Pflegefreistellung

Pflegefreistellung

Die Pflegefreistellung ist ein gem. § 16 UrlG gesetzlich verankerter Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts. Sie dient der notwendigen Pflege naher Angehöriger, der Betreuung von Kindern sowie der Begleitung minderjähriger Kinder im Krankenhaus. Die Pflegefreistellung ist kein Urlaub, sondern eine Form der bezahlten Dienstverhinderung, die ausschließlich an bestimmte Pflege oder Betreuungssituationen anknüpft.

Pflegefreistellung einfach erklaert. Voraussetzungen, Dauer und Rechte von Arbeitnehmern nach § 16 UrlG uebersichtlich zusammengefasst.

Nachweis und Information des Arbeitgebers

Der Anspruch setzt keine Wartezeit voraus und muss nicht vereinbart werden. Arbeitnehmer informieren den Arbeitgeber so früh wie möglich über die bevorstehende Pflegefreistellung. Auf Verlangen ist die Dienstverhinderung dem Grunde nach nachzuweisen. Der Arbeitgeber darf jedoch keinen bestimmten Nachweis wie eine ärztliche Bestätigung vorschreiben. Der Nachweis kann bis zur Lohnabrechnung nachgereicht werden.

Stellt der Arbeitnehmer eine ärztliche Bestätigung auf Wunsch des Arbeitgebers bereit und entstehen Kosten, müssen diese ersetzt werden, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Pflegefreistellung schützt Arbeitnehmer in herausfordernden Familiensituationen. Niemand darf daraus einen Nachteil im Beruf erleiden.“

Wahlrecht unter Angehörigen

Wenn mehrere berufstätige Angehörige für die Betreuung infrage kommen, entscheiden die Betroffenen frei, wer die Pflegefreistellung konsumiert. Eine Rücksichtnahme auf betriebliche Interessen ist nicht erforderlich. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme durch mehrere Angehörige ist ausgeschlossen.

Arten der Pflegefreistellung

Die Pflegefreistellung umfasst mehrere unterschiedliche Situationen, die jeweils eigene Voraussetzungen und Anwendungsbereiche haben.

Krankenpflegefreistellung

Sie steht zu, wenn ein naher Angehöriger oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person erkrankt ist und Pflege benötigt. Nahe Angehörige sind insbesondere Kinder, Wahlkinder, Pflegekinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Ehepartner und Lebensgefährten. Ein gemeinsamer Haushalt ist seit der Gesetzesänderung 2023 keine zwingende Voraussetzung mehr. Auch Personen ohne familiäre Bindung können umfasst sein, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben.

Das kann der Fall sein, wenn:

Bei Kindern kommt es in der Praxis vor allem darauf an, ob der Arbeitnehmer die Betreuung tatsächlich übernehmen muss. Eine Pflegefreistellung entfällt daher nicht automatisch nur deshalb, weil theoretisch andere Betreuungspersonen vorhanden wären.

Großeltern, andere Verwandte oder sonstige Personen müssen also nicht automatisch die Betreuung übernehmen. Eltern müssen nicht zuerst alle familiären Betreuungsmöglichkeiten ausschöpfen, bevor sie Pflegefreistellung in Anspruch nehmen können.

Betreuungsfreistellung

Sie besteht, wenn die normalerweise betreuende Person eines Kindes plötzlich ausfällt. Gründe sind etwa der Tod, ein Krankenhausaufenthalt, eine behördliche Anhaltung oder eine schwere Erkrankung dieser Person. Voraussetzung ist ein unvorhersehbarer und unabwendbarer Wegfall der Betreuung. Das Kind muss selbst nicht krank sein. Die Betreuung muss notwendig sein und darf nicht durch zumutbare Alternativen ersetzbar sein.

Ein unvorhersehbarer und unabwendbarer Wegfall der Betreuung liegt vor, wenn die bisherige Betreuung plötzlich ausfällt und Eltern die Situation nicht rechtzeitig verhindern oder umorganisieren konnten.

„Unvorhersehbar“ bedeutet, dass der Ausfall nicht geplant oder rechtzeitig erkennbar war. Die Eltern konnten also vernünftigerweise nicht damit rechnen. Das ist etwa der Fall, wenn:

„Unabwendbar“ bedeutet, dass sich die Situation nicht mit zumutbaren Mitteln vermeiden oder lösen lässt. Eltern müssen zwar versuchen, eine vernünftige Alternative zu finden. Sie müssen aber nicht jede theoretische Möglichkeit ausschöpfen oder sofort andere Angehörige organisieren.

Begleitungsfreistellung

Für Kinder unter zehn Jahren besteht ein Anspruch auf Freistellung zur Begleitung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt. Ein gemeinsamer Haushalt ist nur für Kinder des Partners erforderlich. Bei Kindern über zehn Jahren besteht der Anspruch nur dann, wenn eine besonders intensive psychische Betreuung im Krankenhaus medizinisch erforderlich ist.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wer Angehörige betreut, erfüllt eine rechtlich anerkannte Pflicht. Arbeitgeber müssen diese Verantwortung respektieren und arbeitsrechtlich korrekt handeln.“

Anspruch auf Pflegefreistellung

Der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Eine bestimmte Mindestdauer der Beschäftigung ist dafür nicht erforderlich.

Anspruchsdauer

Die Pflegefreistellung steht grundsätzlich für 1 Woche pro Arbeitsjahr zu. Bei neuerlicher Erkrankung eines Kindes besteht ein zusätzlicher Anspruch. Die Freistellung kann stundenweise konsumiert werden. Maßgeblich ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Günstigere Vereinbarungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen bleiben unberührt.

Anspruchshöhe

Es gilt das Ausfallprinzip wie beim Urlaubsentgelt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer das Entgelt erhält, das er ohne die Pflegefreistellung verdient hätte.

Pflegebedarf

Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Entscheidend ist daher nicht die Art oder Dauer der Erkrankung, sondern ob tatsächlich eine notwendige Pflege oder Betreuung erforderlich ist.

Notwendigkeit der Pflege

Eine Pflege gilt dann als notwendig, wenn die Betreuung oder Pflege nicht anders zumutbar organisiert werden kann. Arbeitnehmer müssen zwar versuchen, eine Arbeitsverhinderung möglichst zu vermeiden. Sie müssen aber keine außergewöhnlichen oder unzumutbaren Maßnahmen treffen.

Kann der Pflegefall trotz vernünftiger Organisation nicht verhindert werden, besteht grundsätzlich Anspruch auf Pflegefreistellung.

Motivkündigungsschutz

Eine Kündigung im Zusammenhang mit einer Pflegefreistellung kann vor Gericht bekämpft werden. Der Arbeitnehmer muss glaubhaft machen, dass die Pflegefreistellung das ausschlaggebende Kündigungsmotiv war. Erweist sich jedoch ein anderes vom Arbeitgeber dargelegtes Motiv als wahrscheinlicher, bleibt die Kündigung bestehen.

Seit 2023 kann der Arbeitnehmer innerhalb von fünf Tagen eine schriftliche Kündigungsbegründung verlangen. Der Arbeitgeber hat dann ebenfalls fünf Tage Zeit, diese auszustellen. Wird die Begründung nicht erteilt, bleibt die Kündigung trotzdem gültig.

Ausführliche Informationen zur Kündigung lesen Sie hier.

Diskriminierungsschutz

Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Pflegefreistellung benachteiligen, lösen die Schutzmechanismen des Gleichbehandlungsgesetzes aus. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer Ansprüche wie Schadenersatz geltend machen.

Hemmung von Fristen

Während einer Pflegefreistellung laufen wichtige Fristen, innerhalb derer ein Anspruch geltend gemacht werden muss, nicht weiter. Sie werden sozusagen pausiert. Erst zwei Wochen nach Ende der Pflegefreistellung beginnen sie wieder zu laufen.

Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass während der Pflegefreistellung keine Ansprüche verloren gehen, weil gesetzliche Fristen vorübergehend stillstehen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 27.05.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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