Kündigung im Krankenstand
Kündigung im Krankenstand
Kündigung im Krankenstand
Endet ein Arbeitsverhältnis, endet grundsätzlich auch die Pflicht des Arbeitgebers, das Entgelt im Krankenstand fortzuzahlen. Wird der Arbeitnehmer jedoch bereits vor dem Ende des Dienstverhältnisses arbeitsunfähig, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausnahmsweise über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen bleiben. Entscheidend ist, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beendet wurde.
Entgeltfortzahlung endet mit dem Dienstverhältnis
Beginnt der Krankenstand erst während der Kündigungsfrist, besteht der Anspruch auf Krankenentgelt nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Eine Verlängerung darüber hinaus ist ausgeschlossen, auch für anteilige Sonderzahlungen.
Dasselbe gilt bei folgenden Beendigungsarten:
- Beendigung während der Probezeit
- Zeitablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses
- Kündigung durch den Arbeitnehmer
- gerechtfertigte Entlassung durch den Arbeitgeber
- unbegründeter vorzeitiger Austritt durch den Arbeitnehmer
In diesen Fällen endet das Entgelt mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Eine Kündigung im Krankenstand ist rechtlich zulässig, doch sie verlangt Fingerspitzengefühl, wer sie leichtfertig ausspricht, riskiert rechtliche Konflikte und den Verlust von Vertrauen im Betrieb.“
Entgeltfortzahlung über das Dienstverhältnisende hinaus
In bestimmten Fällen bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht über das arbeitsrechtliche Ende hinaus bestehen. Voraussetzung ist, dass
- die Beendigungserklärung während eines bestehenden Krankenstands zugeht und
- die Arbeitsunfähigkeit auf demselben Krankenstand beruht und auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses fortdauert
Der Beginn des Krankenstands muss somit vor dem Zugang der Kündigung oder Auflösungsvereinbarung liegen. Der Anspruch besteht dann bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungszeitraums, je nachdem, was zuerst eintritt.
Dieser verlängerte Anspruch kann insbesondere bei folgenden Beendigungsarten entstehen:
- Kündigung durch den Arbeitgeber
- unberechtigte Entlassung
- begründeter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers infolge Verschuldens des Arbeitgebers
- einvernehmliche Auflösung, unabhängig davon, von wem die Initiative ausgeht
Der Zeitraum der Entgeltfortzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist beitragspflichtig zur Sozialversicherung und für Sonderzahlungen relevant. Eine höhere Abfertigung nach dem System „Abfertigung alt“ entsteht dadurch aber nicht. Die Urlaubsersatzleistung wird weiterhin nach dem arbeitsrechtlichen Ende berechnet.
Zugang der Kündigung
Eine Kündigung kann auch während eines aufrechten Krankenstands ausgesprochen werden. Wichtig ist jedoch, dass sie wirksam zugestellt wird.
Die Kündigung gilt als zugestellt, sobald sie in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt und dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis davon nehmen kann. Das kann durch persönliche Übergabe, Postsendung oder Fax erfolgen.
Praxisbeispiele zur Zustellung:
- Persönliche Übergabe: Die Kündigung wirkt sofort; eine Empfangsbestätigung ist empfehlenswert
- Postzustellung: Wird das Schreiben nicht abgeholt oder die Annahme verweigert, gilt die Kündigung dennoch als zugestellt
- Krankenhausaufenthalt: Die Zustellung muss an die korrekte Krankenhausadresse erfolgen. Eine Übermittlung per Boten oder per Post ist möglich
Ausnahme:
Ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung bettlägrig oder bewusstlos, kann die Zustellung nicht wirksam erfolgen. In diesem Fall beginnt die Kündigungsfrist erst, wenn die Kündigung tatsächlich zugestellt werden kann.
Kein besonderer Kündigungsschutz bei Krankheit
Ein Krankenstand schützt nicht vor einer Kündigung. Es besteht weder ein gesetzliches Kündigungsverbot noch ein besonderer Kündigungsschutz wegen Krankheit. Einzig das Gleichbehandlungsgesetz kann in Einzelfällen greifen, etwa wenn die Kündigung diskriminierend erfolgt, weil die Krankheit mit einer Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) vergleichbar ist.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Krankheit schützt nicht vor Kündigung, aber Fairness und Rechtsklarheit sollten auch im Ernstfall das Handeln bestimmen. Rechtmäßigkeit allein genügt nicht, auch Verantwortung zählt.“
Kündigung wegen Krankheit
Eine Kündigung, die allein wegen der Krankheit ausgesprochen wird, kann sittenwidrig oder diskriminierend sein, wenn sie auf unsachliche oder willkürliche Motive gestützt ist. Besonders riskant ist eine Kündigung, die unmittelbar nach Bekanntgabe einer schweren Erkrankung erfolgt, ohne betriebliche Begründung.