Elternteilzeit
Elternteilzeit
Elternteilzeit
Elternteilzeit bezeichnet das gesetzlich verankerte Recht von Eltern, nach der Geburt eines Kindes ihre Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren oder flexibel zu gestalten, um die Betreuung des Kindes zu ermöglichen.
Voraussetzung ist ein aufrechtes Arbeitsverhältnis, das seit mindestens drei Jahren besteht, und dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Anspruch kann bis zum vollendeten siebten Lebensjahr des Kindes oder bis zum späteren Schuleintritt geltend gemacht werden.
Flexible Arbeitszeit für Eltern
Neben der Karenz können Eltern ihre Arbeitszeit reduzieren und Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob zuvor Karenz genommen wurde. Allerdings darf ein Elternteil nicht in Karenz sein, während der andere Elternteil für dasselbe Kind Elternteilzeit beansprucht. Möglich ist jedoch, dass beide Eltern gleichzeitig in Elternteilzeit arbeiten.
Mehr zur Elternkarenz lesen Sie hier.
Der Anspruch auf Elternteilzeit gilt bis zum achten Geburtstag des Kindes und umfasst einen Zeitraum von sieben Jahren, abzüglich der Dauer von Mutterschutz und Elternkarenz. Beginn, Dauer und Ausmaß der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren.
Anspruchsberechtigte Personen
- Leibliche Eltern,
- Adoptiv- und Pflegeeltern (bei unentgeltlicher Pflege),
- Frauen, deren Lebensgefährtin oder eingetragene Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung schwanger wurde
Diese Personen dürfen ihr Dienstverhältnis auf eine Teilzeitbeschäftigung umstellen und/oder die Lage ihrer Arbeitszeit vorübergehend ändern.
Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Elternteilzeit
Elternteilzeit steht Eltern offen, die nach der Geburt oder Adoption eines Kindes ihre Arbeitszeit vorübergehend reduzieren möchten, um Beruf und Familie besser zu vereinbaren. Damit dieser Anspruch wirksam geltend gemacht werden kann, müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Gemeinsamer Haushalt oder Obsorge
Der antragstellende Elternteil muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben oder über die Obsorge nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verfügen.
Bandbreite der Arbeitszeitverkürzung
Die Elternteilzeit ist nur innerhalb bestimmter Grenzen zulässig:
- Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 20 % reduziert werden
- Die Mindestarbeitszeit während der Elternteilzeit beträgt 12 Stunden pro Woche
Zwei Formen der Elternteilzeit
Es wird zwischen zwei Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterschieden:
- Eltern mit Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, wenn bestimmte Voraussetzungen wie Betriebsgröße und Dienstzeit erfüllt sind
- Eltern ohne Rechtsanspruch, die die Teilzeit einvernehmlich mit dem Arbeitgeber vereinbaren müssen
Einmaliger Anspruch pro Elternteil und Kind
Jeder Elternteil kann die Elternteilzeit nur einmal pro Kind beantragen. Das Zurückziehen eines bereits gestellten Antrags führt nicht zum Verlust dieses Rechts. Eine Aufteilung in mehrere Teilblöcke ist nicht möglich, die Mindestdauer der Elternteilzeit beträgt zwei Monate.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Elternteilzeit ist ein wichtiges Instrument, um Familie und Beruf in Einklang zu bringen. Wer sie richtig plant und rechtzeitig beantragt, sichert sich nicht nur mehr Zeit für das Kind, sondern auch klare rechtliche Stabilität im Arbeitsverhältnis.“
Wichtige Fristen
Seit 1. November 2023 gilt ein einheitlicher Rahmenzeitraum für die Elternteilzeit bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes.
- Bei Rechtsanspruch:
Elternteilzeit ist bis zum 8. Geburtstag des Kindes möglich, jedoch höchstens im Ausmaß von 7 Jahren. Vom Höchstausmaß sind Zeiten des Mutterschutzes sowie der Karenz beider Elternteile für dasselbe Kind abzuziehen.
- Ohne Rechtsanspruch:
Eltern können Elternteilzeit bis zum 8. Geburtstag ihres Kindes vereinbaren, ohne dass ein fixes Höchstausmaß gilt. Haben sie den Rechtsanspruch von sieben Jahren bereits ausgeschöpft, schließen sie für das achte Lebensjahr eine neue Vereinbarung über die Elternteilzeit ab.
Bekanntgabe der Elternteilzeit
Der Wunsch nach Elternteilzeit muss dem Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden:
Bei Antritt unmittelbar nach der Schutzfrist:
- Mütter müssen die Absicht während der Schutzfrist bekannt geben.
- Väter spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
Bei späterem Antritt: spätestens drei Monate vor Beginn der Elternteilzeit.
Die Mitteilung hat alle wesentlichen Rahmenbedingungen zu enthalten, insbesondere Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit.
Entgelt während der Elternteilzeit
Das Entgelt richtet sich nach dem zuletzt bezogenen vollen Gehalt und wird anteilig nach der reduzierten Arbeitszeit berechnet. Kollektivvertragliche Erhöhungen sowie Biennalsprünge (bei Geburten ab August 2019) sind einzurechnen, da Karenzzeiten als Dienstzeiten gelten.