Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen sind betriebliche Events wie Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge, Jubiläumsfeiern oder kulturelle Veranstaltungen, die allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen offenstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt die Teilnahme steuer- und sozialversicherungsfrei.
Steuer- und Beitragsfreiheit im Überblick
Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist pro Arbeitnehmer bis zu € 365,00 jährlich lohnsteuerfrei, sozialversicherungsfrei und lohnnebenkostenfrei.
Zusätzlich sind Sachzuwendungen, die im Rahmen solcher Veranstaltungen gewährt werden, bis zu € 186,00 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei.
Wichtig ist, dass beide Beträge als Freibeträge ausgestaltet sind. Das bedeutet, dass bei Überschreiten nur der übersteigende Teil steuerpflichtig wird.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Betriebsveranstaltungen stärken den Zusammenhalt im Unternehmen, doch steuerlich zählt nicht die Stimmung, sondern die Einhaltung der Freibeträge und Voraussetzungen.“
Geldwerter Vorteil
Betrifft die Kosten der Veranstaltung selbst. Also etwa Essen, Getränke, Musik, Raummiete oder Busfahrt. Der Arbeitnehmer bekommt hier kein Geschenk in die Hand, sondern nimmt an einer Veranstaltung teil. Der daraus entstehende Vorteil ist bis zu € 365,00 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
Definition von Sachzuwendungen
Sachzuwendungen sind geldwerte Vorteile in Form von Sachleistungen. Sie dürfen jedoch keine individuelle Entlohnung darstellen.
Typische Beispiele sind:
- Autobahnvignetten
- Warengutscheine oder Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld ablösbar sind
- Goldmünzen oder Golddukaten, bei denen der Materialwert im Vordergrund steht
Freibetrag und Freigrenze
Der Gesetzgeber stellt mit dem Freibetrag einen bestimmten Betrag steuerfrei. Überschreitet der Vorteil diesen Betrag, versteuert der Arbeitnehmer nur den übersteigenden Teil, während der Freibetrag weiterhin steuerfrei bleibt.
Beispiel:
Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung eine Sachzuwendung im Wert von € 300,00 bleiben € 186,00 steuerfrei. Nur die Differenz von € 114,00 ist zu versteuern.
Eine Freigrenze wirkt strenger, weil bei ihr klare Grenzen gelten. Wird sie auch nur um einen Euro überschritten, dann wird der gesamte Betrag steuerpflichtig und nicht bloß der übersteigende Teil.
Betriebsveranstaltung auch ohne große Feier
Für die Steuerfreiheit ist keine aufwendige Feier erforderlich.
Auch die bloße Übergabe von Weihnachtsgeschenken kann bereits als Betriebsveranstaltung gelten, wenn sie den eigentlichen Anlass der Zusammenkunft bildet. Entscheidend ist, dass es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt und nicht um eine individuelle Zuwendung an einzelne Arbeitnehmer.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Damit die Begünstigung greift, müssen folgende Punkte beachtet werden:
- Die Veranstaltung muss allen Arbeitnehmern oder einer sachlich abgegrenzten Gruppe offenstehen
- Es darf keine individuelle Entlohnung vorliegen
- Die Höchstbeträge von € 365,00 für Veranstaltungen und € 186,00 für Sachzuwendungen dürfen nicht überschritten werden, sofern vollständige Steuerfreiheit gewünscht ist
Eine gezielte Begünstigung einzelner Führungskräfte kann die Steuerfreiheit gefährden.
Sozialversicherung und Lohnnebenkosten
Unter denselben Voraussetzungen wie im Steuerrecht ist der Vorteil auch sozialversicherungsfrei.