Privatnutzung des Dienstwagens
Privatnutzung des Dienstwagens
Privatnutzung des Dienstwagens
Die Privatnutzung eines Dienstwagens liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug nicht nur für dienstliche Fahrten, sondern auch für private Zwecke verwenden darf. Dazu zählen etwa Fahrten in der Freizeit, Urlaubsfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Möglichkeit der privaten Verwendung stellt einen geldwerten Vorteil dar, weil sich der Arbeitnehmer die Kosten für ein eigenes Fahrzeug ganz oder teilweise erspart.
Kein automatischer Anspruch
Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Dienstwagen besteht nicht. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er ein Fahrzeug zur Verfügung stellt und ob er die Privatnutzung erlaubt.
Wichtig ist insbesondere:
- die Privatnutzung sollte als freiwillige Leistung bezeichnet werden
- es soll klargestellt werden, dass kein dauerhafter Rechtsanspruch entsteht
- der Arbeitgeber sollte sich das Recht vorbehalten, das Fahrzeug entschädigungslos zu entziehen
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Privatnutzung eines Dienstwagens ist kein bloßer Bonus, sondern ein steuerlich relevanter Entgeltbestandteil mit klaren arbeitsrechtlichen Konsequenzen.“
Sachbezugswert als steuerlicher Vorteil
Der Sachbezugswert ist kein Betrag, den der Arbeitnehmer bar erhält. Er ist ein rechnerischer Wert in der Lohnverrechnung.
Er wird dem Bruttogehalt hinzugerechnet und erhöht dadurch die Abgaben. Der Arbeitnehmer zahlt somit mehr Steuer und Sozialversicherung, obwohl er kein zusätzliches Geld bekommt.
Grundlage für die Berechnung sind die Anschaffungskosten des Fahrzeugs und ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz.
Ausführliche Informationen zum Sachbezug lesen Sie hier.
Anschaffungskosten als Basis
Für die Berechnung zählt grundsätzlich:
- der Neupreis des Fahrzeugs
- inklusive Umsatzsteuer und
- Normverbrauchsabgabe
Bei Neufahrzeugen sind die tatsächlichen Anschaffungskosten maßgeblich. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist in der Regel der historische Neupreis heranzuziehen. Dieser ergibt sich entweder aus Listenwerten oder aus einem nachgewiesenen ursprünglichen Kaufpreis.
Auch Sonderausstattungen können den Sachbezugswert erhöhen, wenn sie fest mit dem Fahrzeug verbunden sind. Lose Gegenstände zählen hingegen nicht dazu.
Wird eine Ausstattung nachträglich eingebaut, muss der Sachbezug ab diesem Zeitpunkt angepasst werden.
CO2-Ausstoß und Prozentsatz
Die Höhe des Sachbezugs hängt wesentlich vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs ab.
- Überschreitet das Fahrzeug den gesetzlichen Grenzwert, beträgt der Sachbezug 2 % der Anschaffungskosten, höchstens € 960,00 pro Monat
- Liegt der CO2 Wert unter dem Grenzwert, beträgt der Sachbezug 1,5 %, höchstens € 720,00 pro Monat
Maßgeblich ist grundsätzlich der Grenzwert im Jahr der Erstzulassung.
Für reine Elektrofahrzeuge mit 0 Gramm CO2 fällt kein Sachbezug an. Das gilt auch für Wasserstofffahrzeuge. Hybridfahrzeuge fallen nicht automatisch unter diese Begünstigung.
Weniger Privatkilometer als Vorteil
Fährt der Arbeitnehmer nachweislich höchstens 6.000 Kilometer pro Jahr privat, halbiert sich der Sachbezug. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis, etwa durch ein Fahrtenbuch.
Entscheidend ist das gesamte Kalenderjahr. Einzelne Monate mit höherer Kilometerleistung schaden nicht, solange die Jahresgrenze eingehalten wird.
Fehlt ein geeigneter Nachweis, muss der volle Sachbezug angesetzt werden.
Mini Sachbezug bei sehr geringer Nutzung
Wer nur sehr wenige Privatkilometer fährt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen noch niedrigeren Sachbezug ansetzen. Man spricht vom sogenannten Mini-Sachbezug.
Voraussetzung ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch. Außerdem muss eine gesetzlich vorgegebene Vergleichsrechnung ergeben, dass der berechnete Betrag niedriger ist als der halbe Sachbezug.
Sonderregeln für Elektrofahrzeuge und Laden
Für emissionsfreie Fahrzeuge mit 0 Gramm CO2 fällt kein Sachbezug an. Das gilt auch für Elektrofahrräder und bestimmte elektrisch betriebene Krafträder.
Lädt der Arbeitnehmer ein firmeneigenes Elektrofahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich auf, entsteht ebenfalls kein Sachbezug.
Ersetzt der Arbeitgeber die Stromkosten zu Hause oder an öffentlichen Ladestationen, gelten besondere Nachweisregeln. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt auch dieser Kostenersatz abgabenfrei.
Auch für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung gibt es steuerliche Begünstigungen bis zu einer bestimmten Höhe.