Eheliches Gebrauchsvermögen
Eheliches Gebrauchsvermögen
Eheliches Gebrauchsvermögen
Das eheliche Gebrauchsvermögen umfasst jene Sachen und Rechte, die Ehegatten während der aufrechten Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzt haben. Maßgeblich ist der tatsächliche Gebrauch im gemeinsamen Alltag. Dazu zählen in erster Linie körperliche Sachen wie Hausrat und Ehewohnung. Es können auch bestimmte unkörperliche Rechte erfasst sein, etwa Mietrechte oder Anwartschaften. Das Gebrauchsvermögen unterliegt im Scheidungsfall der Aufteilung.
Vermögensaufteilung im Überblick
Im Trennungsfall werden Vermögenswerte geordnet, zugewiesen und ausgeglichen. Zur Orientierung unterscheidet das Recht zwischen
- ehelichem Gebrauchsvermögen
- ehelichen Ersparnissen
- Vermögen, das nicht in die Aufteilungsmasse fällt
Diese Ordnung schafft klare Grundlagen für Verhandlungen und gerichtliche Anordnungen.
Mehr zu ehelichen Ersparnissen lesen Sie hier.
Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse
Eine Sache gehört zum ehelichen Gebrauchsvermögen, wenn sie
- während der aufrechten Lebensgemeinschaft von beiden verwendet wurde
- dem gemeinsamen Haushalt oder der gemeinsamen Lebensführung diente
Auf das Eigentum kommt es nicht an. Es genügt, dass dingliche oder schuldrechtliche Nutzungsrechte bestanden. Seltenes oder bloß ausnahmsweises Mitbenutzen reicht nicht. Entscheidend ist die tatsächliche gemeinsame Verwendung.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Entscheidend ist die gelebte Nutzung, nicht der Name im Grundbuch: Was beide im Alltag verwenden, zählt als eheliches Gebrauchsvermögen und gehört in die Aufteilung.“
Bewertungszeitpunkte
Für die Aufteilung sind zwei Fragen zu klären. Welche Vermögenswerte gehören in die Masse. Wie werden diese bewertet.
Zugehörigkeit
- Gegenstand der Masse ist, was während der aufrechten Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzt wurde oder als Wertanlage zur Verwertung gebildet wurde
- Maßgeblicher Stichtag für die Zugehörigkeit ist das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft
- Auf Eigentum kommt es nicht an. Gemeinsame Nutzung oder entsprechende Nutzungsrechte genügen
- Nicht einzubeziehen sind Vermögenswerte, die dem gemeinsamen Gebrauch erkennbar nicht gewidmet sind
Bewertung
- Bewertungsstichtag ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz
- Ausnahme bei beweglichen Gegenständen, die nach der Trennung ein Ehegatte allein weiter nutzt
- Üblicher Maßstab ist der Verkehrswert. Bei weiter bewohnter Liegenschaft kann der Ertragswert sinnvoll sein
- Das Billigkeitsgebot vermeidet unverhältnismäßigen Aufwand bei der Einzelbewertung
Gut zu wissen: Ehewohnung und Hausrat
Ehewohnung
Ehewohnung ist der gemeinsame Lebensmittelpunkt der Ehegatten. Dazu zählen die Wohnräume und regelmäßig auch unmittelbar zugehörige Freiflächen wie Garten und Zugangswege.
Wird allerdings ein Teil der Wohnung beruflich genutzt, so bleibt die Ehewohnung grundsätzlich in der Aufteilungsmasse, sofern Wohn- und Arbeitsbereich nicht klar getrennt sind.
Zudem kann es mehrere Ehewohnungen geben, wenn die gemeinsame Lebensführung wechselnde Schwerpunkte aufweist, etwa zwischen Stadt und Land.
Hausrat
Zum Hausrat gehören bewegliche Sachen, die den Haushalt in der bisherigen Art aufrechterhalten. Beispiele sind Schlafzimmereinrichtung, Küchengeräte, Radio, Fernseher sowie gemeinsam genutzte Sportgeräte.
Widmen die Ehegatten hochwertige Stücke wie Porzellan oder Teppiche der gemeinsamen Lebensführung, gelten sie als Hausrat. Bedient nur ein Ehegatte ein Gerät, liegt dennoch Hausrat vor, wenn der Nutzen beiden zugutekommt.
Einseitiger Gebaruch und Zurechnung
Fehlt ein Gegenstand oder hat ein Ehegatte kurz vor der Trennung Werte aufgezehrt, rechnet das Gericht die entsprechenden Beträge unter bestimmten Voraussetzungen der Aufteilungsmasse zu. Wer verbraucht hat, muss den Zweck offenlegen und belegen.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Mit anwaltlicher Begleitung erhalten Sie eine klare Einordnung der Zugehörigkeit und der Bewertung Ihrer Vermögenswerte sowie eine verlässliche Strategie für das weitere Vorgehen.
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Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Zugehörigkeit und Bewertung sind zu trennen: Maßgeblich ist das Ende der Lebensgemeinschaft für die Zuordnung, der Entscheidungszeitpunkt für den Wert unter Wahrung der Billigkeit.“