Rehabilitation

Rehabilitation

Rehabilitation umfasst alle medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen, die darauf abzielen, Menschen nach Krankheiten, Verletzungen oder aufgrund dauerhafter Beeinträchtigungen wieder zu möglichst großer Selbstständigkeit zu führen. Ziel ist es, die gesundheitliche Stabilität zu fördern, die Lebensqualität zu steigern und eine aktive Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben zu ermöglichen. Die Rehabilitation knüpft an verschiedene Lebensbereiche an und orientiert sich stets an der individuellen Situation der betroffenen Person.

Rehabilitationsgeld bietet finanzielle Sicherheit bei vorübergehender Invalidität. Voraussetzungen, Anspruch und Ablauf kompakt erklärt.

Die drei zentralen Bereiche der Rehabilitation

Zu unterscheiden sind die medizinische, die berufliche und die soziale Rehabilitation, die jeweils unterschiedliche Ziele verfolgen und verschiedene Lebensbereiche der Betroffenen abdecken.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Das Rehabilitationsgeld stellt sicher, dass Arbeitnehmer während einer vorübergehenden Invalidität finanziell abgesichert bleiben und sich vollständig auf ihre gesundheitliche Erholung konzentrieren können.“

Medizinische Rehabilitation

Die medizinische Rehabilitation stellt die gesundheitliche Wiederherstellung in den Mittelpunkt. Sie soll körperliche oder psychische Einschränkungen verbessern, stabilisieren oder eine Verschlechterung verhindern. Ziel ist es, die Gesundheit, die Funktionsfähigkeit und die Belastbarkeit im Alltag wiederherzustellen.
Typisches Beispiel: Physiotherapie, Ergotherapie, Schmerztherapie, psychologische Betreuung, medizinische Nachbehandlung nach Operationen.

Übergangsgeld

Während einer medizinischen Reha besteht Anspruch auf Übergangsgeld, wenn:

Das Übergangsgeld ersetzt in diesem Fall das Krankengeld, sofern die Diagnose mit dem Reha Anlass übereinstimmt.

Anspruch auf Rehabilitationsgeld gibt es nur, wenn

  1. eine vorübergehende Invaliidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt,
  2. der Zustand länger dauert,
  3. und keine berufliche Reha mögliche oder zumutbar ist

Das heißt: Rehabilitationsgeld bekommen Sie nur dann, wenn Sie aus medizinischer Sicht vorübergehend nicht arbeitsfähig sind, aber noch nicht dauerhaft invalide.

Anspruch auf Umschulungsgeld gibt es nur, wenn

  1. ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation besteht,
  2. die Pensionsversicherung eine Umschulung als notwendig feststellt, und
  3. das Arbeitsmarktservice die Maßnahme übernimmt

Antrag auf medizinische Rehabilitation

Den Antrag stellt Ihr behandelnder Arzt. Bei stationären Aufenthalten kann auch das Krankenhaus den Antrag stellen, bei Anschlussheilverfahren sogar telefonisch.

Die Pensionsversicherung prüft anschließend, ob die Reha medizinisch notwendig und dringlich ist, und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Berufliche Rehabilitation

Die berufliche Rehabilitation soll verhindern, dass eine bestehende oder drohende Invalidität oder Berufsunfähigkeit dauerhaft den Verbleib im Arbeitsleben verhindert. Sie sichert die Arbeitsfähigkeit und ermöglicht Betroffenen, möglichst langfristig am Berufsleben teilzunehmen. Dabei orientieren sich die Maßnahmen sowohl am Arbeitsmarkt als auch an der individuellen Zumutbarkeit. Entscheidend sind Ihre körperliche und psychische Eignung, Ihr bisheriges Qualifikationsniveau, Ihr Alter und Ihr aktueller Gesundheitszustand.

Typisches Beispiel: Umschulung, Nachschulung, Arbeitstraining, berufliche Orientierung, Arbeitsplatzanpassung.

Berufsschutz

Der Berufsschutz gewährleistet, dass eine Umschulung nicht zu einer dauerhaften Abwertung im Erwerbsleben führt. Eine Ausbildung in einen deutlich niedrigeren Beruf darf daher nur erfolgen, wenn Sie dem ausdrücklich zustimmen. Ziel ist, Ihr Qualifikationsniveau zu erhalten und Einkommenseinbußen zu vermeiden.

Invalidität

Invidalität bedeutet, dass eine Person aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, ihren bisherigen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Die Einschränkung ist so gravierend, dass auch eine Umorientierung innerhalb des bisherigen Berufsfeldes nicht mehr möglich ist.

Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand seine bisherige berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, die Einschränkung jedoch nicht zwingend jede andere Tätigkeit ausschließt. Man kann also berufsunfähig sein, ohne invalid zu sein, wenn noch andere Tätigkeiten zumutbar bleiben.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Viele Betroffene unterschätzen ihre Ansprüche. Rehabilitationsgeld ist kein Gnadenakt, sondern ein klar geregelter Rechtsanspruch, den Arbeitnehmer konsequent einfordern sollten.“

Anspruchsvoraussetzungen

Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation kommen in Betracht, wenn eine gesundheitliche Einschränkung die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder bereits beeinträchtigt. Das ist insbesondere der Fall, wenn:

Diese Voraussetzungen bilden die Grundlage dafür, dass die Pensionsversicherung prüft, ob berufliche Reha-Maßnahmen notwendig, zweckmäßig und zumutbar sind.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen:

Für die Bewilligung beruflicher Reha-Maßnahmen müssen zusätzlich bestimmte Versicherungszeiten vorliegen. Erfüllt sein muss entweder:

In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag müssen mindestens 90 Pflichtversicherungsmonate in einem erlernten oder angelernten Beruf oder als Angestellter vorliegen.

Für den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate genügt ein Nachweis von zumindest 12 Pflichtversicherungsmonaten, wobei auch Zeiten des Wochengeldbezugs sowie des Präsenz- oder Zivildienstes mitzählen.

Innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag:
Mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate, einschließlich bis zu 12 Monaten Kindererziehungszeiten.

Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein individueller Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen.

Übergangsgeld während der beruflichen Reha

Personen, die vor dem 31. Dezember 1963 geboren wurden, können während beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen ein Übergangsgeld erhalten. Es wird gewährt, wenn weder Rehabilitationsgeld noch Umschulungsgeld zustehen und wenn eine Umschulung die Aussicht bietet, künftig wieder arbeiten zu können.

Voraussetzung ist, dass Betroffene aktiv am Berufsfindungsverfahren teilnehmen und die vereinbarten Maßnahmen erfüllen. Die Pensionsversicherung entscheidet mit Bescheid darüber, für welches Berufsfeld eine Umschulung geeignet ist und welche Schritte notwendig sind.

Antrag auf berufliche Rehabilitation

Ein Antrag auf Invaliditäts oder Berufsunfähigkeitspension gilt automatisch als Antrag auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen. Die Pensionsversicherung prüft daher zunächst, ob eine berufliche Reha geeignet und zweckmäßig ist, um Ihre Rückkehr ins Arbeitsleben zu ermöglichen. Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt eine Pension in Betracht.

Soziale Rehabilitation

Die soziale Rehabilitation unterstützt Betroffene dabei, im alltäglichen und gesellschaftlichen Leben wieder selbstständig zurechtzukommen. Sie baut Barrieren ab und ermöglicht mehr Autonomie im Privatleben. Ziel ist eine möglichst unabhängige Lebensführung trotz körperlicher oder kognitiver Einschränkungen.
Typisches Beispiel: Wohnraumanpassungen, Mobilitätshilfen, persönliche Assistenz, finanzielle Zuschüsse, Hilfen im Haushalt.

Antrag auf soziale Rehabilitation

Leistungen der sozialen Rehabilitation müssen immer vorab bei der Pensionsversicherung beantragt werden. Der Antrag kann auf mehreren Wegen eingebracht werden:

Damit der Antrag rasch geprüft werden kann, sollten ärztliche Befunde beigelegt werden. Reichen diese Unterlagen nicht aus, kann die Pensionsversicherung eine zusätzliche medizinische Begutachtung anordnen.

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„Rehabilitationsgeld schafft Stabilität in einer schwierigen Lebensphase. Es schützt Arbeitnehmer davor, gesundheitliche und finanzielle Belastungen gleichzeitig tragen zu müssen.“

Finanzielle Leistungen während der Reha

Für die Dauer einer Rehabilitationsmaßnahme können, abhängig von der Art der Reha, unterschiedliche finanzielle Leistungen zustehen:

Rehabilitationsgeld

Rehabilitationsgeld erhalten Personen, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind und vorübergehend invalid oder berufsunfähig sind. Ein Anspruch besteht nur, wenn keine geeigneten beruflichen Reha Maßnahmen möglich sind und kein Anspruch auf eine Alters oder Schwerarbeitspension vorliegt. Die Pensionsversicherung entscheidet über den Anspruch. Die Auszahlung erfolgt anschließend durch den Krankenversicherungsträger.

Umschulungsgeld

Umschulungsgeld steht Personen zu, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind und einen Rechtsanspruch auf berufliche Reha Maßnahmen haben (siehe oben). Die Pensionsversicherung legt fest, für welches Berufsfeld eine Umschulung möglich ist, während das Arbeitsmarktservice die Maßnahmen durchführt und das Umschulungsgeld auszahlt.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 25.12.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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