Auflösung der Lebensgemeinschaft
Auflösung der Lebensgemeinschaft
Auflösung der Lebensgemeinschaft
Eine gesetzliche Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft existiert in Österreich nicht. Es handelt sich um ein familienrechtsähnliches Verhältnis zweier Personen, das auf längere Dauer angelegt ist und der Ehe zwar nachempfunden, aber jederzeit formlos auflösbar ist. Typische Merkmale sind das Zusammenleben in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Diese müssen nicht zwingend alle gleichzeitig erfüllt sein.
Allgemeines zur Auflösung
Die Aufhebung einer Lebensgemeinschaft erfolgt formlos. Anders als bei einer Ehe gibt es kein gesetzlich vorgesehenes Aufteilungsverfahren. Zur Risikominimierung können frühzeitig vertragliche Vereinbarungen wie Schenkungs-, Darlehens- oder Partnerschaftsverträge abgeschlossen werden. In der Praxis fehlen solche Abmachungen jedoch oft, weshalb auf bereicherungsrechtliche Bestimmungen oder die Fiktion einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zurückgegriffen wird.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Leistungen, die im Vertrauen auf das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft erbracht wurden, können unter Umständen nach § 1435 ABGB analog zurückgefordert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zweck, nämlich die Fortführung der Lebensgemeinschaft, verfehlt wurde. Kein Anspruch besteht, wenn der Leistende den Abbruch der Gemeinschaft treuwidrig selbst verursacht hat.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die fehlenden gesetzlichen Regelungen zur Auflösung einer Lebensgemeinschaft führen oft zu Unsicherheit. Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich Konflikte vermeiden und klare Lösungen schaffen.“
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Wird von den Partnern gemeinsam gewirtschaftet, kann rechtlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegen. Die Auflösung erfolgt mit dem Ende der Lebensgemeinschaft. Gewinne und Verluste werden grundsätzlich zu gleichen Teilen aufgeteilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Voraussetzungen einer GesbR zwischen Lebensgefährten
Damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen einer Lebensgemeinschaft angenommen werden kann, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:
- Beitrag zum gemeinsamen Nutzen
- Vereinigung der Arbeitsleistungen
- Gemeinsames Wirken und Wirtschaften
- Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte
- Organisationsabsprachen
- Gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck
Schenkungen
Schenkungen zwischen Lebensgefährten sind formlos möglich und führen nicht automatisch zur Rückabwicklung bei Auflösung der Beziehung. Eine Rückforderung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei grobem Undank oder wenn die Schenkung ausschließlich im Vertrauen auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft erfolgte.
Leistungen des täglichen Lebens
Gewöhnliche Ausgaben wie Haushaltskosten oder kleinere Anschaffungen sind unentgeltliche Leistungen, die nicht zurückgefordert werden können. Anders verhält es sich bei außergewöhnlichen Zuwendungen, wie etwa der Übernahme von Kreditzahlungen oder der Finanzierung eines Fahrzeugs.
Arbeits- und Dienstleistungen
Haushaltstätigkeiten gelten als unentgeltlich. Nur wenn ausdrücklich ein Arbeitsvertrag zwischen den Partnern abgeschlossen wurde, kommt eine Entlohnung nach den Bestimmungen des Arbeitsrechts in Betracht.
Eigentum
Jeder Partner kann sein Eigentum zurückfordern. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, wird häufig eine hälftige Aufteilung angenommen.
Unterhalt
Zwischen Lebensgefährten besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Nur in Ausnahmefällen, wie etwa dem Anspruch der Mutter gegen den Vater in den ersten acht Wochen nach der Geburt, können Unterhaltsleistungen entstehen. Darüber hinaus ist eine Unterhaltsvereinbarung nur durch Vertrag möglich.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Auflösung einer Lebensgemeinschaft kann zahlreiche rechtliche und wirtschaftliche Fragen aufwerfen. Da es kein formelles Aufteilungsverfahren gibt, ist die Situation besonders konfliktanfällig. Ein Rechtsanwalt unterstützt Sie dabei, Klarheit zu schaffen und Ihre Interessen durchzusetzen.
- Rechtssicherheit durch Verträge
- Professionelle Anspruchsdurchsetzung
- Effektive Vertretung vor Gericht
- Absicherung bei Vermögen und Eigentum
- Vermeidung unnötiger Kosten und Konflikte
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Gerade bei gemeinsamen Investitionen wie Immobilien oder Krediten ist eine frühzeitige rechtliche Absicherung entscheidend. So bewahren sich beide Partner finanzielle Stabilität und Rechtssicherheit.“