Beschäftigung neben der Karenz

Beschäftigung neben der Karenz

Viele Eltern möchten während der Karenz zumindest in geringem Umfang weiterarbeiten, um den beruflichen Anschluss zu halten oder das Familieneinkommen zu ergänzen. Das österreichische Arbeitsrecht erlaubt dies grundsätzlich, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist, welches Modell gewählt wird und ob die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.

Eltern dürfen während der Karenz geringfügig oder bis 13 Wochen über der Grenze arbeiten – mit klaren Bedingungen für Kündigungsschutz.

Zulässige Beschäftigungsformen nach der Geburt

Nach der Geburt eines Kindes bestehen vier arbeitsrechtlich zulässige Varianten, um (teilweise) tätig zu bleiben:

Welche Variante sinnvoll ist, hängt von den familiären, finanziellen und betrieblichen Umständen ab.

Vollkarenz mit geringfügiger Nebenbeschäftigung

Im engeren Sinn bedeutet „Beschäftigung neben der Karenz“ eine geringfügige Tätigkeit während einer laufenden Karenz. Arbeitnehmer dürfen also während der Karenz geringfügig beschäftigt sein, wobei ein eigenständiges Dienstverhältnis entsteht.

Beide Dienstverhältnisse werden völlig unabhängig voneinander behandelt, sodass eine Pflichtverletzung im Nebenjob keine Auswirkungen auf das karenzierte Hauptdienstverhältnis hat. Für das geringfügige Dienstverhältnis entstehen eigenständige Ansprüche, insbesondere auf Urlaub und Sonderzahlungen. Der Kündigungsschutz gilt ausschließlich für das karenzierte Hauptdienstverhältnis, während das geringfügige Beschäftigungsverhältnis keinen solchen Schutz bietet.

Wer sich im System der „Abfertigung Alt“ befindet, fällt mit Beginn der neuen geringfügigen Beschäftigung automatisch in das System der „Abfertigung Neu“.

In der Praxis wird die geringfügige Beschäftigung häufig befristet für die Dauer der Karenz vereinbart. Fehlt eine klare Vereinbarung, gilt sie in der Regel als befristet bis zum Ende der Karenz.

Zustimmung des Arbeitgebers

Eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bedarf nur dann der Zustimmung des ursprünglichen Arbeitgebers, wenn im Dienstvertrag eine entsprechende Klausel enthalten ist.

Handelt es sich jedoch um eine abträgliche Nebentätigkeit, kann der Arbeitgeber die Zustimmung verweigern und im Extremfall beim Arbeits- und Sozialgericht auf Zustimmung zur Entlassung klagen.

Abträgliche Nebentätigkeit

Eine abträgliche Nebentätigkeit liegt vor, wenn eine Nebenbeschäftigung die berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Tätigkeit

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Arbeiten während der Karenz ist erlaubt, doch wer dauerhaft mehr verdient, riskiert den Verlust des Kündigungsschutzes.“

Geringfügigkeitsgrenze und zulässige Überschreitung

Die geringfügige Beschäftigung darf grundsätzlich die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten, andernfalls gilt sie nicht mehr als „Nebenjob während der Karenz“.
Für höchstens 13 Wochen pro vollkarenziertem Kalenderjahr darf diese Grenze jedoch überschritten werden. Wird die Karenz nur teilweise im Kalenderjahr konsumiert, reduziert sich diese Frist aliquot.

Eine Beschäftigung über dieser Grenze hinaus bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn sie bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt

Wichtig:
Die Geringfügigkeitsgrenze ist arbeitsrechtlich relevant und darf nicht mit der Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld verwechselt werden. Die arbeitsrechtliche Grenze bestimmt, ob das Hauptdienstverhältnis karenziert bleibt, während die Zuverdienstgrenze den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld regelt.

Mehr zum Kinderbetreuungsgeld lesen Sie hier.

Folgen einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

Solange Sie die gesetzlichen Grenzen einhalten, gelten das karenzierte Arbeitsverhältnis und die geringfügige Beschäftigung als zwei voneinander unabhängige Dienstverhältnisse. Arbeiten Sie jedoch über längere Zeit mehr, also über 13 Wochen hinweg über der Geringfügigkeitsgrenze, ändert sich die rechtliche Beurteilung.

Variante 1: Überschreitung nachträglich

Wenn Sie zunächst geringfügig arbeiten und erst später mehr verdienen oder länger arbeiten, gilt die Karenz ab der 14. Woche als unterbrochen oder ruhend. Ihr ursprüngliches Arbeitsverhältnis wird ab diesem Zeitpunkt wieder aktiv, und Sie gelten als Teilzeitbeschäftigte.

Variante 2: Überschreitung von Beginn an

Wenn Sie hingegen von Beginn an mehr als geringfügig arbeiten, handelt es sich nicht um eine Beschäftigung während der Karenz, sondern von Anfang an um eine Teilzeitbeschäftigung. In diesem Fall genießen Sie keinen besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz, sondern nur jenen Schutz, der für Teilzeitbeschäftigungen allgemein gilt.

Abgrenzung zu Elternteilzeit und Betreuungsteilzeit

Ob eine Tätigkeit während oder nach der Karenz als Elternteilzeit, normale Teilzeit oder Betreuungsteilzeit gilt, hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Entscheidend sind:

Fehlt eine klare Vereinbarung, drohen Rechtsunsicherheiten bei Kündigungsschutz, Urlaubsanrechnung oder Abfertigung.

Betreuungsteilzeit

Die Betreuungsteilzeit ist eine spezielle Form der Teilzeitbeschäftigung, die Arbeitnehmern ermöglicht, ihre Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren, um sich intensiver um nahe Angehörige zu kümmern, etwa um Kinder, Ehepartner, Lebensgefährten oder Eltern.

Unterschied zur Elternteilzeit:

Praxistipp

Arbeitgeber sollten gemeinsam mit dem Arbeitnehmer klar definieren,

Nur so lassen sich spätere Streitigkeiten über Kündigungsschutz, Abfertigung oder Urlaubsansprüche vermeiden. Eine sorgfältige schriftliche Vereinbarung schützt beide Seiten und schafft Rechtssicherheit.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 06.11.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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