Verspätete Rückkehr aus dem Urlaub
Verspätete Rückkehr aus dem Urlaub
Verspätete Rückkehr aus dem Urlaub
Verspätete Rückkehr aus dem Urlaub liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Dienst nicht rechtzeitig wieder antreten kann, weil sich die Heimreise unverschuldet verzögert. Typische Gründe sind Flugannullierungen, massive Verspätungen oder logistische Probleme, die außerhalb der Einflusssphäre des Mitarbeiters liegen. Die arbeitsrechtliche Beurteilung richtet sich danach, ob die Dienstverhinderung der Risikosphäre des Arbeitnehmers oder eines neutralen bzw. arbeitgeberseitigen Bereichs zugeordnet wird. Diese Einordnung entscheidet über den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Unverschuldete Verspätung und Risikosphäre des Arbeitnehmers
Kommt ein Arbeitnehmer wegen einer Annullierung oder massiven Verzögerung des Rückflugs zu spät aus dem Urlaub zurück, handelt es sich grundsätzlich um eine unverschuldete Dienstverhinderung. Dennoch wird dieser Fall der Risikosphäre des Arbeitnehmers zugeordnet.
Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss alles Zumutbare unternehmen, um rechtzeitig wieder zur Arbeit zu gelangen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, eine Ersatzbeförderung zu nutzen, wenn diese verfügbar und zumutbar ist.
Unterlässt der Arbeitnehmer solche Maßnahmen oder weigert sich, eine Ersatzbeförderung in Anspruch zu nehmen, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In solchen Fällen können Urlaub oder Zeitausgleich vereinbart werden.
Höhere Gewalt und neutrale Sphäre
Kommt es zu einem massiven Ausfall des Flugverkehrs aufgrund höherer Gewalt, fällt die Dienstverhinderung in die sogenannte neutrale Sphäre. Nach ständiger Rechtsprechung besteht in dieser Konstellation kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ob ein Elementarereignis oder ein vergleichbarer außergewöhnlicher Umstand vorliegt, ist stets im Einzelfall anhand der konkreten Situation zu prüfen.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wenn höhere Gewalt den Reiseverkehr lahmlegt, tritt das Arbeitsrecht einen Schritt zurück. Dann entscheidet nicht der gute Wille, sondern die klare Abgrenzung der Risikobereiche.“
Besonderheiten bei Dienstreisen
Eine völlig andere rechtliche Lage ergibt sich, wenn die Verzögerung während einer Dienstreise eintritt.
Kann der Arbeitnehmer nicht heimreisen, weil Umstände außerhalb seiner Sphäre dies verhindern, trägt der Arbeitgeber das Risiko. Die Dienstreise erfolgt im Auftrag des Arbeitgebers, weshalb auch die daraus entstehenden Verzögerungen diesem zuzurechnen sind.
Werden aufgrund solcher Umstände am Dienstort keine Arbeitsleistungen erbracht, bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch dennoch bestehen, weil die Verhinderung der Arbeitgeberseite zugeordnet wird. Der Arbeitgeber muss in diesem Zusammenhang auch die Kosten für notwendige Ersatzbeförderungen tragen. Zusätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten, etwa durch die Minimierung zusätzlicher Hotelkosten.
Schadensminderungspflicht
Auch wenn der Arbeitgeber bei Dienstreisen das Risiko trägt, hat der Arbeitnehmer eine klare Pflicht: Er muss zumutbare Schritte setzen, um die Kosten für den Arbeitgeber gering zu halten. Dazu gehört die Auswahl wirtschaftlich vertretbarer Alternativen zur Fortsetzung oder Beendigung der Reise und die möglichst rasche Herstellung der Arbeitsfähigkeit.