Sonderzahlungen

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen sind zusätzliche Entgeltbestandteile, die Arbeitnehmer neben ihren laufenden Bezügen in größeren zeitlichen Abständen oder einmalig erhalten. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen besteht in Österreich nicht. Sie ergeben sich häufig aus Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag und umfassen insbesondere den Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration, wobei zahlreiche arbeitsrechtliche Detailfragen zu Anspruch, Bemessung, Aliquotierung und Rückforderung entstehen.

Sonderzahlungen verständlich erklärt: Anspruch, Höhe, Fälligkeit und Berechnung nach österreichischem Arbeitsrecht im Überblick.

Begriff und rechtliche Einordnung

Sonderzahlungen umfassen jene Entgeltteile, die Arbeitnehmer regelmäßig oder einmalig zusätzlich zum laufenden Entgelt erhalten. Neben den klassischen Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration zählen auch Erfolgsprämien, Bilanzgeld, einmalige Leistungsprämien oder Jubiläumsgelder dazu. Da unterschiedliche arbeits- und abgabenrechtliche Regelungen gelten, ist stets zu differenzieren, welche Sonderzahlung in welcher Form rechtlich abgesichert ist.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Sonderzahlungen schaffen finanzielle Planungssicherheit, doch ihre Höhe und Fälligkeit hängen maßgeblich von den kollektivvertraglichen Vorgaben der jeweiligen Branche ab.“

Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Beginnt ein Dienstverhältnis erst im Laufe eines Kalenderjahres, besteht in der Regel kein Anspruch auf den vollen Urlaubszuschuss oder die volle Weihnachtsremuneration. Stattdessen werden die Sonderzahlungen anteilig für die bisherige Dauer des Dienstverhältnisses berechnet. Wer beispielsweise erst im April zu arbeiten beginnt, erhält üblicherweise nur den auf die bereits gearbeiteten Monate entfallenden Anteil der Sonderzahlungen.

Beispiel 1: Anteilige Sonderzahlung

Frau M. beginnt ihr Dienstverhältnis am 1. April. Ihr monatliches Bruttogehalt beträgt € 2.400,00. Der Kollektivvertrag sieht einen Urlaubszuschuss in Höhe eines Monatsgehalts vor, der im Juni ausbezahlt wird.

Da Frau M. bis Juni erst 3 von 12 Monaten beschäftigt war, erhält sie nur den aliquoten Anteil des Urlaubszuschusses:

€ 2.400,00 × 3/12 = € 600,00 brutto

Frau M. erhält daher im Juni 600,00 Urlaubszuschuss zusätzlich zu ihrem monatlichen Gehalt.

Beispiel 2: Volle Sonderzahlung

Herr K. ist bereits seit mehreren Jahren im Unternehmen beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt ebenfalls 2.400,00. Da sein Dienstverhältnis das gesamte Jahr über besteht, hat er Anspruch auf den vollen Urlaubszuschuss.

Herr K. erhält daher im Juni den vollen Urlaubszuschuss von € 2.400,00 brutto.

Höhe der Sonderzahlungen

Wie hoch Sonderzahlungen ausfallen, hängt von den dafür geltenden Regeln ab. Meist bestimmen die Kollektivverträge, in welcher Höhe Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration auszuzahlen sind. Da jede Branche eigene Vorgaben hat, können die Beträge je nach Kollektivvertrag unterschiedlich sein.

Viele Kollektivverträge sehen für Angestellte und Arbeiter eine Weihnachtsremuneration und einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines Monatsbezugs vor. Manche Verträge enthalten allerdings dienstzeitabhängige Staffelungen, bei denen die Höhe der Sonderzahlungen wächst, je länger das Dienstverhältnis besteht.

Da Kollektivverträge häufig Begriffe wie Gehalt, Lohn oder Entgelt verwenden, ohne sie näher zu definieren, ergeben sich Unterschiede bei der Berechnung:

Bemessungsgrundlagen nach Begriffen

Wenn ein Kollektivvertrag auf das Monatsgehalt abstellt, gehören schwankende Zulagen nicht zur Bemessungsgrundlage. Sachbezüge, Überstundenentgelte, Aufwandsentschädigungen und variable Provisionen bleiben daher unberücksichtigt. Eine vereinbarte Überstundenpauschale zählt hingegen dazu.

Wird auf den Monatslohn abgestellt, sind regelmäßig anfallende Zulagen einzubeziehen, auch wenn sie schwanken. Dazu gehören etwa Leistungszulagen, Schichtzulagen oder Erschwerniszulagen. Aufwandsentschädigungen und Überstundenentgelte bleiben auch hier außen vor.

Wird der Entgeltbegriff verwendet und fehlt eine Definition, umfasst die Berechnung neben Lohn oder Gehalt auch Sachbezüge sowie regelmäßig anfallende schwankende Zulagen und Überstundenentlohnungen.

Nahezu alle Kollektivverträge stellen auf die Höhe des Entgelts im Zeitpunkt der Fälligkeit ab. Steigt der Lohn oder das Gehalt vor Fälligkeit, erhöht dies daher die Sonderzahlungen. Eine Mischberechnung zwischen alten und neuen Bezügen findet nicht statt.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Ob Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration oder Jubiläumsgeld: Für Arbeitnehmer ist entscheidend, welche Rechtsgrundlage gilt und welche Entgeltbestandteile in die Berechnung einfließen.“

Fälligkeit der Sonderzahlungen

Die Fälligkeit bestimmt sich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage (Kollektivvertrag, Betriebs- oder Einzelvereinbarung). In den meisten Kollektivverträgen ist die Weihnachtsremuneration im November fällig, während der Urlaubszuschuss häufig vor Urlaubsantritt auszuzahlen ist. Die in der Praxis häufige Auszahlung im Juni oder Juli genügt nicht immer den Vorgaben, da Arbeitnehmer bei früherem Urlaubsantritt einen vorzeitigen Anspruch auf Auszahlung haben.

Monatliche Auszahlung und Vorverlegung der Fälligkeit

Die Vorverlegung der Fälligkeit ist zulässig, wenn sie für Arbeitnehmer günstiger ist. Daraus folgt, dass eine monatliche Auszahlung von aliquoten Sonderzahlungsanteilen rechtlich möglich ist.

Sonderzahlungen in Bezug auf Überzahlung

Es ist grundsätzlich möglich, vereinbarte Sonderzahlungen in eine überkollektivvertragliche Überzahlung einzurechnen. Das kann vor allem dann Bedeutung haben, wenn ein vormals freies Dienstverhältnis in ein echtes Arbeitsverhältnis übergeht und die bisherigen Zahlungen bereits deutlich über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt liegen. Bei regulären Arbeitsverhältnissen gilt eine solche Anrechnung jedoch nur dann, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

Sonderzahlungen bei Teilzeitbeschäftigung

Mehrleistungsvergütungen von Teilzeitkräften sind zu berücksichtigen, wenn regelmäßige Mehrarbeit geleistet wird und diese nicht bereits durch niedrige Mehrstundenteiler abgegolten wurde. Zeitausgleich bleibt dabei unberücksichtigt. Ob Mehrarbeitszuschläge einzubeziehen sind, hängt vom jeweiligen Kollektivvertrag ab.

Aliquotierung von Sonderzahlungen

Aliquotierungen sind insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Änderungen des Beschäftigungsausmaßes, bei längeren Krankenständen sowie während entgeltfreier Zeiten relevant. Kollektivvertragliche Regelungen gehen dabei vor.

Ausführliche Informationen zu Sonderzahlungen bei Beendigung lesen Sie hier.

Rückverrechnung von Sonderzahlungen

Ob bereits erhaltene Sonderzahlungen zurückzuzahlen sind, hängt von der kollektivvertraglichen Regelung ab. Folgende Grundsätze gelten:

Jubiläumsgelder

Jubiläumsgelder sind besondere Zuwendungen, die Arbeitnehmer zu bestimmten Dienstjubiläen erhalten, etwa nach zehn, zwanzig oder mehr Dienstjahren. Ob ein solcher Anspruch besteht und in welcher Höhe gezahlt wird, hängt meist vom jeweiligen Kollektivvertrag ab. Teilweise können auch Betriebsvereinbarungen oder individuelle Vereinbarungen eine Rolle spielen, wobei die Ausgestaltung je nach Branche stark variiert.

Betriebliche Übung

Wird eine freiwillige Sonderzahlung wiederholt und vorbehaltlos gewährt, entsteht ein Anspruch. Bereits drei gleichartige Leistungen können dafür ausreichen.

Unzulässigkeit von Anwesenheitsprämien

Sogenannte Anwesenheitsprämien, die nur bei vollständiger Anwesenheit gewährt werden, sind sittenwidrig. Arbeitnehmer können die vorenthaltenen Teile unter Berufung auf das Ausfallsprinzip einfordern.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 03.06.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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