zeitliche Reihenfolge. Ein Tag, der noch in die Karenz fällt, löst keinen Krankenstand aus. Erst ab dem Tag nach der Karenz gilt die Arbeitsunfähigkeit als arbeitsrechtlich relevant.

Krankenstand bei Kinderbetreuungsgeldbezug ohne Karenz

Auch Bezieher von Kinderbetreuungsgeld ohne laufende Karenz sind häufig betroffen, etwa nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder als Selbstversicherte. Auch hier gilt die klare Rechtslage:

Unterschied zu Kinderbetreuungsgeld und Karenz

Kinderbetreuungsgeld (KBG)

Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Sozialleistung der Krankenversicherung nach dem KBGG. Es wird unabhängig davon gewährt, ob ein Arbeitsverhältnis besteht. Anspruch hat ein Elternteil, wenn:

Das Kinderbetreuungsgeld ist nicht an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden. Es spielt daher keine Rolle, ob jemand angestellt, arbeitslos, selbstständig oder ohne Beschäftigung ist. Entscheidend ist ausschließlich, dass das Gesamteinkommen des anspruchsberechtigten Elternteils die jeweils geltende Zuverdienstgrenze nicht überschreitet.

Dieses Einkommen umfasst jede Art von Erwerb, also auch selbstständige Tätigkeiten, geringfügige Beschäftigungen oder sonstige Einkünfte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Damit knüpft das Kinderbetreuungsgeld nicht an den arbeitsrechtlichen Status, sondern ausschließlich an die tatsächliche Höhe des erzielten Einkommens an.

Mehr Informationen zum Kinderbetreuungsgeld lesen Sie hier.

Elternkarenz

Die Karenz ist eine arbeitsrechtliche Freistellung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) und Väterkarenzgesetz (VKG). Sie setzt ein echtes Arbeitsverhältnis voraus.

Mehr Informationen zur Elternkarenz lesen Sie hier.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 27.05.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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