Pflichten im Krankenstand

Pflichten im Krankenstand

Arbeitnehmer im Krankenstand haben die Pflicht, alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gefährden könnte. Ihr Verhalten muss darauf ausgerichtet sein, die Arbeitsfähigkeit so rasch wie möglich wiederherzustellen. Grundlage dieser Pflicht ist das allgemeine arbeitsrechtliche Prinzip der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Pflichten im Krankenstand: Rechte und Aufgaben von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Österreich klar erklärt.

Arbeitnehmerpflichten

Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall bestimmte gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen, um ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu sichern und die Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Diese Pflichten betreffen insbesondere Mitteilung, Nachweis, Sorgfalt und Verhalten während des Krankenstands.

Mitteilungspflicht

Arbeitnehmer müssen eine Arbeitsverhinderung unverzüglich melden, sobald sie wissen, dass sie wegen Krankheit, Unfall oder Kuraufenthalt nicht arbeitsfähig sind.
Die Krankmeldung kann formfrei erfolgen, etwa telefonisch, per E-Mail oder Nachrichtendienst. Nur wenn die Erkrankung eine sofortige Mitteilung unmöglich macht, gilt eine nachträgliche Verständigung binnen weniger Tage als rechtzeitig.

Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits bekannt ist, sollte die Meldung vorsorglich erfolgen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Die Mitteilungspflicht betrifft ausschließlich den Beginn des Krankenstands. Eine Verlängerung muss nur dann erneut gemeldet werden, wenn zuvor ein konkretes Enddatum genannt oder ein Wiedereintritt angekündigt wurde.

Nachweispflicht

Arbeitnehmer müssen auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Bestätigung vorlegen, die Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit ausweist.

Informationspflicht bei Rechtfertigungsgründen

Verletzt ein Arbeitnehmer seine Verhaltenspflichten, ohne den Arbeitgeber über bestehende Rechtfertigungsgründe zu informieren, kann ihn ein Mitverschulden an einer ansonsten unberechtigten Entlassung treffen.

Sorgfaltspflichten

Arbeitnehmer müssen ärztliche Anordnungen befolgen und alles unterlassen, was den Heilungsverlauf beeinträchtigen könnte. Fehlen konkrete Anweisungen, ist ein Verhalten erforderlich, das nach allgemeiner Lebenserfahrung die Genesung fördert.
Jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den Heilungsprozess zu verzögern, kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Der Krankenstand entbindet weder von Pflichten noch von Verantwortung, er verlangt von beiden Seiten, Arbeitgebern wie Arbeitnehmern, korrektes Handeln und gegenseitiges Vertrauen.“

Zulässiges und genesungswidriges Verhalten

Nicht jedes Freizeitverhalten verstößt gegen die Pflichten im Krankenstand.
Unzulässig sind Aktivitäten, die den Heilungsprozess gefährden, etwa sportliche Betätigung entgegen ärztlichem Rat oder körperlich anstrengende Tätigkeiten.
Zulässig sind hingegen Spaziergänge oder gesellschaftliche Kontakte, sofern sie die Genesung nicht beeinträchtigen oder, etwa bei psychischen Erkrankungen, sogar unterstützen.

Folgen von Pflichtverletzungen

Wird der Krankenstand nicht rechtzeitig gemeldet oder keine ärztliche Bestätigung vorgelegt, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Säumnis. Erfolgt die Nachholung später, lebt der Anspruch wieder auf.
Eine Entlassung ist nur bei erheblichen Pflichtverletzungen zulässig, etwa bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, das dem Arbeitgeber Schaden zufügt.
Das bloße Fernbleiben ohne Meldung gilt nicht automatisch als Austritt, solange keine eindeutige Auflösungsabsicht erkennbar ist.

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber haben im Zusammenhang mit einem Krankenstand insbesondere folgende Verpflichtungen:

Entgeltfortzahlung

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Arbeitnehmern während eines aufrechten Krankenstands das Entgelt fortzuzahlen. Der volle Entgeltanspruch besteht grundsätzlich für sechs Wochen und erhöht sich mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu zwölf Wochen. Im Anschluss daran gebührt für weitere vier Wochen die Hälfte des Entgelts, wobei auch dieser Zeitraum je nach Beschäftigungsdauer auf bis zu zwölf Wochen ansteigen kann.

Tritt innerhalb eines Arbeitsjahres eine neuerliche Krankheit auf, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur insoweit, als das jährliche Gesamtkontingent noch nicht ausgeschöpft ist.

Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums oder ab jenem Zeitpunkt, ab dem nur mehr Anspruch auf halbes Entgelt besteht, übernimmt die Sozialversicherung die Leistung durch Auszahlung von Krankengeld.

Bei einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit sind Arbeitgeber ebenfalls zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. In diesen Fällen besteht der Anspruch unabhängig von früheren Krankenständen für bis zu acht Wochen pro Anlassfall und erhöht sich nach fünfzehnjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit auf zehn Wochen.

Arbeits- und Entgeltsbestätigung für das Krankengeld

Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung auszustellen und unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln, damit Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung geltend machen können.

Mitwirkung bei Meldungen

Arbeitgeber sind verpflichtet, Krankenstände ordnungsgemäß zu melden und auf Verlangen des Versicherungsträgers Auskünfte über Dauer und Grund der Arbeitsverhinderung zu erteilen. Eine Abmeldung bei der Sozialversicherung darf erst erfolgen, wenn das Dienstverhältnis tatsächlich beendet wurde.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Pflichten im Krankenstand bedeuten nicht Kontrolle, sondern Fairness: Wer sich an Regeln hält, sorgt dafür, dass Genesung, Vertrauen und Rechtsklarheit Hand in Hand gehen.“

Informations- und Fürsorgepflicht

Arbeitgeber haben die Pflicht, Arbeitnehmer über ihre Rechte im Krankenstand, insbesondere über Entgeltfortzahlung, Krankengeld und Meldepflichten, zu informieren. Außerdem dürfen sie keine gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten anordnen und den Arbeitnehmer während des Krankenstands nicht zur Arbeitsleistung oder Teilnahme an betrieblichen Besprechungen verpflichten.

Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht

Arbeitgeber dürfen keine medizinischen Diagnosen oder Details über die Art der Erkrankung erfragen oder speichern. Ärztliche Bestätigungen enthalten ausschließlich Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall oder Berufskrankheit).

Antrag auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung

Arbeitgeber mit bis zu 50 Beschäftigten können bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung beantragen. Bei Krankheit wird der Zuschuss ab dem elften Tag, bei einem Unfall ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen gewährt.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 25.11.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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