Betriebskindergarten und Kinderbetreuungszuschuss
Betriebskindergarten und Kinderbetreuungszuschuss
- Betriebskindergarten und Kinderbetreuungszuschuss
- Betriebskindergarten durch den Arbeitgeber
- Kinderbetreuungszuschuss durch den Arbeitgeber
- Voraussetzungen für Steuer- und Beitragsfreiheit
- Form der Auszahlung
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Verhältnis zu außergewöhnlichen Belastungen und Familienbonus
- Sozialversicherung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Betriebskindergarten und Kinderbetreuungszuschuss
Ein Betriebskindergarten ist eine vom Arbeitgeber betriebene oder beherrschte elementare Bildungseinrichtung für die Kinder seiner Mitarbeiter. Ein Kinderbetreuungszuschuss ist eine freiwillige soziale Zuwendung des Arbeitgebers zur Finanzierung externer Kinderbetreuung.
Seit 1.1.2024 beträgt die steuer- und sozialabgabenfreie Höchstgrenze für Zuschüsse € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr.
Betriebskindergarten durch den Arbeitgeber
Betreibt der Arbeitgeber selbst einen Kindergarten oder eine vergleichbare elementare Bildungseinrichtung, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Steuerfrei ist der kostenlose oder vergünstigte Besuch einer elementaren Bildungseinrichtung wie Kindergarten oder Kinderkrippe, selbst wenn auch betriebsfremde Kinder aufgenommen werden.
Voraussetzungen
Wesentliche Voraussetzung ist die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Einrichtung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die tatsächliche organisatorische Kontrolle innehaben muss. Er kann sich zwar eines externen Betreibers bedienen, darf jedoch nicht bloß einzelne Plätze in einer fremden Einrichtung anmieten.
Fehlt diese Verfügungsmacht, kommt statt dessen nur die Begünstigung für Kinderbetreuungszuschüsse in Betracht.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ein Betriebskindergarten oder ein steuerfreier Kinderbetreuungszuschuss ist nicht nur familienpolitisch sinnvoll, sondern auch ein wirksames Instrument moderner Personalstrategie. Entscheidend ist jedoch die rechtssichere Umsetzung.“
Kinderbetreuungszuschuss durch den Arbeitgeber
Zahlt der Arbeitgeber keinen eigenen Kindergarten, sondern gewährt einen Zuschuss zur Kinderbetreuung, gelten andere Voraussetzungen.
Seit 1.1.2024 sind bis zu € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
Voraussetzungen für Steuer- und Beitragsfreiheit
Damit der Zuschuss steuerfrei bleibt, müssen kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein:
- das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- dem Arbeitnehmer muss für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zustehen
- die Betreuung muss in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen
- haushaltszugehörige Angehörige sind ausgeschlossen
- der Zuschuss darf pro Kind € 2.000,00 pro Jahr nicht überschreiten
Erhält der Ehepartner den Kinderabsetzbetrag, steht die Steuerbefreiung nicht zu.
Ausführliche Informationen zum Kinderabsetzbetrag lesen Sie hier.
Form der Auszahlung
Die steuerfreie Gewährung ist nur unter bestimmten Formen zulässig.
Zulässig sind insbesondere:
- Direktzahlung an die Betreuungseinrichtung
- Direktzahlung an die Betreuungsperson
- Gutscheine zur Einlösung bei einer entsprechenden Einrichtung
- Seit 1.1.2024 auch Kostenersatz an den Arbeitnehmer gegen Vorlage einer Rechnung
Erfolgt eine reine Barauszahlung ohne Nachweis oder außerhalb der gesetzlichen Vorgaben, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Steuer- und Beitragsfreiheit setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Vorteil allen Arbeitnehmern oder zumindest sachlich abgegrenzten Gruppen gewährt.
Eine willkürliche Begünstigung einzelner Personen kann die Steuerfreiheit gefährden.
Verhältnis zu außergewöhnlichen Belastungen und Familienbonus
Wenn der Arbeitgeber einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss zahlt, verliert der Arbeitnehmer nicht automatisch den Anspruch auf den Familienbonus Plus.
Der Familienbonus Plus ist eine eigene Steuerbegünstigung für Kinder, die an den Bezug der Familienbeihilfe anknüpft. Er hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Kinderbetreuung zahlt.
Wenn Betreuungskosten bereits durch einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers gedeckt sind, kann der Arbeitnehmer diese Kosten nicht noch einmal steuerlich geltend machen. Was bereits steuerfrei vom Arbeitgeber bezahlt wurde, kann nicht zusätzlich als steuerlich absetzbare Ausgabe angesetzt werden.
Kurz zusammengefasst:
- Familienbonus Plus -> eigene Steuerermäßigung pro Kind
- Kinderbetreuungszuschuss -> zusätzlich steuerfrei möglich
- Aber keine doppelte Berücksichtigung derselben konkreten Betreuungskosten
Ausführliche Informationen zum Familienbonus Plus lesen Sie hier.
Sozialversicherung
Unter denselben Voraussetzungen wie im Steuerrecht ist der Zuschuss auch sozialversicherungsfrei.
Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, liegt beitragspflichtiges Entgelt vor.