Karenzverlängerung durch unbezahlten Urlaub

Karenzverlängerung durch unbezahlten Urlaub

Viele Eltern möchten nach der gesetzlichen Karenzzeit noch etwas länger zu Hause bleiben. Eine solche Verlängerung wird in der Praxis häufig als „Karenzverlängerung“ bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich rechtlich aber nicht mehr um eine Karenz im Sinn des Mutterschutzgesetzes oder des Väter-Karenzgesetzes, sondern um einen unbezahlten Urlaub.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem derartigen Wunsch zuzustimmen. Eine Verlängerung über die gesetzliche Karenzdauer hinaus bedarf daher einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Eltern können ihre Karenz durch unbezahlten Urlaub verlängern – ohne gesetzlichen Kündigungsschutz. Worauf Sie achten sollten.

Gesetzliche Karenzdauer

Für Kinder, die nach dem 1. November 2023 geboren wurden, können die Eltern die gesetzliche Karenz grundsätzlich bis zum vollendeten 24. Lebensmonat nutzen, wenn sie sich in der Betreuung abwechseln oder ein Elternteil allein für das Kind sorgt. Nimmt hingegen nur ein Elternteil die Karenz in Anspruch, endet sie mit dem 22. Lebensmonat des Kindes. Danach besteht kein gesetzlicher Anspruch mehr auf Karenz.

Möchten Eltern über diesen Zeitpunkt hinaus beim Kind bleiben, kann nur ein unbezahlter Urlaub vereinbart werden, nicht aber eine gesetzliche Karenzverlängerung.

Zustimmungserfordernis und Ablehnungsrecht

Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Karenzverlängerung ablehnen. Eine Zustimmung ist reine Kulanz, kein Rechtsanspruch. Umgekehrt steht es dem Arbeitnehmer frei, einen Vorschlag des Arbeitgebers auf unbezahlten Urlaub anzunehmen oder abzulehnen.

Es ist daher wichtig zu betonen, dass eine „verlängerte Karenz“ keine gesetzliche Karenz darstellt, sondern stets auf einer privatrechtlichen Vereinbarung über unbezahlten Urlaub beruht. Die Verlängerungsphase gilt somit nicht als Karenz im rechtlichen Sinn, sondern eindeutig als Zeitraum unbezahlten Urlaubs.

Form und Inhalt der Vereinbarung

Die Vereinbarung über den unbezahlten Urlaub sollte unbedingt schriftlich erfolgen.
Dabei sind folgende Punkte besonders zu beachten:

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Die sogenannte Karenzverlängerung ist rechtlich nichts anderes als ein unbezahlter Urlaub, sie beruht allein auf freiwilliger Vereinbarung und erfordert klare vertragliche Regelungen, um Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.“

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Der gesetzliche Kündigungsschutz während der Karenz endet vier Wochen nach Ablauf der Karenz.
Während einer freiwillig vereinbarten Karenzverlängerung (also eines unbezahlten Urlaubs) besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz mehr, und dieser kann auch nicht vertraglich verlängert werden, da die gerichtliche Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist.

Allerdings kann der Arbeitgeber freiwillig einen Kündigungsverzicht erklären. Tut er das nicht, darf er grundsätzlich ab dem 29. Tag nach Ende der gesetzlichen Karenz kündigen, sofern keine Diskriminierung vorliegt.

Diskriminierungsschutz

Seit 1. November 2023 ist das Gleichbehandlungsgesetz auch auf Diskriminierungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit Elternkarenz, Elternteilzeit oder dem Papamonat stehen.

Eine Kündigung während einer Karenzverlängerung kann daher als Diskriminierung gelten, wenn sie erkennbar mit der Betreuungspflicht in Zusammenhang steht. Solche Kündigungen sind anfechtbar.

Praktische Hinweise

„Kündigungsfenster“ im zweiten Verlängerungsmonat

Bei einer Karenzverlängerung um zum Beispiel sechs Monate besteht im ersten Verlängerungsmonat noch der nachwirkende Kündigungsschutz aus der gesetzlichen Karenz (28 Tage). Ab dem dritten Monat kann durch einen Antrag auf Elternteilzeit erneut Kündigungsschutz entstehen. Nur im zweiten Verlängerungsmonat besteht daher ein mögliches, aber rechtlich noch nicht höchstgerichtlich geklärtes „Kündigungsfenster“, in dem eine Kündigung grundsätzlich zulässig wäre.

Auswirkungen auf Urlaubsanspruch und Abfertigung

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 04.11.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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