SEG-Zulagen

SEG-Zulagen

SEG Zulagen sind Zuschläge zum Arbeitslohn, die Arbeitnehmer erhalten, weil sie ihre Tätigkeit unter Bedingungen ausüben, die mit erheblicher Verschmutzung, außergewöhnlicher Erschwernis oder typischer Berufsgefahr verbunden sind. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Zulage, sondern ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. SEG steht für Schmutz, Erschwernis und Gefahr.

Wirtschaftliche und steuerrechtliche Aspekte der SEG-Zulagen in Österreich: Schmutz- Erschwernis- und Gefahrenzulagen verständlich erklärt.

Lohnsteuer und Freibetrag

Das Einkommensteuergesetz regelt, dass SEG Zulagen bis zu € 400,00 pro Monat steuerfrei sein können. Dieser Betrag gilt für alle begünstigten Zulagen zusammen.

Liegt die Normalarbeitszeit überwiegend zwischen 19 Uhr und 7 Uhr, erhöht sich dieser Freibetrag auf € 600,00 pro Monat.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„SEG Zulagen sind kein freiwilliger Bonus des Arbeitgebers, sondern ein gesetzlich klar geregelter Ausgleich für besondere Belastungen am Arbeitsplatz. Wer unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen arbeitet, hat Anspruch auf eine rechtlich und steuerlich abgesicherte Entschädigung.“

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von SEG Zulagen

Damit die Steuerfreiheit gilt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

Überwiegen als zentrale Voraussetzung

Überwiegend bedeutet: mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im jeweiligen Zeitraum.

Es reicht nicht, dass es gelegentlich schmutzig oder gefährlich wird.

Die belastende Tätigkeit muss mehr als 50 % der Arbeitszeit ausmachen, für die die Zulage bezahlt wird. Wenn jemand nur kurzzeitig unter erschwerten Bedingungen arbeitet, entfällt die Steuerbegünstigung.

Pausen zählen dabei nicht mit. Auch bloße Hilfstätigkeiten werden nicht berücksichtigt.

Schmutzzulage

Eine Schmutzzulage bekommt nur, wer regelmäßig unter Bedingungen arbeitet, bei denen es zwangsläufig zu erheblicher Verschmutzung kommt.

Beispiele können sein:

Nicht ausreichend ist es, wenn man sich nur gelegentlich schmutzig macht. Auch die bloße Möglichkeit einer Verschmutzung reicht nicht aus.

Sozialversicherungsrechtlich ist nur die Schmutzzulage beitragsfrei, wenn sie richtig geregelt ist. Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind dagegen sozialversicherungspflichtig.

Erschwerniszulage

Eine Erschwerniszulage erhält, wer unter deutlich schwierigeren Bedingungen arbeitet als andere Personen in derselben Berufsgruppe.

Der Vergleich erfolgt innerhalb der jeweiligen Branche. Man vergleicht also nicht einen Büroangestellten mit einem Bauarbeiter, sondern zum Beispiel Pflegepersonal untereinander.

Auch hier gilt: Die Belastung muss überwiegend vorliegen und die Höhe der Zulage muss angemessen sein.

Gefahrenzulage

Eine Gefahrenzulage ist nur begünstigt, wenn eine typische Berufsgefahr besteht.

Allgemeine Risiken reichen nicht aus. Das Risiko eines möglichen Banküberfalls bei Bankangestellten gilt zum Beispiel nicht als typische Berufsgefahr im steuerlichen Sinn.

Dagegen können etwa Infektionsrisiken im medizinischen Bereich unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt sein.

Beispiele für eine Gefahrenzulage:

Steuer- und Beitragspflicht im Urlaub

Während des Urlaubs wird keine belastende Tätigkeit ausgeübt. Daher entfällt die Steuerbegünstigung nach § 68 EStG. SEG Zulagen, die mit dem Urlaubsentgelt ausbezahlt werden, sind somit lohnsteuerpflichtig.

Für die Sozialversicherung gilt:

Die Schmutzzulage ist nur dann beitragsfrei, wenn sie auch steuerfrei ist. Da sie im Urlaub steuerpflichtig ist, ist sie in dieser Zeit ebenfalls sozialversicherungspflichtig.

Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind ohnehin sozialversicherungspflichtig. Im Urlaub sind sie zusätzlich auch lohnsteuerpflichtig.

Ergebnis: Während des Urlaubs sind alle SEG Zulagen sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig.

Fortgezahlte Zulagen

Im Krankheitsfall bleiben SEG Zulagen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Schmutzzulage bleibt auch sozialversicherungsfrei.

Während des Urlaubs sind SEG Zulagen jedoch grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig, weil keine belastende Arbeit geleistet wird. Dasselbe gilt für Feiertage.

Altersteilzeit und SEG Zulagen

Wenn jemand in Altersteilzeit arbeitet und während der Arbeitsphase SEG Zulagen erwirbt, können diese unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Freizeitphase steuerfrei bleiben. Der Höchstbetrag von € 400,00 pro Monat ist jedoch zu beachten.

Steuerfreiheit und Beitragspflicht im Überblick

Schmutzzulage:

Erschwerniszulage:

Gefahrenzulage:

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 13.10.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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