Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Karenz

Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Karenz

Während der Elternkarenz genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen umfassenden Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Kündigung oder Entlassung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts ausgesprochen werden.

Der Schutz gilt bis vier Wochen nach Ende der Karenz. Der karenzierte Elternteil kann das Dienstverhältnis jedoch selbst kündigen oder im Wege eines Austritts beenden. Einvernehmliche Auflösungen sind schriftlich festzuhalten.

Mehr zur Elternkarenz lesen Sie hier.

Erfahren Sie in Österreich, wann und wie während der Karenz Kündigung oder Entlassung geschützt sind – inkl. Fristen und Gerichtszustimmung.

Kündigung durch den Arbeitgeber

Eine Arbeitgeberkündigung während der Karenz ist nur mit vorheriger gerichtlicher Zustimmung wirksam. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung rechtsunwirksam. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall wählen, ob er das Dienstverhältnis fortsetzt oder die Kündigung akzeptiert und Ersatzansprüche geltend macht.

Der Kündigungsschutz besteht bis 28 Tage nach Ende der Karenz. Erst danach darf eine Kündigung unter Einhaltung der Fristen ausgesprochen werden. Wird keine Karenz in Anspruch genommen, gilt der Schutz bis vier Monate nach der Entbindung. Bei Karenz zu einem späteren Zeitpunkt beginnt der Schutz frühestens vier Monate vor Antritt und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz.

Gerichtliche Zustimmung

Eine Kündigung während der Karenz ist nur mit gerichtlicher Zustimmung zulässig. Der Arbeitgeber muss bei Klageeinbringung auch den Betriebsrat informieren.

Bis zum ersten Geburtstag des Kindes darf das Gericht der Kündigung nur zustimmen, wenn der Betrieb eingeschränkt oder stillgelegt wird oder wenn sich der Arbeitnehmer in der mündlichen Verhandlung nach Belehrung ausdrücklich einverstanden erklärt.

Nach dem ersten Geburtstag kann das Gericht die Kündigung auch genehmigen, wenn persönliche Umstände des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen oder wenn betriebliche Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen. Erteilt das Gericht in erster Instanz die Zustimmung, darf der Arbeitgeber die Kündigung erst dann, aber innerhalb der geltenden Fristen, aussprechen.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Der Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Karenz ist ein zentrales Element des Arbeitsrechts. Er schützt Eltern davor, dass familiäre Verantwortung zur beruflichen Schwäche wird.“

Entlassung während der Karenz

Auch Entlassungen benötigen die Zustimmung des Gerichts. Nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Tätlichkeiten, groben Pflichtverletzungen oder strafbaren Handlungen) kann die Zustimmung nachträglich erfolgen. Der Arbeitgeber muss die Entlassung unverzüglich nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aussprechen.

Der entlassene Arbeitnehmer kann wählen, ob er auf die Unwirksamkeit der Entlassung besteht oder sie akzeptiert und Ersatzansprüche geltend macht.

Beendigung durch den Arbeitnehmer

Austritt während der Karenz

Der Arbeitnehmer kann spätestens drei Monate vor Ende der Karenz, bei kürzerer Karenz spätestens zwei Monate vorher, seinen Austritt erklären. Dieser Austritt gilt als gerechtfertigt und kann arbeits- und sozialrechtliche Vorteile auslösen.

Kündigung

Eine Arbeitnehmerkündigung ist unter Wahrung der gesetzlichen Fristen auch während der Karenz möglich.

Einvernehmliche Auflösung

Eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses ist nur schriftlich wirksam. Bei minderjährigen Arbeitnehmerinnen muss eine Bestätigung beigelegt werden, dass über den Kündigungsschutz aufgeklärt wurde.

Befristete Dienstverhältnisse

Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis während der Karenz, läuft die Frist aus, das Dienstverhältnis endet regulär mit Fristablauf. Bei Lehrverhältnissen gilt dies auch für anschließende Behaltezeiten.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 06.11.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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