Kündigung im Krankenstand

Kündigung im Krankenstand

Endet ein Arbeitsverhältnis, endet grundsätzlich auch die Pflicht des Arbeitgebers, das Entgelt im Krankenstand fortzuzahlen. Wird der Arbeitnehmer jedoch bereits vor dem Ende des Dienstverhältnisses arbeitsunfähig, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausnahmsweise über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen bleiben. Entscheidend ist, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beendet wurde.

Kündigung im Krankenstand: Rechte, Pflichten und Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit in Österreich.

Entgeltfortzahlung endet mit dem Dienstverhältnis

Beginnt der Krankenstand erst während der Kündigungsfrist, besteht der Anspruch auf Krankenentgelt nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Eine Verlängerung darüber hinaus ist ausgeschlossen, auch für anteilige Sonderzahlungen.

Dasselbe gilt bei folgenden Beendigungsarten:

In diesen Fällen endet das Entgelt mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Eine Kündigung im Krankenstand ist rechtlich zulässig, doch sie verlangt Fingerspitzengefühl, wer sie leichtfertig ausspricht, riskiert rechtliche Konflikte und den Verlust von Vertrauen im Betrieb.“

Entgeltfortzahlung über das Dienstverhältnisende hinaus

In bestimmten Fällen bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht über das arbeitsrechtliche Ende hinaus bestehen. Voraussetzung ist, dass

  1. die Beendigungserklärung während eines bestehenden Krankenstands zugeht und
  2. die Arbeitsunfähigkeit auf demselben Krankenstand beruht und auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses fortdauert

Der Beginn des Krankenstands muss somit vor dem Zugang der Kündigung oder Auflösungsvereinbarung liegen. Der Anspruch besteht dann bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungszeitraums, je nachdem, was zuerst eintritt.

Dieser verlängerte Anspruch kann insbesondere bei folgenden Beendigungsarten entstehen:

Der Zeitraum der Entgeltfortzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist beitragspflichtig zur Sozialversicherung und für Sonderzahlungen relevant. Eine höhere Abfertigung nach dem System „Abfertigung alt“ entsteht dadurch aber nicht. Die Urlaubsersatzleistung wird weiterhin nach dem arbeitsrechtlichen Ende berechnet.

Zugang der Kündigung

Eine Kündigung kann auch während eines aufrechten Krankenstands ausgesprochen werden. Wichtig ist jedoch, dass sie wirksam zugestellt wird.

Die Kündigung gilt als zugestellt, sobald sie in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt und dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis davon nehmen kann. Das kann durch persönliche Übergabe, Postsendung oder Fax erfolgen.

Praxisbeispiele zur Zustellung:

Ausnahme:
Ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung bettlägrig oder bewusstlos, kann die Zustellung nicht wirksam erfolgen. In diesem Fall beginnt die Kündigungsfrist erst, wenn die Kündigung tatsächlich zugestellt werden kann.

Kein besonderer Kündigungsschutz bei Krankheit

Ein Krankenstand schützt nicht vor einer Kündigung. Es besteht weder ein gesetzliches Kündigungsverbot noch ein besonderer Kündigungsschutz wegen Krankheit. Einzig das Gleichbehandlungsgesetz kann in Einzelfällen greifen, etwa wenn die Kündigung diskriminierend erfolgt, weil die Krankheit mit einer Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) vergleichbar ist.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Krankheit schützt nicht vor Kündigung, aber Fairness und Rechtsklarheit sollten auch im Ernstfall das Handeln bestimmen. Rechtmäßigkeit allein genügt nicht, auch Verantwortung zählt.“

Kündigung wegen Krankheit

Eine Kündigung, die allein wegen der Krankheit ausgesprochen wird, kann sittenwidrig oder diskriminierend sein, wenn sie auf unsachliche oder willkürliche Motive gestützt ist. Besonders riskant ist eine Kündigung, die unmittelbar nach Bekanntgabe einer schweren Erkrankung erfolgt, ohne betriebliche Begründung.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 27.11.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

Die Redaktion