Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung
Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung
- Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung
- Anpassung des Kinderbetreuungszuschusses ab 2024
- Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
- Art der zulässigen Kinderbetreuung
- Höhe des begünstigten Zuschusses
- Form der Leistungserbringung
- Erklärungspflichten
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Abgrenzung zu außergewöhnlichen Belastungen
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung
Der Zuschuss zur Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber ist eine freiwillige soziale Leistung, mit der Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei den Kosten der Kinderbetreuung finanziell unterstützen können. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen bleibt dieser Zuschuss bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Die steuerliche Befreiung ergibt sich aus § 3 Abs 1 Z 13 lit b EStG, während die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung in § 49 Abs 3 Z 11 lit d ASVG geregelt ist. Ziel dieser Regelung ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern und zugleich steuerliche Anreize für Arbeitgeber zu schaffen.
Anpassung des Kinderbetreuungszuschusses ab 2024
Bis einschließlich 2023 lag der begünstigte Höchstbetrag bei € 1.000,00 pro Kind und Kalenderjahr. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 wurde dieser Betrag auf € 2.000,00 angehoben. Gleichzeitig wurde die Altersgrenze des begünstigten Kindes auf das 14. Lebensjahr erweitert.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung ist eine freiwillige Sozialleistung mit klarer steuerlicher Begünstigung. Seit 2024 können Arbeitgeber bis zu € 2.000,00 pro Kind und Jahr lohnsteuer- und sozialabgabenfrei leisten.“
Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss zur Kinderbetreuung nur dann steuer- und sozialabgabenfrei leisten, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Arbeitnehmer erfüllt die Voraussetzungen nur dann, wenn sein Kind zu Jahresbeginn noch nicht 14 Jahre alt ist und ihm für dieses Kind im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht.
Ausführliche Informationen zum Kinderabsetzbetrag lesen Sie hier.
Der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag liegt nur unter bestimmten Voraussetzungen vor:
- der Arbeitnehmer bezieht für das Kind tatsächlich Familienbeihilfe
- das Kind hält sich dauerhaft in Österreich, in einem Mitgliedstaat der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz auf
- nicht der Ehepartner oder eingetragene Partner, sondern der Arbeitnehmer selbst erhält den Kinderabsetzbetrag
Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitgeber den Zuschuss zur Kinderbetreuung steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.
Auführliche Informationen zur Familienbeihilfe lesen Sie hier.
Keine Begünstigung bei studierenden Kindern
Der steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung ist strikt auf Kinder beschränkt, die zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Dass für ein studierendes Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird, ändert daran nichts. Die Altersgrenze von 14 Jahren ist eine eigenständige und zwingende Voraussetzung. Sie gilt unabhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe oder Kinderabsetzbetrag.
Für studierende Kinder kann daher kein steuerfreier Kinderbetreuungszuschuss mehr gewährt werden. Leistet der Arbeitgeber dennoch einen Zuschuss, handelt es sich um voll steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Art der zulässigen Kinderbetreuung
Der Zuschuss ist nur dann begünstigt, wenn die Betreuung des Kindes:
- in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
- durch eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson
erfolgt.
Eine Betreuung durch haushaltszugehörige Angehörige ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Höhe des begünstigten Zuschusses
Pro Kind kann höchstens ein Betrag von € 2.000,00 pro Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Übersteigt der Zuschuss diesen Betrag, unterliegt der Mehrbetrag der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen.
Form der Leistungserbringung
Der Arbeitgeber darf den Zuschuss nicht beliebig auszahlen. Steuer- und Beitragsfreiheit bestehen nur, wenn die Leistung in einer der gesetzlich vorgesehenen Formen erfolgt:
- direkte Zahlung an die Betreuungsperson
- direkte Zahlung an die Kinderbetreuungseinrichtung
- Gutscheine, die ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können
- Ersatz nachgewiesener Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber ab dem Kalenderjahr 2024
Eine direkte Auszahlung des Zuschusses in Geld an den Arbeitnehmer führt stets zu steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Erklärungspflichten
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen für den Kinderbetreuungszuschuss vorliegen. Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse sind dem Arbeitgeber binnen eines Monats mitzuteilen.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Steuer- und Beitragsfreiheit setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Zuschuss allen Arbeitnehmern oder klar definierten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt. Einzelzuwendungen ohne sachliche Rechtfertigung gefährden die Begünstigung.
Abgrenzung zu außergewöhnlichen Belastungen
Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung wirkt sich nicht auf den Familienbonus Plus aus. Der Familienbonus Plus bleibt daher in voller Höhe bestehen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anders ist die Situation bei den Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung. Diese können nur insoweit steuerlich geltend gemacht werden, als sie nicht bereits durch einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers ersetzt wurden.
Deckt der Arbeitgeber die Betreuungskosten ganz oder teilweise ab, entfällt für diesen Betrag die Möglichkeit einer zusätzlichen steuerlichen Berücksichtigung. Eine doppelte steuerliche Begünstigung ist ausgeschlossen.
Ausführliche Informationen zum Familienbonus Plus finden Sie hier.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Steuerfreie Kinderbetreuungszuschüsse schließen eine doppelte steuerliche Begünstigung aus. Bereits ersetzte Betreuungskosten können nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.“