Aufhebung der Ehe
Aufhebung der Ehe
Aufhebung der Ehe
Die Aufhebung einer Ehe ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das die Ehe von Anfang an auflöst, wenn bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte Gründe vorliegen. In den meisten Fällen handelt es sich um Willensmängel, die bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden haben. Die Folgen der Aufhebung entsprechen grundsätzlich jenen einer Scheidung § 42 Abs 1 EheG.
Die fünf Aufhebungsgründe
1. Fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
War ein Ehegatte bei der Eheschließung minderjährig und hat der gesetzliche Vertreter nicht zugestimmt, kann die Ehe aufgehoben werden.
Ein Mangel wird geheilt, sobald bestimmte nachträgliche Voraussetzungen vorliegen. Solange der Ehegatte minderjährig ist, erteilt der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung auch nach der Eheschließung noch wirksam.
Wird die Zustimmung verweigert, kann sie vom Gericht ersetzt werden, solange der Ehegatte noch nicht volljährig ist. Sobald der Ehegatte die Volljährigkeit erreicht hat, kann er den Mangel selbst dadurch heilen, dass er die Ehe nachträglich ausdrücklich bestätigt.
Die Frist für die Erhebung einer Aufhebungsklage beginnt mit Kenntnis des gesetzlichen Vertreters oder mit Entscheidungsfähigkeit des Ehegatten.
2. Irrtum über die Eheschließung oder über die Person
Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er bei der Eheschließung nicht wusste, dass es sich tatsächlich um eine Eheschließung handelt.
Ein Ehegatte kann die Aufhebung verlangen, wenn er zwar wusste, dass eine Eheschließung stattfindet, aber keine Willenserklärung zur Eingehung der Ehe abgegeben hat.
Darüber hinaus kann die Aufhebung begehrt werden, wenn sich der Ehegatte über die Identität des anderen Ehegatten geirrt hat.
Die bloße Unkenntnis des Namens des Ehegatten ist für eine Aufhebung nicht ausreichend.
Die Frist für die Erhebung der Aufhebungsklage beginnt mit der Entdeckung des Irrtums.
3. Irrtum über Umstände, die die Person betreffen
Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über wesentliche persönliche Umstände des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei richtiger Kenntnis von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
Zu den Umständen, die eine Aufhebung rechtfertigen können, zählen etwa das Vorliegen einer schwerwiegenden Krankheit oder einer psychischen Störung, verschwiegene Vorstrafen oder das Verschweigen vorehelicher Kinder.
Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums die Ehe fortsetzt oder wenn der Aufhebungsgrund aufgrund der bisherigen Gestaltung des ehelichen Lebens seine Bedeutung verloren hat.
Die Frist für die Einbringung der Aufhebungsklage beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Irrtum bekannt wird.
4. Arglistige Täuschung
Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn ihn der andere Ehegatte durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Eheschließung bestimmt hat, obwohl er bei richtiger Kenntnis die Ehe nicht eingegangen wäre.
Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn ein Ehegatte bewusst falsche Angaben macht oder eine bestehende Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt.
Eine Täuschung über die Vermögensverhältnisse des Ehegatten reicht für eine Aufhebung der Ehe nicht aus.
Aufhebungsberechtigt ist ausschließlich der getäuschte Ehegatte, der nachweisen muss, dass der andere Ehegatte ihn absichtlich über maßgebliche Umstände in die Irre geführt hat oder zumindest von einem täuschenden Verhalten eines Dritten wusste.
Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Täuschung von einem Dritten ohne Wissen des Ehegatten begangen wurde oder wenn der getäuschte Ehegatte nach Aufdeckung der Täuschung die Ehe ausdrücklich fortsetzt.
Die Frist für die Einbringung der Aufhebungsklage beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Täuschung entdeckt wird.
5. Drohung
Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn ihn der andere Ehegatte oder ein Dritter widerrechtlich durch Drohung zur Eheschließung veranlasst hat.
Unter Drohung versteht man die Ankündigung, einer Person bei Ablehnung der Eheschließung körperliche, psychische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile zuzufügen.
Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Zwangslage zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.
Die Frist für die Einbringung der Aufhebungsklage beginnt mit dem Ende der Zwangslage.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Aufhebung einer Ehe ist kein Automatismus, sondern setzt eine präzise juristische Argumentation und die strikte Einhaltung von Fristen voraus.“
Fristen und Geltendmachung
- Grundsätzlich muss die Aufhebungsklage innerhalb eines Jahres eingebracht werden
- Fristbeginn hängt vom jeweiligen Aufhebungsgrund ab
- Bei Entscheidungsunfähigkeit verlängern sich die Fristen
- Der Fristenlauf kann gehemmt sein, wenn der Ehegatte durch unabwendbare Zufälle an der Klageerhebung gehindert ist
Folgen der Aufhebung
Die Folgen der Eheaufhebung richten sich nach den Scheidungsfolgen. Dazu zählen insbesondere Unterhalt, Obsorge für Kinder, Vermögensaufteilung und erbrechtliche Wirkungen.
Das Gericht muss im Aufhebungsurteil zusätzlich einen Verschuldensausspruch treffen. Dieser kann für Unterhaltspflichten oder die vermögensrechtliche Auseinandersetzung entscheidend sein.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Aufhebung der Ehe ist rechtlich komplex und an strenge Voraussetzungen gebunden. Eine anwaltliche Beratung bietet:
- Prüfung, ob ein Aufhebungsgrund vorliegt,
- Einbringung der Klage innerhalb der gesetzlichen Fristen,
- Vertretung vor Gericht,
- Absicherung von Unterhalts- und Vermögensansprüchen,
- rechtliche Klarheit über die Folgen für Kinder und Erbrecht
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Eine kompetente anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass Aufhebungsgründe wirksam geltend gemacht werden und die persönlichen Rechte unserer Mandanten optimal gewahrt bleiben.“