Prämien bei Beendigung

Prämien bei Beendigung

Prämien bei Beendigung des Dienstverhältnisses wirken als variable Entgeltbestandteile, die Arbeitnehmer anteilig erhalten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Prämie für einen bestimmten Zeitraum oder für eine jährlich zu erbringende Leistung vereinbart haben. Der Anspruch ergibt sich daraus, was beide Parteien vereinbart haben, welchen Teil der Leistung der Arbeitnehmer bereits erbracht hat und ob arbeitsrechtliche Vorgaben einen anteiligen Anspruch zwingend anordnen.

Prämien bei Beendigung erklärt: Anspruch, Aliquotierung, steuerliche Behandlung und Sozialversicherung nach österreichischem Arbeitsrecht.

Anspruch auf anteilige Prämie bei Beendigung

Ob Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf eine anteilige Prämie haben, richtet sich zunächst nach der jeweiligen Vereinbarung. Viele Prämienmodelle knüpfen an den Jahreserfolg, an Zielvereinbarungen oder an bestimmte Arbeitsleistungen an. Wird das Dienstverhältnis im Anspruchszeitraum beendet, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Prämie anteilig auszuzahlen ist.

Für Angestellte sieht das Gesetz eine klare Regel vor. Für Arbeiter ergeben sich Ansprüche aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Sittenwidrigkeitsklausel.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Ob eine Prämie anteilig gebührt, richtet sich nach der Vereinbarung und der bereits erbrachten Leistung. Angestellte haben einen gesetzlichen Anspruch, Arbeiter einen Anspruch aus den grundlegenden arbeitsrechtlichen Schutzprinzipien.“

Gesetzlicher Anspruch auf aliquote Prämien – Angestellte

Angestellte haben nach § 16 AngG einen gesetzlichen Anspruch auf eine anteilige Prämie, wenn diese auf die laufende Arbeitsleistung abstellt. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Unwirksamkeit von Verfallsklauseln

Eine Vereinbarung, die den Anspruch auf eine bereits verdiente Prämie entfallen lässt, ist unwirksam. Das gilt für jede Form der Beendigung, etwa Entlassung, vorzeitigen Austritt oder Nichteinhaltung der Kündigungsfrist.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erfüllt im Laufe des Jahres alle Voraussetzungen für eine Leistungsprämie. Im Arbeitsvertrag ist jedoch vorgesehen, dass der Prämienanspruch entfällt, wenn das Dienstverhältnis vor Jahresende endet. Kündigt der Arbeitnehmer im November oder wird er entlassen, darf der Arbeitgeber die bereits verdiente Prämie nicht einbehalten. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam, unabhängig von der Art der Beendigung.

Unzulässigkeit von Stichtagsklauseln

Auch Bestimmungen, die vorsehen, dass eine Jahresprämie nur gebührt, wenn das Dienstverhältnis am Auszahlungszeitpunkt aufrecht ist, sind rechtsunwirksam. Arbeitnehmer erhalten also auch dann den aliquoten Teil der Jahres oder Leistungsprämie, wenn sie vor diesem Zeitpunkt ausscheiden.

Beispiel

Eine Jahresprämie wird laut Arbeitsvertrag jeweils im März des Folgejahres ausbezahlt, jedoch nur an Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Ein Arbeitnehmer scheidet bereits im Dezember aus, hat die Prämie aber durch ihre Arbeitsleistung im Laufe des Jahres verdient. Trotz der Stichtagsklausel steht ihr der aliquote Teil der Jahresprämie zu, da eine solche Klausel rechtlich unwirksam ist.

Aperiodisches Entgelt und Jahreserfolg

Gleiches gilt, wenn Prämien vom Jahreserfolg abhängig sind. Auch diese stellen aperiodisches Entgelt dar und dienen der Abgeltung der laufenden Arbeitsleistung. Daher besteht ein gesetzlicher Anspruch auf den anteiligen Betrag.

Ausnahme bei prämienbegründenden Einzelleistungen

Nicht anteilig entsteht eine Prämie nur dann, wenn die Zahlung an eine konkrete Leistung gebunden ist, die der Arbeitnehmer nicht erbracht hat, etwa Bilanzgeld bei fehlender Mitwirkung an der Bilanzerstellung.

Beispiel

Ein Unternehmen zahlt ein sogenanntes Bilanzgeld nur an jene Arbeitnehmerinnen, die tatsächlich an der Erstellung des Jahresabschlusses mitgearbeitet haben. Eine Arbeitnehmerin scheidet vor Beginn dieser Arbeiten aus und ist daran nicht beteiligt. In diesem Fall entsteht kein anteiliger Prämienanspruch, da die prämienbegründende Einzelleistung nicht erbracht wurde.

Anspruch aus arbeitsrechtlichen Grundsätzen – Arbeiter

Auch Arbeiter haben in den meisten Fällen Anspruch auf eine anteilige Prämie, wenn sie bereits teilweise verdient wurde. Ausschlaggebend sind hier der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die Sittenwidrigkeitsklausel nach § 879 ABGB.

Der Arbeitgeber darf die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht dadurch einschränken, dass bei Eigenkündigung der bereits verdiente Teil einer Prämie verfällt. Gleiches gilt bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Sagt der Arbeitgeber eine Prämie für das Jahr zu, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Teil, den er bereits erarbeitet hat.

Eine Vereinbarung, die dem Arbeitgeber ermöglicht, den Anspruch durch eine Kündigung völlig zu vernichten, ist sittenwidrig.

Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn ein Prämiensystem direkt an die persönliche Leistung des Arbeiters anknüpft und dieser die dafür erforderliche Tätigkeit nicht erbracht hat. Zusätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtswirksam vereinbaren, dass leistungsabhängige Prämien bei Verschulden des Arbeitnehmers nicht zustehen.

Fälligkeit der Prämien bei Beendigung

Wenn eine Prämienvereinbarung die Fälligkeit auf einen Zeitpunkt nach der Feststellung des Jahresabschlusses legt, entsteht der Anspruch nicht bereits beim Ausscheiden, sondern erst zu dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Höhe der Prämie erst nach Abschluss der Bilanz endgültig feststellen.

Sozialversicherungliche Behandlung

Prämien im Austrittsmonat sind beitragspflichtig. Es kommt darauf an, ob die Zahlung als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlung gilt.

Wird eine Prämie erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt, handelt es sich in der Regel um eine leistungsbezogene Sonderzahlung. Diese ist dem Zeitraum zuzuordnen, in dem die Leistung erbracht wurde. Die Abrechnung erfolgt nach den Regeln der sogenannten Rollung.

Prämien sind nur insoweit beitragspflichtig, als die Höchstbeitragsgrundlage nicht bereits ausgeschöpft ist. Die entsprechenden Zeiträume müssen gegebenenfalls storniert und neu abgerechnet werden.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Für die Sozialversicherung zählt bei Prämien nicht der Auszahlungszeitpunkt, sondern der Leistungszeitraum. Nachzahlungen sind im Wege der Rollung richtig zuzuordnen und unter Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage neu abzurechnen.“

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 31.03.2026
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Stellvertrender Chefredakteur
Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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