Kindermehrbetrag
Kindermehrbetrag
Kindermehrbeitrag
Der Kindermehrbetrag gem. § 33 Abs. 7 EStG ist eine steuerliche Gutschrift für Familien mit geringem Einkommen, die den Familienbonus Plus nicht ausschöpfen können. Er beträgt bis zu € 700,00 pro Kind und Jahr und ergänzt die Familienbeihilfe.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Der Kindermehrbetrag schließt die Lücke, wenn der Familienbonus Plus mangels Steuerlast ins Leere läuft.“
Zielsetzung
Mit dem Kindermehrbetrag gleicht der Gesetzgeber eine Lücke im Fördersystem aus. Während der Familienbonus Plus nur so weit wirkt, wie Einkommensteuer anfällt, geht der Kindermehrbetrag darüber hinaus und schafft eine echte Entlastung für einkommensschwache Haushalte. Dadurch benachteiligt das System jene Familien nicht, die keine oder nur geringe Steuerleistungen erbringen, sondern unterstützt sie gezielt.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch haben Steuerpflichtige, die für ihr Kind Familienbeihilfe beziehen. Entscheidend ist, dass die Familie gleichzeitig nur geringe Einkommensteuer zahlt oder überhaupt keine Steuerleistung erbringt. In diesem Fall tritt der Kindermehrbetrag an die Stelle des Familienbonus Plus oder ergänzt ihn. Somit hängt der Anspruch unmittelbar von der Kombination aus Familienbeihilfe und Einkommensteuerbelastung ab.
Um Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Allgemeine Voraussetzungen für die Familienbeihilfe
- Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt oder die Eltern leisten überwiegend Unterhalt
- Der Anspruch besteht unabhängig vom Einkommen der Eltern
- Er umfasst leibliche, adoptierte, Pflege- und Stiefkinder
- Ab dem 18. Lebensjahr setzt der Anspruch eine Ausbildung voraus, etwa Schule, Lehre oder Studium
- Grundsätzlich endet die Familienbeihilfe mit dem 24. Geburtstag, unter bestimmten Bedingungen spätestens mit 25
Höhe und Wirkung
Seit 2025 beträgt der Kindermehrbetrag bis zu € 700,00 pro Kind und Jahr. Die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus bestimmt unmittelbar die Höhe des Betrags.
- Liegt keine Einkommensteuer vor, erhalten Eltern den vollen Kindermehrbetrag.
- Bei geringer Steuerleistung reduziert der Familienbonus Plus bereits einen Teil der Steuer, und der Kindermehrbetrag ergänzt den Rest bis zur Maximalhöhe.
Damit stellt der Kindermehrbetrag ein flexibles Instrument dar, das je nach Einkommenslage greift. Er verteilt die finanzielle Unterstützung gezielt und entlastet insbesondere einkommensschwache Familien spürbar.
Beantragung
Eltern machen den Kindermehrbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend. Dafür steht das Formular L1k zur Verfügung, alternativ kann der Antrag direkt über FinanzOnline gestellt werden. Nach Eingang der Daten prüft das Finanzamt die Voraussetzungen und berücksichtigt den Betrag im Steuerbescheid. Wer den Kindermehrbetrag nutzen möchte, sollte die Angaben vollständig und korrekt eintragen, damit die Entlastung ohne Verzögerung wirksam wird.
Auszahlung des Kindermehrbetrags
Die Auszahlung des Kindermehrbetrags erfolgt nicht monatlich, sondern im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt rechnet den Betrag im Steuerbescheid an und überweist ihn entweder als Gutschrift oder verrechnet ihn direkt mit einer bestehenden Steuerschuld.
Zusammenspiel mit anderen Leistungen
Der Kindermehrbetrag steht nicht isoliert, sondern wirkt im Zusammenspiel mit anderen familienbezogenen Leistungen. Dadurch entsteht ein abgestuftes System, das Familien je nach Situation gezielt entlastet.
- Familienbeihilfe: Der Kindermehrbetrag ergänzt die Familienbeihilfe und sorgt dafür, dass auch einkommensschwache Familien zusätzliche Unterstützung erhalten.
- Kinderabsetzbetrag: Beide Leistungen können gleichzeitig genutzt werden und erhöhen gemeinsam die monatliche Entlastung.
- Mehrkindzuschlag: Der Kindermehrbetrag kommt zusätzlich zum Mehrkindzuschlag und stärkt damit vor allem größere Familien.
- Familienbonus Plus: Der Kindermehrbetrag greift, wenn der Familienbonus Plus nicht voll ausgeschöpft werden kann, und gleicht diese Lücke aus.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Der Kindermehrbetrag entfaltet seine volle Wirkung erst im Zusammenspiel mit Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Familienbonus Plus, weil er so Teil eines abgestuften Fördermodells wird.“