Fortpflanzungsmedizin
Fortpflanzungsmedizin
Fortpflanzungsmedizin
Die Fortpflanzungsmedizin umfasst alle medizinischen Maßnahmen, die eine Schwangerschaft außerhalb des natürlichen Geschlechtsverkehrs herbeiführen. Ziel ist es, Paaren mit Fruchtbarkeitsproblemen eine realistische Chance auf ein eigenes Kind zu geben, im Rahmen klar definierter medizinischer und rechtlicher Voraussetzungen.
Zulässige Methoden
- Insemination: Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane der Frau
- In-vitro-Fertilisation: Vereinigung von Eizellen und Samenzellen außerhalb des Körpers
- Embryotransfer: Einbringen entwicklungsfähiger Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter
- Intratubarer Gametentransfer: Einbringen von Eizellen oder Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter
Gibt es mehrere medizinisch vertretbare Optionen, muss immer jene Methode gewählt werden, die die geringsten gesundheitlichen Risiken für alle Beteiligten birgt. Dieses Vorgehen wird als Ultima-ratio-Prinzip bezeichnet.
Voraussetzungen für die Zulässigkeit
Die Fortpflanzungsmedizin erfordert bestimmte Voraussetzungen:
- eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und
- eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Erfolgloser oder aussichtsloser Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
- Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit
- Herbeiführung einer Schwangerschaft bei gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren
- Es liegt ein Fall vor, in dem eine nach § 2a FMedG erlaubte Präimplantationsdiagnostik angewendet werden darf.
Wichtig: Alleinstehende Frauen sowie gleichgeschlechtliche Männerpaare dürfen von der Fortpflanzungsmedizin keinen Gebrauch machen, da Leihmutterschaft und Embryonenspende in Österreich verboten sind.
Verwendung von Spenderzellen – Ausnahmen und Grenzen
Im Regelfall werden Ei- und Samenzellen der beteiligten Partner verwendet. Nur in bestimmten Ausnahmefällen darf Fremdmaterial eingesetzt werden:
Samenspende: Wenn der Partner unfruchtbar ist oder bei gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren.
Eizellspende: Wenn die Frau keine eigenen Eizellen verwenden kann und jünger als 45 Jahre ist.
Spenderinnen und Spender müssen volljährig sein, bei Eizellspenden liegt die Altersgrenze bei 30 Jahren. Sie müssen schriftlich zustimmen, dass ihre Daten erfasst und dem Kind ab dem 14. Lebensjahr offengelegt werden dürfen. Das Kind kann später Einsicht in die Spenderdaten verlangen, wenn es das möchte.
Rechtlich bleiben Spender jedoch außen vor:
Ein Samenspender kann nicht als Vater festgestellt werden, eine Eizellspenderin nicht als rechtliche Mutter. Mutter ist immer die Frau, die das Kind zur Welt bringt.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Zustimmungsregeln
Nur Gynäkologinnen und Gynäkologen dürfen eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführen. Meist geschieht dies in einer zugelassenen Klinik. Wird der Samen des Partners verwendet, kann die Behandlung auch in einer Ordination erfolgen.
Vor dem Eingriff ist eine umfassende ärztliche Beratung verpflichtend. Wenn Spendersamen oder eine Eizellspende zum Einsatz kommen oder das Paar in Lebensgemeinschaft lebt, muss zusätzlich eine notarielle Beratung erfolgen. Die Zustimmung erfolgt in solchen Fällen durch einen Notariatsakt.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Fortpflanzungsmedizin eröffnet Chancen, doch sie verlangt klare Regeln, damit medizinischer Fortschritt und Menschenwürde im Gleichgewicht bleiben.“
Aufbewahrung und Entnahme von Keimzellen
Eizellen, Samen und Keimgewebe dürfen vorbeugend entnommen und eingefroren werden, wenn die Fortpflanzungsfähigkeit durch eine Krankheit oder deren Behandlung gefährdet ist. Das betrifft zum Beispiel Menschen, die eine Chemo- oder Strahlentherapie benötigen und dadurch später unfruchtbar werden könnten.
Diese Einlagerung dient ausdrücklich medizinischen Zwecken und soll Betroffenen eine spätere Familienplanung ermöglichen.
Kein „Social Egg Freezing“ in Österreich
Anders als in vielen anderen Ländern ist das sogenannte „Social Egg Freezing“ in Österreich verboten. Das bedeutet: Frauen dürfen ihre Eizellen nicht aus rein persönlichen oder beruflichen Gründen einfrieren lassen, etwa um eine Schwangerschaft auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Zulässig ist die Einlagerung nur dann, wenn eine konkrete medizinische Indikation vorliegt.
Begrenzte Dauer und klare rechtliche Folgen
Die Aufbewahrung darf nur so lange erfolgen, bis die Person, von der die Keimzellen stammen, dies widerruft oder verstirbt. Nach dem Tod dürfen weder Samen noch Eizellen verwendet werden. Eine postmortale Fortpflanzung, also eine Schwangerschaft mit dem Erbgut einer verstorbenen Person, ist in Österreich ausnahmslos unzulässig.
Damit soll verhindert werden, dass genetisches Material ohne klare Willensentscheidung oder gegen den mutmaßlichen Willen einer Person genutzt wird.
Präimplantationsdiagnostik (PID)
Die PID ist in Österreich nur in engen Ausnahmefällen erlaubt. Dabei wird ein im Labor entstandener Embryo auf genetische Auffälligkeiten untersucht. Das Ziel: schwere Erbkrankheiten oder Chromosomenanomalien frühzeitig erkennen. Zulässig ist die Untersuchung nur, wenn:
- drei Behandlungsversuche erfolglos blieben
- mindestens drei Fehl- oder Totgeburten auf genetische Ursachen hindeuten
- oder ein hohes Risiko für eine schwere Erbkrankheit besteht
Die PID darf ausschließlich in spezialisierten Zentren erfolgen.