Zukunftssicherungsmaßnahmen
Zukunftssicherungsmaßnahmen
Zukunftssicherungsmaßnahmen
Zukunftssicherungsmaßnahmen sind Arbeitgeberleistungen zur Absicherung von Arbeitnehmern für bestimmte Risikofälle wie Krankheit, Invalidität, Alter oder Tod. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen sind diese Beiträge bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr steuerfrei und unter bestimmten Bedingungen auch sozialversicherungsfrei. Richtig gestaltet ermöglichen sie eine steuerlich begünstigte Zusatzvorsorge für Arbeitnehmer.
Die steuerliche Begünstigung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG.
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung aus § 49 ABs 3 Z 18 lit. a ASVG.
Maßnahmen der Zukunftssicherung
Begünstigt sind insbesondere Beiträge des Arbeitgebers an:
- Versicherungen für Krankheit, Invalidität oder Tod
- Pensionszusatzversicherungen
- Pensionsinvestmentfonds
- Pensionskassen
Reine Spar- oder Vermögensbildungsprodukte ohne Risikoabsicherung sind daher nicht begünstigt, weil sie keine echte Vorsorge für definierte Risikofälle darstellen. Auch freiwillige Überzahlungen an die Betriebliche Vorsorgekasse fallen aus diesem Grund nicht unter die steuerfreie Zukunftssicherung.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Zukunftssicherungsmaßnahmen sind kein freiwilliger Bonus, sondern ein strategisches Instrument. Wer sie rechtlich korrekt gestaltet, verbindet Mitarbeiterbindung mit steuerlicher Effizienz.“
Voraussetzungen für die Begünstigung
Die Zukunftssicherungsmaßnahme muss allen Arbeitnehmern oder zumindest sachlich abgrenzbaren Arbeitnehmergruppen angeboten werden. Eine Differenzierung nach objektiven Kriterien, etwa Dienstzugehörigkeit, ist zulässig.
Wichtig ist:
- die Maßnahme muss betriebsbezogen sein
- die Versicherungspolizze ist beim Arbeitgeber oder einer bestimmten Stelle zu hinterlegen
- die Leistung muss Risikoversicherungselemente enthalten
Beiträge für Lebensversicherungen sind nur dann begünstigt, wenn bestimmte Mindestlaufzeiten eingehalten werden und die Auszahlungsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich alle Arbeitnehmer das Angebot annehmen. Das Angebot selbst muss jedoch gruppenbezogen ausgestaltet sein.
Maßnahme muss betriebsbezogen sein
Betriebsbezogen bedeutet, dass die Zukunftssicherung vom Arbeitgeber organisiert und getragen ist und ein klarer Bezug zum Betrieb hat. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber bloß eine bereits privat abgeschlossene Versicherung des Arbeitnehmers weiterbezahlt.
Nicht begünstigt ist zum Beispiel der Fall, dass ein Arbeitnehmer privat eine Lebensversicherung abschließt und der Arbeitgeber später nur die Beiträge dafür bezahlt. In diesem Fall handelt es sich um eine individuelle Unterstützung und nicht um eine vom Betrieb eingeführte Vorsorgelösung für mehrere Arbeitnehmer.
Begünstigt ist hingegen eine vom Arbeitgeber eingeführte Gruppenversicherung oder eine einheitlich geregelte Vorsorgelösung für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
Hinterlegung
Die Polizze darf nicht frei in der Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers stehen. Sie muss
- beim Arbeitgeber oder
- bei einem vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger
hinterlegt sein.
Die Hinterlegung dient der Sicherstellung des Vorsorgecharakters. Eine freie Verfügungsmöglichkeit würde die steuerliche Begünstigung gefährden.
Risikoversicherungselemente
Begünstigt sind nur Maßnahmen, die echte Vorsorge für definierte Risikofälle bieten, insbesondere:
- Krankheit
- Invalidität
- Alter
- Tod
Reine Sparprodukte oder Vermögensbildungsmodelle ohne Risikoabsicherung sind nicht begünstigt. Eine reine Kapitalanlage mit garantierter Auszahlung ohne Risikokomponente erfüllt die Voraussetzungen nicht.
Bei Lebensversicherungen gelten zusätzliche Anforderungen an Laufzeit und Auszahlungsstruktur, damit sichergestellt ist, dass tatsächlich eine Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge vorliegt.
Anwendungsbereich des Freibetrags
Der steuerliche Freibetrag von € 300,00 gilt pro Kalenderjahr und pro Arbeitgeber.
Bestehen mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander, so kann jeder Arbeitgeber diesen Betrag jeweils gesondert berücksichtigen. Eine Zusammenrechnung oder nachträgliche Kürzung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung erfolgt daher nicht. Maßgeblich ist somit stets das jeweilige einzelne Arbeitsverhältnis.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Endet das Dienstverhältnis, endet auch die konkrete Zukunftssicherungsmaßnahme dieses Arbeitgebers. Ein vorzeitiger Rückkauf der Versicherung kann zu einer Nachversteuerung führen, sofern dies noch während des aufrechten Dienstverhältnisses erfolgt.
Eine Übernahme des bestehenden Vertrags in eine Maßnahme eines neuen Arbeitgebers ist nicht möglich. Allerdings können Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden.