Abgangsentschädigung
Abgangsentschädigung
Abgangsentschädigung
Die Abgangsentschädigung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird. Sie dient als Gegenleistung dafür, dass der Arbeitnehmer einer einvernehmlichen Auflösung zustimmt oder darauf verzichtet, eine Arbeitgeberkündigung anzufechten. Im Kern handelt es sich um eine finanzielle Abgeltung dafür, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter verfolgt.
Arbeitsrechtliche Grundlagen
Die Abgangsentschädigung hat ihren Kern in der freiwilligen Zahlungsbereitschaft des Arbeitgebers. Sie soll den Arbeitnehmer dazu bewegen, einer sofortigen oder vorzeitigen Auflösung zuzustimmen oder ein laufendes Kündigungsanfechtungsverfahren nicht weiterzuführen. Der Zweck liegt damit primär in der Beilegung möglicher Streitigkeiten und der Vermeidung eines langen Verfahrens.
Im arbeitsrechtlichen Bereich ist die Vereinbarung unproblematisch, da die Abgangsentschädigung auf einer individuellen Absprache beruht. Entscheidend ist, dass sie nicht als Ersatz für offene arbeitsrechtliche Ansprüche dient. Werden mit der Zahlung etwa noch offene Urlaubsersatzleistungen oder Sonderzahlungen abgegolten, handelt es sich nicht mehr um eine Abgangsentschädigung, sondern um beitragspflichtiges Entgelt.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Im österreichischen Sozialversicherungsrecht ist die Abgangsentschädigung ausdrücklich geregelt. Nach § 49 Abs 3 Z 7 ASVG zählen Zahlungen, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, nicht als Entgelt. Dazu gehören insbesondere:
- Abfertigungen
- Abgangsentschädigungen
- Übergangsfelder
Daraus folgen zwei wesentliche Konsequenzen:
- die Abgangsentschädigung ist sozialversicherungsfrei
- die Zahlung führt nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung entscheidet maßgeblich darüber, ob eine Abgangsentschädigung finanziell neutral bleibt oder unerwartete Beitragsfolgen auslöst. Wer die Abgrenzung zwischen Entgelt und echter Beendigungsabgeltung nicht sauber vornimmt, riskiert teure Fehlbewertungen.“
Abgrenzung zum beitragspflichtigen Vergleich
Beitragspflichtiger Vergleich
Ein beitragspflichtiger Vergleich liegt vor, wenn der Arbeitnehmer Entgeltbestandteile fordert, etwa offene Überstunden, Sonderzahlungen oder Kündigungsentschädigung. Einigen sich die Parteien in einem Vergleich auf eine Zahlung, ist diese beitragspflichtig, unabhängig von ihrer Bezeichnung.
Beitragsfreie Abgangsentschädigung
Eine solche Zahlung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer keine Entgeltansprüche geltend macht, sondern etwa eine Kündigung anficht oder der Arbeitgeber dafür zahlen möchte, dass der Arbeitnehmer einer Beendigung zustimmt. Auch gerichtliche Vergleiche, in denen eine freiwillige Abfertigung zugesagt wird, fallen darunter, solange damit keine arbeitsrechtlichen Ansprüche abgegolten werden.
Nicht zulässig als Abgangsentschädigung:
Wird mit der Zahlung tatsächlich abgegolten
- offene Urlaubsersatzleistungen
- Sonderzahlungen
- Überstunden
- Entgeltansprüche
liegt keine echte Abgangsentschädigung, sondern beitragspflichtiges Entgelt vor.
Verbot der Umgehung bei Abfertigung:
Eine Abgangsentschädigung darf nicht an die Stelle der gesetzlichen Abfertigung treten oder diese ersetzen. Die Abfertigung ist zwingend gesondert abzurechnen.
Pauschalbeträge
Wird ein Pauschalbetrag vereinbart, in dem sowohl arbeitsrechtliche Ansprüche als auch die Abgangsentschädigung enthalten sind, müssen zuerst die beitragspflichtigen Entgeltbestandteile herausgerechnet werden. Nur der verbleibende Rest gilt als beitragsfreie Abgangsentschädigung.