Ausgleichszahlung
Ausgleichszahlung
Ausgleichszahlung
Eine Ausgleichszahlung ist ein Geldbetrag, den ein Ehegatte nach der Scheidung leisten muss, wenn das gemeinsame Vermögen nicht gerecht in natura aufgeteilt werden kann. Sie dient dazu, ein faires Gleichgewicht zu schaffen, wenn etwa die Ehewohnung oder andere nicht teilbare Vermögenswerte einem Ehegatten zugesprochen werden.
Ausgleichszahlung als Ersatzlösung
Nach § 94 EheG soll das eheliche Vermögen vorrangig in natura aufgeteilt werden. Erst wenn dies nicht möglich oder unbillig wäre, ordnet das Gericht eine Ausgleichszahlung an. Diese Zahlung ersetzt also die fehlende Naturalteilung und soll eine faire Lösung sicherstellen. In der Praxis betrifft dies häufig Liegenschaften oder die Ehewohnung, die nicht real geteilt werden können.
Geltendmachung
- Ein Ehegatte stellt einen Antrag auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung
- Das Gericht kann auch von Amts wegen eine Zahlung anordnen
- Ohne aufzuteilende Vermögensmasse darf grundsätzlich keine Ausgleichszahlung erfolgen
- Reduziert ein Ehegatte das Vermögen einseitig oder investiert er es in ein Unternehmen, entsteht dennoch ein Anspruch
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Festsetzung einer Ausgleichszahlung erfordert Fingerspitzengefühl, weil rechtliche Vorgaben und wirtschaftliche Realitäten miteinander in Einklang gebracht werden müssen“
Ablauf des Verfahrens
Um eine Ausgleichszahlung zu bestimmen, wird das Vermögen bewertet:
- Bewegliche Sachen: nach Wiederbeschaffungswert
- Liegenschaften: nach Verkehrswert
Die Zahlung wird nicht streng rechnerisch festgelegt, sondern nach dem Billigkeitsgrundsatz.
Maßgeblich sind:
- die Beiträge beider Ehegatten zum Aufbau des Vermögens
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen
- der Anspannungsgrundsatz
Die Ausgleichszahlung wird regelmäßig als Pauschalbetrag festgesetzt. In Ausnahmefällen kann eine Zahlung in Teilbeträgen oder eine Stundung erfolgen.
Sonderfälle und Anrechnungen
Eine Verzinsung der Ausgleichszahlung ist grundsätzlich erst ab der Vollstreckbarkeit des gerichtlichen Beschlusses möglich. Kommt es jedoch zu besonders langen Verfahren, kann das Gericht eine frühere Verzinsung anordnen oder den Ausgleichsbetrag entsprechend erhöhen.
Vorteile, wie ein besonders niedrig verzinstes Wohnbauförderungsdarlehen, muss sich der begünstigte Ehegatte anrechnen lassen. Wird eine Mietwohnung endgültig einem Ehepartner zugewiesen, ist dieser in der Regel verpflichtet, einen angemessenen Wertausgleich zu leisten.
Hinweise aus der Praxis
- Der schuldlose Ehegatte erhält oft ein Wahlrecht, ob er die Ausgleichszahlung leisten oder den Vermögenswert behalten möchte
- Aufrechnung mit Unterhalt oder Ansprüchen nach § 1042 ABGB ist nicht zulässig, eine außergerichtliche Aufrechnung aber schon
- Wer die Ehewohnung erhält, muss den Wertverlust der Nutzung für den anderen Ehegatten ausgleichen
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Festsetzung einer Ausgleichszahlung ist oft mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Unterschiedliche Bewertungsmethoden, wie Verkehrswert oder Wiederbeschaffungswert, können zu stark abweichenden Ergebnissen führen. Zudem spielen Billigkeitserwägungen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen eine große Rolle, sodass das Ergebnis schwer vorhersehbar ist.
Eine rechtliche Begleitung durch eine spezialisierte Kanzlei gibt Sicherheit und stellt sicher, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben. So lassen sich faire Lösungen erreichen und unnötige wirtschaftliche Nachteile vermeiden.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Gerade bei existenziellen Werten wie der Ehewohnung schafft eine fundierte anwaltliche Begleitung Klarheit und schützt vor gravierenden finanziellen Nachteilen.“