Rehabilitation

Rehabilitation

Rehabilitation umfasst alle medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen, die darauf abzielen, Menschen nach Krankheiten, Verletzungen oder aufgrund dauerhafter Beeinträchtigungen wieder zu möglichst großer Selbstständigkeit zu führen. Ziel ist es, die gesundheitliche Stabilität zu fördern, die Lebensqualität zu steigern und eine aktive Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben zu ermöglichen. Die Rehabilitation knüpft an verschiedene Lebensbereiche an und orientiert sich stets an der individuellen Situation der betroffenen Person.

Rehabilitationsgeld bietet finanzielle Sicherheit bei vorübergehender Invalidität. Voraussetzungen, Anspruch und Ablauf kompakt erklärt.

Die drei zentralen Bereiche der Rehabilitation

Zu unterscheiden sind die medizinische, die berufliche und die soziale Rehabilitation, die jeweils unterschiedliche Ziele verfolgen und verschiedene Lebensbereiche der Betroffenen abdecken.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Das Rehabilitationsgeld stellt sicher, dass Arbeitnehmer während einer vorübergehenden Invalidität finanziell abgesichert bleiben und sich vollständig auf ihre gesundheitliche Erholung konzentrieren können.“

Medizinische Rehabilitation

Die medizinische Rehabilitation umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit nach einer Krankheit, Verletzung oder Operation. Ziel ist es, körperliche oder psychische Einschränkungen zu behandeln und die Arbeitsfähigkeit sowie die selbstständige Lebensführung möglichst wiederherzustellen oder zu erhalten.

Eine medizinische Rehabilitation kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine gewöhnliche Krankenbehandlung nicht mehr ausreicht und längerfristige gesundheitliche Einschränkungen bestehen oder drohen.

Typisches Beispiel: Physiotherapie, Ergotherapie, Schmerztherapie, psychologische Betreuung, medizinische Nachbehandlung nach Operationen.

Übergangsgeld

Während einer medizinischen Reha besteht Anspruch auf Übergangsgeld, wenn:

Das Übergangsgeld ersetzt in diesem Fall das Krankengeld, sofern die Diagnose mit dem Reha-Anlass übereinstimmt.

Anspruch auf Rehabilitationsgeld gibt es nur, wenn

  1. eine vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt,
  2. der Zustand länger dauert,
  3. und keine berufliche Reha möglich oder zumutbar ist

Das heißt: Rehabilitationsgeld bekommen Sie nur dann, wenn Sie aus medizinischer Sicht vorübergehend nicht arbeitsfähig sind, aber noch nicht dauerhaft invalide.

Anspruch auf Umschulungsgeld gibt es nur, wenn

  1. ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation besteht,
  2. die Pensionsversicherung eine Umschulung als notwendig feststellt, und
  3. das Arbeitsmarktservice die Maßnahme übernimmt

Antrag auf medizinische Rehabilitation

Den Antrag stellt der behandelnder Arzt. Bei stationären Aufenthalten kann auch das Krankenhaus den Antrag stellen, bei Anschlussheilverfahren sogar telefonisch.

Die Pensionsversicherung prüft anschließend, ob die Reha medizinisch notwendig und dringlich ist, und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Beispiel zur medizinischen Rehabilitation

Ein Arbeitnehmer befindet sich seit mehreren Monaten im Krankenstand nach einer schweren Rückenoperation. Nach 26 Wochen ist weiterhin keine Rückkehr an den Arbeitsplatz möglich, weshalb eine medizinische Rehabilitation bewilligt wird. Während des Reha-Aufenthalts erhält der Arbeitnehmer kein normales Gehalt mehr und auch kein Krankengeld.

In diesem Fall kann Anspruch auf Übergangsgeld bestehen, sofern kein Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld zusteht. Das Übergangsgeld ersetzt dann während der medizinischen Rehabilitation das bisherige Krankengeld. Voraussetzung ist, dass die gesundheitliche Ursache der Rehabilitation mit der bisherigen Erkrankung beziehungsweise dem Krankenstand zusammenhängt.

Berufliche Rehabilitation

Die berufliche Rehabilitation umfasst Maßnahmen, die Menschen nach einer Krankheit, einem Unfall oder einer gesundheitlichen Einschränkung die Rückkehr ins Arbeitsleben ermöglichen sollen. Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder eine berufliche Neuorientierung zu ermöglichen, wenn der bisherige Beruf dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann. Eine berufliche Rehabilitation soll möglichst verhindern, dass es überhaupt zu einer dauerhaften Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension kommt.

Eine berufliche Rehabilitation kommt vor allem dann in Betracht, wenn gesundheitliche Einschränkungen eine dauerhafte Tätigkeit im bisherigen Beruf unmöglich machen. Betroffene sollen dadurch entweder wieder in ihren bisherigen Beruf zurückkehren oder für eine andere Tätigkeit ausgebildet werden. Entscheidend sind Ihre körperliche und psychische Eignung, Ihr bisheriges Qualifikationsniveau, Ihr Alter und Ihr aktueller Gesundheitszustand.

Typisches Beispiel: Umschulung, Nachschulung, Arbeitstraining, berufliche Orientierung, Arbeitsplatzanpassung.

Berufsschutz

Der Berufsschutz gewährleistet, dass eine Umschulung nicht zu einer dauerhaften Abwertung im Erwerbsleben führt. Eine Ausbildung in einem deutlich niedrigeren Beruf darf daher nur erfolgen, wenn Sie dem ausdrücklich zustimmen. Ziel ist, Ihr Qualifikationsniveau zu erhalten und Einkommenseinbußen zu vermeiden.

Unterschied Berufsunfähigkeit und Invalidität

Invalidität und Berufsunfähigkeit spielen bei der beruflichen Rehabilitation eine zentrale Rolle. Beide Begriffe beschreiben gesundheitliche Einschränkungen, durch die eine bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausgeübt werden kann.

Berufsunfähigkeit:

Von Berufsunfähigkeit spricht man vor allem bei Angestellten. Sie liegt vor, wenn eine Person ihren bisherigen Beruf wegen gesundheitlicher Einschränkungen dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Entscheidend ist dabei, ob die bisherige berufliche Tätigkeit noch zumutbar möglich ist.

Invalidität:

Invalidität betrifft hingegen überwiegend Arbeiter. Auch hier geht es darum, ob aufgrund des Gesundheitszustands eine weitere Berufsausübung noch möglich ist. Die rechtliche Beurteilung erfolgt allerdings nach etwas anderen Maßstäben als bei Angestellten. Hier wird stärker darauf abgestellt, ob noch andere zumutbare Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sind. Arbeiter können daher unter Umständen eher auf andere Tätigkeiten verwiesen werden, auch wenn sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Viele Betroffene unterschätzen ihre Ansprüche. Rehabilitationsgeld ist kein Gnadenakt, sondern ein klar geregelter Rechtsanspruch, den Arbeitnehmer konsequent einfordern sollten.“

Anspruchsvoraussetzungen

Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation kommen in Betracht, wenn eine gesundheitliche Einschränkung die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder bereits beeinträchtigt. Das ist insbesondere der Fall, wenn:

Diese Voraussetzungen bilden die Grundlage dafür, dass die Pensionsversicherung prüft, ob berufliche Reha-Maßnahmen notwendig, zweckmäßig und zumutbar sind.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen:

Für die Bewilligung beruflicher Reha-Maßnahmen müssen zusätzlich bestimmte Versicherungszeiten vorliegen. Erfüllt sein muss entweder:

In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag müssen mindestens 90 Pflichtversicherungsmonate in einem erlernten oder angelernten Beruf oder als Angestellter vorliegen.

Für den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate genügt ein Nachweis von zumindest 12 Pflichtversicherungsmonaten, wobei auch Zeiten des Wochengeldbezugs sowie des Präsenz- oder Zivildienstes mitzählen.

Innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag:
Mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate, einschließlich bis zu 12 Monaten Kindererziehungszeiten.

Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein individueller Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen.

Übergangsgeld während der beruflichen Reha

Personen, die vor dem 31. Dezember 1963 geboren wurden, können während beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen ein Übergangsgeld erhalten. Es wird gewährt, wenn weder Rehabilitationsgeld noch Umschulungsgeld zustehen und wenn eine Umschulung die Aussicht bietet, künftig wieder arbeiten zu können.

Voraussetzung ist, dass Betroffene aktiv am Berufsfindungsverfahren teilnehmen und die vereinbarten Maßnahmen erfüllen. Die Pensionsversicherung entscheidet mit Bescheid darüber, für welches Berufsfeld eine Umschulung geeignet ist und welche Schritte notwendig sind.

Antrag auf berufliche Rehabilitation

Ein Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gilt automatisch als Antrag auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen. Die Pensionsversicherung prüft daher zunächst, ob eine berufliche Reha geeignet und zweckmäßig ist, um Ihre Rückkehr ins Arbeitsleben zu ermöglichen. Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt eine Pension in Betracht.

Soziale Rehabilitation

Die soziale Rehabilitation unterstützt Betroffene dabei, im alltäglichen und gesellschaftlichen Leben wieder selbstständig zurechtzukommen. Sie baut Barrieren ab und ermöglicht mehr Autonomie im Privatleben. Ziel ist eine möglichst unabhängige Lebensführung trotz körperlicher oder kognitiver Einschränkungen.
Typisches Beispiel: Wohnraumanpassungen, Mobilitätshilfen, persönliche Assistenz, finanzielle Zuschüsse, Hilfen im Haushalt.

Antrag auf soziale Rehabilitation

Leistungen der sozialen Rehabilitation müssen immer vorab bei der Pensionsversicherung beantragt werden. Der Antrag kann auf mehreren Wegen eingebracht werden:

Damit der Antrag rasch geprüft werden kann, sollten ärztliche Befunde beigelegt werden. Reichen diese Unterlagen nicht aus, kann die Pensionsversicherung eine zusätzliche medizinische Begutachtung anordnen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Rehabilitationsgeld schafft Stabilität in einer schwierigen Lebensphase. Es schützt Arbeitnehmer davor, gesundheitliche und finanzielle Belastungen gleichzeitig tragen zu müssen.“

Finanzielle Leistungen während der Rehabilitation

Für die Dauer einer Rehabilitationsmaßnahme können, abhängig von der Art der Reha, unterschiedliche finanzielle Leistungen zustehen:

Rehabilitationsgeld

Rehabilitationsgeld erhalten Personen, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind und vorübergehend invalide oder berufsunfähig sind. Ein Anspruch besteht nur, wenn keine geeigneten beruflichen Reha-Maßnahmen möglich sind und kein Anspruch auf eine Alters- oder Schwerarbeitspension vorliegt. Die Pensionsversicherung entscheidet über den Anspruch. Die Auszahlung erfolgt anschließend durch den Krankenversicherungsträger.

Umschulungsgeld

Umschulungsgeld steht Personen zu, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind und einen Rechtsanspruch auf berufliche Reha Maßnahmen haben (siehe oben). Die Pensionsversicherung legt fest, für welches Berufsfeld eine Umschulung möglich ist, während das Arbeitsmarktservice die Maßnahmen durchführt und das Umschulungsgeld auszahlt.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 27.05.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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