Abgeltung von Mehrleistungen bei Beendigung
Abgeltung von Mehrleistungen bei Beendigung
- Abgeltung von Mehrleistungen bei Beendigung
- Zeitguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses
- Mehr- und Überstunden ohne Durchrechnungszeitraum
- Mehrleistungen aus früheren Abrechnungsperioden
- Zeitguthaben bei durchrechenbarer Arbeitszeit
- Zeitschulden bei Beendigung
- Bedeutung für Arbeitnehmer
- Unterschied Mehrleistungen und Überstunden
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Abgeltung von Mehrleistungen bei Beendigung
Die Abgeltung von Mehrleistungen betrifft jene Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus erbracht hat und die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht ausgeglichen wurden. In der Praxis handelt es sich dabei entweder um Zeitguthaben aus Normalarbeitszeit im Rahmen flexibler Arbeitszeitmodelle im Sinn des § 19e AZG oder um Mehr- und Überstunden, deren Abgeltung sich insbesondere nach § 10 AZG richtet. Für Arbeitnehmer ist entscheidend, wann diese Stunden entstanden sind und welches Arbeitszeitmodell zur Anwendung gekommen ist, da davon sowohl die Höhe der Auszahlung als auch die steuer und sozialversicherungsrechtliche Behandlung abhängen.
Zeitguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses
Zeitguthaben können unterschiedliche Ursachen haben. Je nach Ausgestaltung des Arbeitszeitmodells handelt es sich entweder um:
- Guthaben aus Normalarbeitszeit bei Gleitzeit oder Durchrechnungsmodellen
- Mehr- oder Überstunden, die im letzten Monat des Dienstverhältnisses geleistet wurden
- Mehr- oder Überstunden aus früheren Perioden, die auf ein Zeitkonto übertragen wurden
Diese Unterscheidung ist wesentlich, weil nicht jede Mehrleistung gleich abzugelten ist.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses entscheidet nicht die Anzahl der offenen Stunden, sondern deren Entstehung und das zugrunde liegende Arbeitszeitmodell darüber, wie hoch die Auszahlung ausfällt und wie sie abgabenrechtlich zu behandeln ist.“
Mehr- und Überstunden ohne Durchrechnungszeitraum
Ein Durchrechnungszeitraum ist ein vorher festgelegter Zeitraum, in dem Mehrarbeit durch spätere Zeitausgleichstage ausgeglichen werden darf. Gibt es einen solchen Zeitraum nicht, kann der Arbeitgeber nicht darauf verweisen, dass Überstunden später noch ausgeglichen worden wären.
Besteht kein Durchrechnungszeitraum, müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle noch offenen Mehr- und Überstunden in Geld ausbezahlt werden. Der Arbeitnehmer erhält dafür das volle Entgelt einschließlich der gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgesehenen Zuschläge.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer arbeitet in den letzten Monaten vor Beendigung des Dienstverhältnisses regelmäßig mehr Stunden als vereinbart. Im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag ist jedoch kein Durchrechnungszeitraum vorgesehen, in dem diese Mehrarbeit durch Zeitausgleich ausgeglichen werden könnte. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses müssen daher alle offenen Mehr- und Überstunden in Geld abgegolten werden, inklusive der vorgesehenen Zuschläge.
Mehrleistungen aus dem Austrittsmonat
Mehr- und Überstunden, die im letzten Monat des Dienstverhältnisses erbracht wurden, gelten als laufendes Entgelt. Die Auszahlung erfolgt im Monat der Endabrechnung. Überstundenzuschläge sind dabei im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß steuerbegünstigt. Sozialversicherungsrechtlich werden diese Beträge ebenfalls als laufender Bezug behandelt.
Mehrleistungen aus früheren Abrechnungsperioden
Zeitguthaben aus dem laufenden Kalenderjahr
Wurden Mehrleistungen im laufenden Jahr erbracht und rechtmäßig auf ein Zeitkonto übertragen, sind diese Stunden steuerlich jenem Zeitraum zuzuordnen, in dem sie entstanden sind. Die Auszahlung selbst erfolgt zwar im Austrittsmonat, die steuerliche Behandlung richtet sich jedoch nach dem Entstehungszeitraum. Sozialversicherungsrechtlich gelten sie als laufender Bezug im Auszahlungsmonat.
Zeitguthaben aus Vorjahren
Stammen die Mehrleistungen aus einem bereits abgeschlossenen Kalenderjahr, handelt es sich steuerlich um eine Nachzahlung für vergangene Jahre. In diesem Fall greift die gesetzliche Begünstigung für Nachzahlungen. Sozialversicherungsrechtlich werden die Beträge dennoch im Monat der Auszahlung berücksichtigt.
Wahlrecht zwischen Geld und Freizeit
Hat der Arbeitnehmer ein vertraglich eingeräumtes Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Geldabgeltung, entsteht der Anspruch auf Auszahlung erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Die gesamte Abgeltung wird dann als laufender Bezug im Monat der Auszahlung behandelt.
Rechtsmissbräuchlicher Zeitausgleich
War der Zeitausgleich nur vorgetäuscht und hätte das Unternehmen die Stunden eigentlich auszahlen müssen, versteuert es die Auszahlung im Monat der Zahlung. Für die Sozialversicherung zählt es die Stunden aber zu den Monaten, in denen die Arbeit tatsächlich geleistet wurde.
Zeitguthaben bei durchrechenbarer Arbeitszeit
Bei durchrechenbarer Arbeitszeit werden Mehrstunden zunächst nicht als Überstunden, sondern als Normalarbeitszeit behandelt. Arbeitnehmer leisten in einzelnen Zeiträumen mehr Arbeitsstunden, gleichen diese jedoch innerhalb eines festgelegten Durchrechnungszeitraums durch kürzere Arbeitszeiten wieder aus.
Entsteht bis zum Ende des Dienstverhältnisses ein Zeitguthaben, das nicht mehr durch Zeitausgleich abgebaut werden kann, ist dieses in Geld abzugelten. Auch wenn es sich dabei arbeitszeitrechtlich nicht um Überstunden handelt, steht dem Arbeitnehmer in diesem Fall ein Zuschlag von 50 % zu, sofern kein gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Ausschluss vorgesehen ist.
Der Zeitraum, über den die Arbeitszeit normalerweise ausgeglichen wird, spielt keine Rolle mehr, sobald das Dienstverhältnis endet. Entscheidend ist dann nur noch, dass die offenen Stunden nicht mehr in Freizeit ausgeglichen werden können.
Der Arbeitgeber zahlt diese Stunden im Monat der Endabrechnung aus. Steuerlich behandelt er sie wie normales Gehalt. Er ordnet die Auszahlung nicht rückwirkend früheren Monaten zu.
Zeitschulden bei Beendigung
Besteht am Ende des Dienstverhältnisses ein negativer Zeitsaldo, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer das auf die Minusstunden entfallende Entgelt zurückfordern, sofern er die Minusstunden nicht selbst verursacht hat und kein berechtigter Dienstverhinderungsgrund vorlag.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies:
- Steuerlich wirkt sich der Rückforderungsbetrag als Werbungskosten mindernd aus
- Sozialversicherungsrechtlich bleibt die Beitragsgrundlage grundsätzlich unverändert, außer die Zeitschulden lassen sich einem konkreten Beitragszeitraum zuordnen
Bedeutung für Arbeitnehmer
Die Abgeltung von Mehrleistungen bildet einen zentralen Teil der Endabrechnung. Fehler führen häufig zu niedrigen Auszahlungen oder zu einer falschen steuerlichen Behandlung. Arbeitnehmer sollten daher genau prüfen, aus welchem Zeitraum ihre Zeitguthaben stammen, ob ein Durchrechnungsmodell gilt und ob Zuschläge korrekt berücksichtigt wurden.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade bei der Endabrechnung gehen Mehrleistungen häufig verloren. Wer Zeitguthaben, Durchrechnungsmodelle und Zuschläge nicht genau prüft, verzichtet oft unbemerkt auf Geld.“
Unterschied Mehrleistungen und Überstunden
Mehrleistungen bei Beendigung
Mehrleistungen sind Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinausgehen, aber noch innerhalb der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Höchstarbeitszeit liegen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen diese Stunden ausbezahlt werden, wenn kein Durchrechnungszeitraum besteht. Sie werden grundsätzlich mit dem normalen Stundenlohn abgegolten, sofern kein Zuschlag vorgesehen ist.
Überstunden bei Beendigung
Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit hinausgehen. Bei Beendigung sind auch diese Stunden auszuzahlen, allerdings inklusive der vorgesehenen Überstundenzuschläge, etwa 50 %, sofern nichts anderes wirksam vereinbart wurde.
Normalarbeitszeit
Die Normalarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die das Gesetz oder der Kollektivvertrag als „normale“ tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit festlegt, etwa 8 Stunden pro Tag oder 40 Stunden pro Woche.
Mehrleistung
Mehrleistungen sind Stunden, die über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, aber noch innerhalb der Normalarbeitszeit liegen.
Beispiel: Eine Teilzeitkraft ist für 30 Stunden pro Woche angestellt. Arbeitet sie 35 Stunden, sind diese 5 Stunden Mehrleistungen. Sie überschreiten zwar den Vertrag, aber noch nicht die gesetzliche Normalarbeitszeit.
Überstunden
Überstunden liegen erst dann vor, wenn die Normalarbeitszeit überschritten wird.
Beispiel: Dieselbe Teilzeitkraft arbeitet 42 Stunden in einer Woche. Die Stunden von 31 bis 40 sind Mehrleistungen, die Stunden ab der 41. Stunde sind Überstunden.
Beispiel Vollzeitbeschäftigte
Eine Arbeitnehmerin ist vollzeitbeschäftigt mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche, wie es der einschlägige Kollektivvertrag vorsieht.
Arbeitet sie in einer Woche 40 Stunden, liegen Mehrleistungen vor. Die zusätzliche Arbeitszeit überschreitet zwar die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, bleibt aber noch innerhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit. Diese Stunden sind als Mehrleistungen zu behandeln und grundsätzlich ohne Überstundenzuschlag zu bezahlen.
Arbeitet sie hingegen 43 Stunden, sind die Stunden über der Normalarbeitszeit Überstunden. Diese sind zusätzlich zum Grundentgelt mit dem vorgesehenen Überstundenzuschlag abzugelten.
Ausführliche Informationen zu Überstunden lesen Sie hier.