Gütergemeinschaft
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Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft ist ein eheliches Güterrechtssystem, bei dem das Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum wird. In Österreich ist sie nicht der gesetzliche Güterstand, sondern muss ausdrücklich durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Sie unterscheidet sich damit grundlegend von der gesetzlichen Gütertrennung, die ohne besondere Vereinbarung gilt.
Notarieller Ehevertrag als Voraussetzung
Mit der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft entscheiden sich die Ehegatten bewusst für ein gemeinsames Vermögen. Sämtliche Vermögenswerte, ob eingebracht oder während der Ehe erworben, können Teil des gemeinschaftlichen Vermögens werden. Nur persönliche Gegenstände oder ausdrücklich ausgeschlossene Vermögenswerte bleiben im Alleineigentum eines Ehegatten.
Da es sich um eine vertragliche Vereinbarung mit weitreichenden Konsequenzen handelt, ist zwingend ein notarieller Ehevertrag erforderlich. Darin legen die Ehegatten fest, welche Vermögensbestandteile von der Gütergemeinschaft erfasst werden und wie Verwaltung, Nutzung und Auflösung erfolgen sollen.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Gütergemeinschaft ist ein starkes Bekenntnis zu wirtschaftlicher Partnerschaft, sie verlangt aber ebenso ein klares rechtliches Fundament, um spätere Konflikte zu vermeiden.“
Formen der Gütergemeinschaft
- Umfassende Gütergemeinschaft: Erfasst das gesamte Vermögen beider Ehegatten, einschließlich eingebrachten und künftigen Vermögens
- Errungenschaftsgemeinschaft: Betrifft nur das während der Ehe gemeinsam erworbene Vermögen
- Beschränkte Gütergemeinschaft: Umfasst nur bestimmte Vermögenswerte, etwa Immobilien, Unternehmensanteile oder Wertanlagen
Die individuellen Vermögens- und Lebensverhältnisse bestimmen, welche Form der Gütergemeinschaft gewählt wird.
Verwaltung und Verfügungsbefugnis
Über das gemeinschaftliche Vermögen können die Ehegatten grundsätzlich nur gemeinsam verfügen, sofern im Ehevertrag nichts anderes vereinbart ist.
Die Ehegatten können vereinbaren, dass einer von ihnen die alltäglichen Angelegenheiten allein verwaltet.
Bei größeren Vermögensgeschäften, etwa dem Verkauf einer Immobilie oder Unternehmensbeteiligung, ist regelmäßig die Zustimmung beider erforderlich.
Haftung und Schulden
Schulden haften grundsätzlich nur den Ehegatten, die sie eingegangen sind.
Das Gemeinschaftsvermögen kann nur dann betroffen sein, wenn beide Ehegatten gemeinsam eine Verpflichtung eingegangen sind oder die Schuld unmittelbar mit dem gemeinsamen Vermögen zusammenhängt.
Vermögensstruktur und Haftung innerhalb der Gütergemeinschaft
Vom gemeinsamen Gesamtgut ist das sogenannte Eigengut der Ehegatten zu unterscheiden, das im Alleineigentum eines jeden Partners verbleibt. Zum Eigengut zählen insbesondere das Sondergut, das aufgrund seiner Natur nicht in die Gütergemeinschaft einbezogen werden kann, sowie das Vorbehaltsgut, das die Ehegatten vertraglich von der Gemeinschaft ausgeschlossen haben.
Hinsichtlich der Schuldenhaftung ist differenziert zu betrachten:
- Haben beide Ehegatten gemeinsam Verbindlichkeiten eingegangen, haften sowohl das Gesamtgut als auch das Eigengut jedes Ehegatten
- Besteht eine allgemeine Gütergemeinschaft und hat nur ein Ehegatte die Schulden verursacht, ist grundsätzlich auch das gemeinsame Vermögen zur Begleichung heranzuziehen. Damit haftet der andere Ehegatte mittelbar mit seinem Anteil am Gesamtgut, jedoch nicht mit seinem Sondergut. Ein Regressanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten besteht in diesem Fall nicht
- Bei einer beschränkten Gütergemeinschaft haftet für Sonderschulden ausschließlich der Ehegatte, der sie eingegangen ist, mit seinem Sonder- und Vorbehaltsgut sowie seinem Anteil am Gesamtgut
Diese Regelungen verdeutlichen, wie wesentlich eine klare vertragliche Gestaltung der Gütergemeinschaft ist, um spätere Haftungsrisiken zu vermeiden.
Auflösung der Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft endet:
- durch Aufhebung oder Änderung des Ehevertrags,
- durch Scheidung oder Aufhebung der Ehe
- oder durch Tod eines Ehegatten
Im Zuge der Auflösung erfolgt eine Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens, wobei jeder Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des Gemeinschaftsvermögens hat, es sei denn, der Ehevertrag sieht eine andere Verteilung vor.
Kommt es zu Streitigkeiten, entscheidet das Gericht im Rahmen des Aufteilungsverfahrens über die Vermögensverteilung.
Abgrenzung zur Gütertrennung
Im Gegensatz zur Gütergemeinschaft bleibt bei der Gütertrennung das Vermögen jedes Ehegatten vollständig getrennt. Jeder Ehegatte behält Eigentum, Verfügungsmacht und Haftung über seine Vermögenswerte.
Die Gütergemeinschaft stellt somit eine bewusste Ausnahme dar, die Vertrauen und wirtschaftliche Einheit der Ehegatten in den Vordergrund stellt, aber auch höhere rechtliche Risiken mit sich bringt.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft birgt erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken. Unklare Formulierungen oder unbedachte Regelungen können dazu führen, dass Vermögenswerte anders behandelt werden, als ursprünglich beabsichtigt. Besonders bei Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder Schulden ist eine genaue rechtliche Strukturierung entscheidend, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Ehegatten müssen auch steuerliche Folgen sorgfältig berücksichtigen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Eine rechtliche Begleitung durch eine spezialisierte Kanzlei gewährleistet, dass die Vereinbarung rechtssicher, ausgewogen und auf die individuellen Bedürfnisse der Ehegatten zugeschnitten ist. So entsteht eine tragfähige Lösung, die wirtschaftliche und persönliche Interessen gleichermaßen schützt.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wer eine Gütergemeinschaft vereinbart, sollte genau wissen, was er teilt: Vertrauen ersetzt keine rechtssichere Gestaltung.“