Schulden – nacheheliche Vermögensaufteilung

Schulden – nacheheliche Vermögensaufteilung

Bei der nachehelichen Vermögensaufteilung werden nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die während der Ehe eingegangenen Schulden berücksichtigt. Das österreichische Recht unterscheidet dabei zwischen Schulden, die in direktem Zusammenhang mit dem ehelichen Vermögen stehen (konnexe Schulden), und solchen, die aus dem gemeinsamen Lebensaufwand resultieren. Ziel ist eine faire Lastenverteilung zwischen den geschiedenen Ehepartnern.

Bei der Scheidung entscheidet das Gericht, wie gemeinsame Schulden verteilt werden. Lesen Sie, wie die Schuldenteilung rechtlich erfolgt.

Arten von Schulden

Im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung werden Schulden je nach ihrem Entstehungsgrund unterschiedlich behandelt, wobei zwischen solchen, die mit dem ehelichen Vermögen verbunden sind, und solchen, die dem gemeinsamen Lebensaufwand dienen, unterschieden wird.

Konnexe Schulden

Konnexe Schulden stehen in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den Ersparnissen. Typische Beispiele sind:

Solche Schulden sind im Aufteilungsverfahren „in Anschlag zu bringen“, das heißt, sie vermindern den Wert der aufzuteilenden Vermögenswerte.

Schulden aus dem ehelichen Lebensaufwand

Hierunter fallen Konsum- oder Lebenshaltungsschulden, die im Interesse beider Ehegatten eingegangen wurden, etwa:

Diese werden ebenfalls im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigt.

Andere Schulden

Schulden, die weder mit dem ehelichen Vermögen noch mit dem ehelichen Lebensaufwand in Zusammenhang stehen, etwa Geschäftsschulden eines selbständigen Ehegatten, werden grundsätzlich nicht in das Aufteilungsverfahren einbezogen.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Eine gerechte Vermögensaufteilung nach der Scheidung bedeutet nicht immer eine hälftige Teilung, sondern eine Lösung, die den tatsächlichen Lebensbeiträgen beider Ehegatten gerecht wird.“

Ablauf der Schuldenaufteilung

Die Aufteilung von Schulden erfolgt, ebenso wie die Aufteilung des ehelichen Vermögens, nach Billigkeit, also nach den Grundsätzen von Gerechtigkeit und Zumutbarkeit. Das bedeutet, dass das Gericht nicht schematisch, sondern individuell entscheidet, welcher Ehegatte welche Schulden übernehmen soll. In der Regel trägt jener Ehepartner die Verbindlichkeiten, dem auch der damit verbundene Vermögenswert zugewiesen wird.

Schulden im Innenverhältnis

Die eigentliche Schuldenaufteilung betrifft zunächst nur das Innenverhältnis zwischen den Ehegatten. Das Gericht legt fest, wer künftig für welche Schulden aufkommen muss. Der Ehegatte, der eine Schuld übernimmt, ist verpflichtet, den anderen Ehepartner von dieser Verpflichtung freizuhalten und ihn schad- und klaglos zu stellen.

Schulden im Außenverhältnis

Gegenüber Banken oder anderen Gläubigern bleibt die Haftung zunächst unverändert bestehen, denn diese können sich weiterhin an beide Kreditnehmer wenden, wenn sie im Vertrag als Mitschuldner aufscheinen.

Um diese Außenhaftung anzupassen, sieht das Gesetz die Möglichkeit eines gerichtlichen Antrags auf Schuldenteilung mit Außenwirkung vor. Dieser Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.

Gerichtliche Schuldenteilung mit Außenwirkung

Das Gericht kann durch Beschluss festlegen, dass künftig:

Das bedeutet: Der Hauptschuldner trägt die Hauptverpflichtung zur Rückzahlung. Der Ausfallsbürge haftet nur dann, wenn der Hauptschuldner seine Verpflichtung nicht erfüllen kann, etwa bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz.

Ein solcher Beschluss ist nur möglich, wenn eine entsprechende Grundlage besteht, etwa:

Rechte der Gläubiger

Gläubiger können gegen diesen gerichtlichen Beschluss zwar Rekurs erheben, haben jedoch kein Mitspracherecht darüber, welcher Ehegatte künftig Hauptschuldner oder Bürge wird.

Erst wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, etwa bei Insolvenz, unbekanntem Aufenthalt oder aussichtslosen Exekutionsmaßnahmen, darf der Gläubiger den Ausfallsbürgen in Anspruch nehmen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 04.11.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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