Entgelt im Krankenstand
Entgelt im Krankenstand
- Entgelt im Krankenstand
- Voraussetzungen für den Anspruch
- Höhe der Entgeltfortzahlung
- Dauer der Entgeltfortzahlung
- Besonderheiten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
- Vordienstzeiten und Anrechnung
- Krankenstand und Urlaub, Zeitausgleich, Feiertage
- Krankenstand und Beendigung des Dienstverhältnisses
- Umstellung vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Entgelt im Krankenstand
Arbeitnehmer haben bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Anspruch besteht ohne Wartefrist ab dem ersten Arbeitstag und richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.
Seit der Angleichung von Arbeitern und Angestellten per 1. Juli 2018 gelten einheitliche Regeln zur Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung. Damit besteht nun ein gleiches Schutzniveau für alle Arbeitnehmer.
Voraussetzungen für den Anspruch
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
Der Arbeitnehmer ist krankheits- oder unfallbedingt nicht in der Lage, seine Arbeit zu verrichten, ohne seine Gesundheit weiter zu gefährden. Dazu zählen sowohl Krankheiten als auch Unfälle im privaten Bereich. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gelten besondere, günstigere Regelungen.
Kein grobes Verschulden
Die Krankheit darf nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sein. Eine außergewöhnliche Missachtung der Sorgfaltspflicht, etwa Fahren unter Alkoholeinfluss oder riskantes Verhalten trotz eindeutiger Warnungen, schließt den Anspruch aus.
Im Zusammenhang mit dem Krankenstand bedeutet Vorsatz, dass der Arbeitnehmer seine Erkrankung absichtlich herbeiführt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Gesundheit in besonders auffälliger Weise gefährdet, obwohl die schädlichen Folgen naheliegend und leicht vermeidbar gewesen wären.
Unverzügliche Mitteilung
Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsverhinderung ohne Verzug melden. Die Meldung kann formlos, etwa telefonisch, per E-Mail oder Nachrichtendienst erfolgen. Erfolgt keine rechtzeitige Verständigung, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Säumnis.
Nachweis auf Verlangen
Auf ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden. Diese enthält ausschließlich Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit, jedoch keine Diagnose.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Das Entgelt im Krankenstand ist Ausdruck des sozialen Ausgleichs im Arbeitsrecht, es schützt Arbeitnehmer in einer verletzlichen Phase und verpflichtet Arbeitgeber zu Fairness und Kontinuität.“
Höhe der Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung erfolgt nach dem Entgeltausfallsprinzip: Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als hätte er gearbeitet. Es gebühren daher auch regelmäßig geleistete Überstunden, Zulagen oder Provisionen, soweit ein vertraglicher oder kollektivvertraglicher Anspruch besteht.
Keine Entgeltfortzahlung erfolgt für Aufwandsentschädigungen wie Diäten oder Kilometergeld.
Dauer der Entgeltfortzahlung
Die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung ergibt sich aus der bisherigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Ein Wartezeitraum ist nicht vorgesehen, der Anspruch entsteht unmittelbar mit Arbeitsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen hat. Kommt es hingegen zu einem Unfall auf dem ersten Arbeitsweg, greift zwar noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, jedoch bereits der Schutz der Unfallversicherung durch die AUVA.
Die Dauer richtet sich nach der ununterbrochenen Dienstzeit:
- Im 1. Dienstjahr: 6 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt (insgesamt 10 Wochen)
- Vom 2. bis zum 15. Dienstjahr: 8 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt (insgesamt 12 Wochen)
- Vom 16. bis zum 25. Dienstjahr: 10 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt (insgesamt 14 Wochen)
- Ab dem 26. Dienstjahr: 12 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt (insgesamt 16 Wochen)
Der Anspruch besteht pro Arbeitsjahr. Tritt innerhalb eines Arbeitsjahres eine weitere Krankheit auf, werden die bereits verbrauchten Wochen angerechnet. Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht der Anspruch erneut im vollen Umfang.
Besonderheiten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Bei Arbeitsunfällen oder anerkannten Berufskrankheiten steht ein Sonderkontingent zu, unabhängig von anderen Krankenständen. Der Anspruch beträgt acht Wochen, ab 15 Dienstjahren zehn Wochen.
Diese Sonderregelung dient dem erhöhten Schutz von Arbeitnehmern, die sich im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit verletzen oder eine beruflich verursachte Erkrankung erleiden.
Vordienstzeiten und Anrechnung
Vordienstzeiten sind frühere Beschäftigungszeiten, die ein Arbeitnehmer bereits bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber geleistet hat.
Unter Anrechnung versteht man, dass diese früheren Zeiten bei der Berechnung bestimmter Ansprüche, etwa der Entgeltfortzahlung im Krankenstand, berücksichtigt werden.
Arbeiter
Bei Arbeitern werden Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber angerechnet, sofern keine Unterbrechung von mehr als 60 Tagen besteht und das vorige Dienstverhältnis nicht durch Eigenkündigung, unbegründeten Austritt oder verschuldete Entlassung endete.
Angestellte
Bei Angestellten erfolgt grundsätzlich keine Anrechnung früherer Dienstzeiten, wohl aber die Berücksichtigung aller ununterbrochenen Beschäftigungszeiträume im aktuellen Dienstverhältnis.
Elternkarenz, Präsenz- oder Zivildienst sowie Bildungs- oder Pflegekarenz werden nach den jeweiligen Spezialgesetzen teilweise oder gänzlich angerechnet.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wir sehen in der Entgeltfortzahlung nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern eine zentrale Vertrauensbasis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die auf Verantwortung und gegenseitigem Respekt beruht.“
Krankenstand und Urlaub, Zeitausgleich, Feiertage
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs und dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, wird der Urlaub unterbrochen, wenn die Krankheit rechtzeitig gemeldet und nachgewiesen wird.
Ein Krankenstand unterbricht Zeitausgleich nicht. Feiertage verlängern den Krankenstand nicht, es sei denn, der Arbeitnehmer wäre an diesem Tag zur Arbeit verpflichtet gewesen.
Krankenstand und Beendigung des Dienstverhältnisses
Ein Krankenstand schließt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus. Wird der Arbeitnehmer während eines bestehenden Krankenstands gekündigt oder das Dienstverhältnis einvernehmlich beendet, bleibt ein offener Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende hinaus bestehen.
Bei einer Arbeitnehmerkündigung, einer gerechtfertigten Entlassung oder einem unbegründeten Austritt endet die Entgeltfortzahlung hingegen mit dem letzten Arbeitstag.
Mehr zur Kündigung im Krankenstand lesen Sie hier.
Umstellung vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr
Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann der Berechnungszeitraum für die Entgeltfortzahlung vom individuellen Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt werden. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 8 Abs 9 AngG für Angestellte und § 2 Abs 8 EFZG für Arbeiter. Für das Jahr der Umstellung dürfen besondere Übergangsregelungen vorgesehen werden, um einen nahtlosen Anspruch auf Entgeltfortzahlung sicherzustellen.