Sachbezüge
Sachbezüge
Sachbezüge
Ein Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, den ein Arbeitnehmer zusätzlich zum Geldlohn erhält. Typische Beispiele sind ein Dienstwagen zur Privatnutzung, eine Dienstwohnung oder kostenlose Mahlzeiten im Betrieb. Obwohl kein Geld fließt, hat dieser Vorteil einen wirtschaftlichen Wert und zählt daher arbeitsrechtlich als Teil des Entgelts.
Typische Arten von Sachbezügen
Sachbezüge können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Entscheidend ist stets, dass sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und dem Arbeitnehmer einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen.
Häufige Beispiele sind:
- Dienstwohnung
- Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs
- Firmenhandy oder Firmenlaptop zur Privatnutzung
- Kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten
- Betriebskindergarten oder Zuschüsse zur Kinderbetreuung
- Parkplätze am Dienstort
- Nutzung von Sportanlagen oder Erholungsheimen
- Prämien- oder Belohnungsreisen des Arbeitgebers
- Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen
Auch die Nutzung betrieblicher Einrichtungen oder die Teilnahme an bestimmten betrieblichen Leistungen kann einen Sachbezug darstellen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Sachbezüge sind kein bloßes Extra, sondern rechtlich vollwertige Entgeltbestandteile. Wer ihre vertragliche Gestaltung unterschätzt, riskiert unnötige Konflikte und finanzielle Nachteile.“
Vereinbarung im Arbeitsvertrag
Ebenso kann geregelt werden, ob der Arbeitnehmer für die Nutzung ein Entgelt leistet, etwa durch direkten Kostenersatz oder durch Abzug vom Nettobezug.
Anrechnung auf das Mindestentgelt
Sachbezüge dürfen nicht auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt angerechnet werden. Das Mindestentgelt ist zwingend in Geld zu leisten. Dieses sogenannte Geldzahlungsgebot dient der Existenzsicherung des Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber darf daher das kollektivvertragliche Mindestgehalt nicht durch Sachleistungen reduzieren. Dieses ist vollständig in Geld auszuzahlen.
Beispiel: Eine Angestellte unterliegt einem Kollektivvertrag mit einem Mindestgehalt von € 2.300,00 brutto pro Monat. Der Arbeitgeber stellt ihr zusätzlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Sachbezugswert des Fahrzeugs beträgt € 500,00 monatlich.
Rechtlich gilt Folgendes:
Der Arbeitgeber muss die € 2.300,00 vollständig in Geld bezahlen. Er darf nicht nur € 1.800,00 in Geld auszahlen und argumentieren, der Dienstwagen decke die restlichen € 500,00 Euro ab.
Sachbezüge während Arbeitsunterbrechungen
Ob und in welchem Umfang Sachbezüge während einer Arbeitsunterbrechung weiter zustehen, hängt in erster Linie von der vertraglichen Vereinbarung ab.
Grundregel ohne besondere Vereinbarung
Fehlt eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag, gilt folgende Ausgangslage:
Sachbezüge stehen grundsätzlich für jene Zeiten zu, in denen ein Entgeltanspruch besteht. Dazu zählen insbesondere:
- Urlaub
- Krankenstand im Rahmen der Entgeltfortzahlung
- Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist
In diesen Fällen sind Sachbezüge regelmäßig weiter zu gewähren und in die Entgeltberechnung einzubeziehen.
Bedeutung der vertraglichen Ausgestaltung
Maßgeblich ist, woran die Parteien den Sachbezug im Arbeitsvertrag knüpfen.
Knüpfen sie den Vorteil an das aufrechte Dienstverhältnis, bleibt er in der Regel auch während eines Krankenstandes bestehen, selbst wenn der Entgeltanspruch nur eingeschränkt besteht.
Vereinbaren die Parteien hingegen ausdrücklich, dass der Sachbezug nur bei bestehendem Entgeltanspruch zusteht, endet er mit dem Wegfall dieses Anspruchs. Das betrifft insbesondere längere Krankenstände nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung.
Umgekehrt können die Parteien auch festlegen, dass ein Sachbezug unabhängig vom Entgeltanspruch weiter zusteht, etwa während einer Karenz.
Widerruf von Sachbezügen
Ein einmal eingeräumter Sachbezug kann grundsätzlich nicht einseitig entzogen werden. Ohne ausdrückliche vertragliche Grundlage ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht berechtigt, einen bestehenden Vorteil nachträglich zu streichen.
Aus Arbeitgebersicht ist daher eine klare Widerrufsklausel im Arbeitsvertrag wesentlich. Diese sollte ausdrücklich festhalten, dass der Sachbezug jederzeit und entschädigungslos widerrufen werden kann. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann der Entzug rechtswidrig sein und Schadenersatzansprüche auslösen.
Dienstwohnung im Krankenstand
Ist die Dienstwohnung an das aufrechte Bestehen des Dienstverhältnisses gebunden, muss sie auch im Krankenstand weiter gewährt werden. Das gilt selbst dann, wenn kein Entgeltanspruch mehr besteht. Ein Entzug ist nur zulässig, wenn ein wirksamer Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde und sachliche Gründe vorliegen.
Rechtsfolgen eines unzulässigen Entzugs
Wird ein Sachbezug ohne vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht entzogen, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, kann dies zu Schadenersatzansprüchen führen. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall den entgangenen geldwerten Vorteil geltend machen.
Sachbezüge bei Lohnpfändung
Bei einer Lohnpfändung darf dem Arbeitnehmer ein gesetzlich geschützter Mindestbetrag nicht entzogen werden. Dieser sogenannte unpfändbare Freibetrag soll die Existenz sichern.
Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer tatsächlich verbleiben, werden bei der Berechnung dieses Freibetrags berücksichtigt. Das bedeutet: Ihr gesetzlich festgelegter Wert wird rechnerisch in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Trotzdem gilt eine wichtige Grenze:
Von den Geldbezügen muss jedenfalls der gesetzlich vorgesehene Mindestbetrag verbleiben. Der Arbeitnehmer darf also nicht ausschließlich auf Sachleistungen verwiesen werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält € 1.800,00 netto sowie eine Dienstwohnung mit einem steuerlichen Sachbezugswert von € 300,00. Bei der Berechnung der Pfändung wird der Wert der Dienstwohnung berücksichtigt. Dennoch muss ihm zumindest der gesetzlich geschützte Mindestbetrag in Geld bleiben.