Witwenpension nach Scheidung
Witwenpension nach Scheidung
Witwenpension nach Scheidung
Die Witwenpension ist grundsätzlich eine Leistung für hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Partner. Doch auch geschiedene Ehepartner können pensionsrechtlich abgesichert sein, sofern im Zeitpunkt des Todes eine aufrechte Unterhaltspflicht bestand. Die zentrale Rechtsgrundlage bildet § 258 ASVG, der auch auf andere Berufsgruppen, etwa Landwirte, Gewerbetreibende oder freie Berufe, sinngemäß Anwendung findet.
Ein geschiedener Ehepartner kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwenpension haben, wenn er bis zum Tod des verstorbenen Ex-Ehegatten tatsächlich oder rechtlich Unterhalt bezogen hat.
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch besteht, wenn der Verstorbene bis zu seinem Tod Unterhalt geleistet hat oder dazu rechtlich verpflichtet war. Entscheidend ist ein qualifizierter Unterhaltstitel, aus dem die Höhe der Leistung eindeutig hervorgeht oder sich ohne Beweisaufnahme bestimmen lässt.
Gerichtliches Urteil
Ein gerichtliches Leistungsurteil über den Unterhalt gilt als ausreichender Titel. Beschlüsse über einstweiligen Unterhalt oder Entscheidungen aus Aufteilungsverfahren reichen hingegen nicht aus.
Gerichtlicher Vergleich
Auch ein gerichtlich protokollierter Vergleich kann als Grundlage dienen. Wurde ein befristeter Unterhaltsanspruch vereinbart, endet die Witwenpension mit Ablauf dieser Frist.
Vertragliche Verpflichtung
Ein privatrechtlicher Unterhaltsvertrag begründet den Anspruch, wenn er vor Rechtskraft der Scheidung abgeschlossen wurde. Selbst wenn Zahlungen tatsächlich unterblieben sind, kann der Anspruch bestehen bleiben, sofern die Verpflichtung bestand.
Regelmäßige Unterhaltszahlungen
Hat der verstorbene Ex-Ehegatte mindestens ein Jahr vor seinem Tod regelmäßig Unterhalt gezahlt und bestand die Ehe mindestens zehn Jahre, kann eine sogenannte uneigentliche Witwenpension zustehen. Diese Regelung trägt der faktischen Abhängigkeit des geschiedenen Partners Rechnung.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Witwenpension nach einer Scheidung ist kein Automatismus, sondern Ausdruck des fortwirkenden Solidaritätsgedankens zwischen ehemaligen Ehepartnern.“
Besondere Berufsgruppen
Für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte oder Rechtsanwälte gelten eigene berufsrechtliche Regelungen, die teils strengere Voraussetzungen und abweichende Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenpension vorsehen.
Rechtsanwälte
Für Rechtsanwälte gelten strengere Voraussetzungen. Die Ehe muss mindestens zehn Jahre bestanden haben, und der geschiedene Ehepartner muss bei Scheidung mindestens 40 Jahre alt gewesen sein. Ausnahmen bestehen bei Erwerbsunfähigkeit oder wenn ein gemeinsames Kind betreut wird. Eine uneigentliche Witwenpension ist ausgeschlossen.
Ärzte
Das Ärztegesetz sieht ähnliche, jedoch leicht abweichende Bestimmungen vor. Eine Witwenpension besteht nur bei aufrechter Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt des Todes; auch hier gibt es keine uneigentliche Pension. Bei mehreren Anspruchsberechtigten erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung.
Privilegierung bei Scheidung
Besondere Vorteile genießt der schuldlose Ehegatte einer Scheidung nach § 55 EheG mit Schuldausspruch. Eine Witwen- oder Witwerpension kann in voller Höhe zustehen, wenn:
- im Urteil ein Unterhaltstitel festgelegt wurde,
- die Ehe mindestens 15 Jahre dauerte, und
- der geschiedene Partner entweder über 40 Jahre alt, erwerbsunfähig oder für ein gemeinsames Kind in Hausgemeinschaft sorgte
Diese Bestimmung schützt insbesondere langjährige, wirtschaftlich abhängige Ehepartner.
Ausschluss bei Scheinvereinbarungen
Unterhaltsvereinbarungen, die nur zum Zweck getroffen werden, eine spätere Witwenpension zu sichern, ohne dass tatsächlich Zahlungen beabsichtigt sind, gelten als Scheingeschäfte und sind nichtig. Die Beweislast dafür liegt beim Pensionsversicherungsträger.