Aufhebung der Ehe

Aufhebung der Ehe

Die Aufhebung einer Ehe ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das die Ehe von Anfang an auflöst, wenn bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte Gründe vorliegen. In den meisten Fällen handelt es sich um Willensmängel, die bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden haben. Die Folgen der Aufhebung entsprechen grundsätzlich jenen einer Scheidung § 42 Abs 1 EheG.

Eheaufhebung in Österreich: Gründe, Fristen und Folgen. Anwaltliche Hilfe schützt Rechte und Ansprüche im Familienrecht.

Die fünf Aufhebungsgründe

1. Fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

War ein Ehegatte bei der Eheschließung minderjährig und hat der gesetzliche Vertreter nicht zugestimmt, kann die Ehe aufgehoben werden.

Ein Mangel wird geheilt, sobald bestimmte nachträgliche Voraussetzungen vorliegen. Solange der Ehegatte minderjährig ist, erteilt der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung auch nach der Eheschließung noch wirksam.

Wird die Zustimmung verweigert, kann sie vom Gericht ersetzt werden, solange der Ehegatte noch nicht volljährig ist. Sobald der Ehegatte die Volljährigkeit erreicht hat, kann er den Mangel selbst dadurch heilen, dass er die Ehe nachträglich ausdrücklich bestätigt.

Die Frist für die Erhebung einer Aufhebungsklage beginnt mit Kenntnis des gesetzlichen Vertreters oder mit Entscheidungsfähigkeit des Ehegatten.

2. Irrtum über die Eheschließung oder über die Person

Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er bei der Eheschließung nicht wusste, dass es sich tatsächlich um eine Eheschließung handelt.

Ein Ehegatte kann die Aufhebung verlangen, wenn er zwar wusste, dass eine Eheschließung stattfindet, aber keine Willenserklärung zur Eingehung der Ehe abgegeben hat.

Darüber hinaus kann die Aufhebung begehrt werden, wenn sich der Ehegatte über die Identität des anderen Ehegatten geirrt hat.

Die bloße Unkenntnis des Namens des Ehegatten ist für eine Aufhebung nicht ausreichend.
Die Frist für die Erhebung der Aufhebungsklage beginnt mit der Entdeckung des Irrtums.

3. Irrtum über Umstände, die die Person betreffen

Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über wesentliche persönliche Umstände des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei richtiger Kenntnis von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.

Zu den Umständen, die eine Aufhebung rechtfertigen können, zählen etwa das Vorliegen einer schwerwiegenden Krankheit oder einer psychischen Störung, verschwiegene Vorstrafen oder das Verschweigen vorehelicher Kinder.

Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums die Ehe fortsetzt oder wenn der Aufhebungsgrund aufgrund der bisherigen Gestaltung des ehelichen Lebens seine Bedeutung verloren hat.

Die Frist für die Einbringung der Aufhebungsklage beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Irrtum bekannt wird.

4. Arglistige Täuschung

Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn ihn der andere Ehegatte durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Eheschließung bestimmt hat, obwohl er bei richtiger Kenntnis die Ehe nicht eingegangen wäre.

Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn ein Ehegatte bewusst falsche Angaben macht oder eine bestehende Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt.

Eine Täuschung über die Vermögensverhältnisse des Ehegatten reicht für eine Aufhebung der Ehe nicht aus.

Aufhebungsberechtigt ist ausschließlich der getäuschte Ehegatte, der nachweisen muss, dass der andere Ehegatte ihn absichtlich über maßgebliche Umstände in die Irre geführt hat oder zumindest von einem täuschenden Verhalten eines Dritten wusste.

Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Täuschung von einem Dritten ohne Wissen des Ehegatten begangen wurde oder wenn der getäuschte Ehegatte nach Aufdeckung der Täuschung die Ehe ausdrücklich fortsetzt.

Die Frist für die Einbringung der Aufhebungsklage beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Täuschung entdeckt wird.

5. Drohung

Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn ihn der andere Ehegatte oder ein Dritter widerrechtlich durch Drohung zur Eheschließung veranlasst hat.

Unter Drohung versteht man die Ankündigung, einer Person bei Ablehnung der Eheschließung körperliche, psychische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile zuzufügen.

Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Zwangslage zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.

Die Frist für die Einbringung der Aufhebungsklage beginnt mit dem Ende der Zwangslage.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Die Aufhebung einer Ehe ist kein Automatismus, sondern setzt eine präzise juristische Argumentation und die strikte Einhaltung von Fristen voraus.“

Fristen und Geltendmachung

Folgen der Aufhebung

Die Folgen der Eheaufhebung richten sich nach den Scheidungsfolgen. Dazu zählen insbesondere Unterhalt, Obsorge für Kinder, Vermögensaufteilung und erbrechtliche Wirkungen.

Das Gericht muss im Aufhebungsurteil zusätzlich einen Verschuldensausspruch treffen. Dieser kann für Unterhaltspflichten oder die vermögensrechtliche Auseinandersetzung entscheidend sein.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die Aufhebung der Ehe ist rechtlich komplex und an strenge Voraussetzungen gebunden. Eine anwaltliche Beratung bietet:

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„Eine kompetente anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass Aufhebungsgründe wirksam geltend gemacht werden und die persönlichen Rechte unserer Mandanten optimal gewahrt bleiben.“

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 06.11.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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