Krankenstand bei Schönheits-OP
Krankenstand bei Schönheitsoperation
Krankenstand bei Schönheitsoperation
Ein Krankenstand liegt nur dann vor, wenn ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit feststellt. Auch bei operativen Eingriffen entscheidet nicht die Art der Operation, sondern ausschließlich, ob die betroffene Person tatsächlich arbeitsunfähig ist und dies ärztlich bestätigt wird.
Einordnung des Krankenstands nach Schönheitsoperationen
Medizinisch notwendige Operationen
Erfordert eine Operation aus medizinischen Gründen eine Behandlung, kann ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit feststellen und einen Krankenstand aussprechen. In diesem Fall besteht wie bei jeder anderen Erkrankung grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankenstandschutz, sofern eine ärztliche Bestätigung vorliegt. Auch der Österreichische Gewerkschaftsbund stellt klar, dass medizinisch indizierte Eingriffe arbeitsrechtlich, wie andere krankheitsbedingte Ausfälle, zu behandeln sind.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ein Krankenstand setzt Arbeitsunfähigkeit voraus, nicht medizinische Notwendigkeit. Bei Schönheitsoperationen entscheidet daher die tatsächliche Arbeitsfähigkeit, nicht das Motiv des Eingriffs.“
Rein kosmetische oder ästhetische Eingriffe
Dient eine Schönheitsoperation ausschließlich ästhetischen Zwecken, besteht in der Regel kein automatischer Anspruch auf Krankenstand oder Entgeltfortzahlung. In solchen Fällen qualifizieren Gerichte und Sozialversicherungsträger die Arbeitsunfähigkeit häufig als selbst herbeigeführt, da keine Krankheit im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegt.
In der Praxis bedeutet dies:
- Arbeitnehmer vereinbaren für rein kosmetische Eingriffe regelmäßig Urlaub oder Zeitausgleich
- Ein Krankenstand kommt nur dann in Betracht, wenn ein Arzt ausdrücklich eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit bestätigt, etwa bei Komplikationen
Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Unfall die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann und eine ärztliche Bestätigung vorliegt. Auch postoperative Beschwerden können eine Arbeitsunfähigkeit begründen, sofern sie die Ausübung der Tätigkeit tatsächlich verhindern.
Ausführliche Informationen zum Krankenstand lesen Sie hier.
Ausführliche Informationen zur Entgeltfortzahlung im Krankenstand lesen Sie hier.
Empfehlung in der Praxis
- Klare Absprachen treffen: Arbeitnehmer klären vor einer geplanten Schönheitsoperation offen mit dem Arbeitgeber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Krankenstand akzeptiert wird
- Ärztliche Dokumentation sicherstellen: Nur eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit begründet einen rechtlich wirksamen Krankenstand
- Alternativen prüfen: Bei rein kosmetischen Eingriffen bietet sich häufig Urlaub oder eine unbezahlte Freistellung an, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden